Darf Gutachter Unterlagen an Bauamt rausrücken?

  • Für ein Verkehrswertgutachten ist die Frage entscheidend, welche tatsächlichen Wohnungen als Wohnraum genehmigt sind. Problem: Beim Bauamt ist die Bauakte verschwunden.

    Der Gutachter hat Unterlagen (Pläne, etc.) vom Schuldner erhalten und auf Bitten des Bauamtes diesem eingereicht, damit sich dieses zur Wonraumgenehmigung äußern kann. Hat hier der Gutachter mit der Zurverfügungstellung der Unterlagen einen Datenschutzverstoß begangen?

  • Moin in die Runde,

    grundsätzlich hat und darf der Gutachter alle Erkenntnisse und Unterlagen die er im Rahmen seiner Gutachtenerstellung erlangt bzw. bekommt nur absolut vertraulich behandeln (Verschwiegenheitspflicht), insbesonder Dritten nicht zugänglich zu machen.

    Vgl. z.B. Mustersachverständigenordnung des DIHT § 15 Schweigepflicht: "..Dem Sachverständigen ist untersagt, bei der Ausübung seiner Tätigkeit erlangte Kenntnisse Dritten unbefugt mitzuteilen ... ... Die Schweigepflicht des Sachverständigen besteht über die Beendigung des Auftragsverhältnisses hinaus ..."]

    Dies schließt hier selbstverständlich die unerlaubte Weitergabe der Unterlagen an das Bauamt ein.

    Die Folgen dieser unerlaubten Handlung könnten gewaltig sein. Schadensersatzforderung des Eigentümers, Anzeige bei der zuständigen Kammer ...

  • <Dies schließt hier selbstverständlich die unerlaubte Weitergabe der Unterlagen <an das Bauamt ein.

    Grundsätzlich ist den Ausführungen von loop63 nichts hinzuzufügen, bis auf den Sachverhalt, dass wenn "Gefahr im Verzuge ist" diese Schweigepflicht natürlich nicht mehr gilt. Dies sind z.B. Einsturzgefahr des Gebäudes, fehlende Notwege bei illegal ausgebauten Dachgeschossen etc. Ganz im Gegenteil macht sich der SV bei diesen Situationen haftbar, wenn er nichts unternimmt.

  • Ich weiß natürlich nicht genau, was ein Gutachter im einzelnen tun darf und was nicht. Aber, wenn das Gutachten mit den Plänen zur ZV-Akte gelangt ist, kann m.E. dem Bauamt im wege der Amtshilfe Akteneinsicht gewährt werden.

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