Definition "liegt öffentlich aus"

  • Guten Tag zusammen,

    ich weiß jetzt nicht, ob das Thema hier richtig ist und ob mir jemand weiterhelfen kann, falls das hier falsch ist, bitte verschieben.

    Es geht um die Satzung einer Jagdgenossenschaft. Diese muß öffentlich ausgelegt werden für einen bestimmten Zeitraum.

    Es geht jetzt darum, was denn "liegt öffentlich aus" genau heißt.

    Reicht es aus, wenn die Satzung z.B. in den Büroräumen einer Kanzlei ausgelegt wird und dies im amtlichen Mitteilungsblatt der Stadt/Gemeinde bekannt gemacht wird?

    Wer Schmetterlinge Lachen hört, der weiß wie Wolken schmecken.
    Carlo Karges

  • Woraus ergibt sich denn, dass die Satzung öffentlich ausgelegt werden muss? Aus der Satzung selbst ? Vielleicht ergibt sich dort Näheres. Ansonsten würde ich das Auslegen in einem Anwaltskanzlei nicht unbedingt als "öffentliches Auslegen" ansehen.

  • In der Satzung steht: "Die Satzung und Änderungen der Satzung sind mit der Genehmigung der Aufsichtsbehörde für die Dauer von 2 Wochen öffentlich auszulegen."

    Ich bin der Meinung, daß Büroräume einer Kanzlei nicht öffentlich sind und die Satzung von daher z.B. im Rathaus ausgelegt werden müßten.

    Wer Schmetterlinge Lachen hört, der weiß wie Wolken schmecken.
    Carlo Karges

  • Da der Vollzug des Bundesjagdgesetzes jeweilige Ländersache ist, ist die Organisation der Jagdverwaltung recht unterschiedlich geregelt.
    Würde entsprechend bei der Unteren ( Stadt oder Kreis) oder Höheren ( Bezirksregierung) Jagdbehörde anfragen, wie die Regelung in dem betroffenen Bundesland ist.

  • Da der Vollzug des Bundesjagdgesetzes jeweilige Ländersache ist, ist die Organisation der Jagdverwaltung recht unterschiedlich geregelt.
    Würde entsprechend bei der Unteren ( Stadt oder Kreis) oder Höheren ( Bezirksregierung) Jagdbehörde anfragen, wie die Regelung in dem betroffenen Bundesland ist.



    Schließe mich dem an. Und unter öffentlicher Auslegung kann dann wohl nur die Auslegung bei der Aufsichtsbehörde selbst oder aber Rathaus am Genossenschaftssitz gemeint sein .... denke dies bedarf der Klarstellung in der Satzung.

  • Nein, zum einen ist § 41 VwVfg eine Bundesnorm und damit allenfalls über die entsprechende Ländernorm anwendbar - zum anderen entstehen Jagdgenossenschaften als Körperschaften öffentlichen Rechts kraft Gesetzes, so dass es n.m.M. keines weiteren (Verwaltungs)aktes mehr bedarf.

  • Ich habe mir jetzt die Unterlagen angesehen und herausgefunden, daß die Satzung durch den Landrat zunächst genehmigt werden muß. Dann muß die Jagdgenossenschaft sich wohl darum kümmern, daß die Satzung öffentlich, ich sag jetzt einfach mal Rathaus, ausgelegt wird und muß das dann auch im amtlichen Mitteilungsblatt der Stadt/Gemeinde bekanntgeben und durch den Vorstand muß dann die Bekanntmachungsanordnung unterschrieben werden.

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    Carlo Karges

  • § 16
    Bekanntmachungen der Jagdgenossenschaft


    (1} Die Satzung und Änderungen der Satzung sind mit der Genehmigung der Aufsichtsbehörde für die
    Dauer von zwei Wochen im Rathaus der Stadt Bad Berleburg öffentlich auszulegen. Die
    Genehmigung sowie Ort und Zeit der Auslegung sind entsprechend § 15 der Hauptsatzung der Stadt
    Bad Berleburg durch Veröffentlichung in der Westfalenpost, der Westfälischen Rundschau und der
    Siegener Zeitung bekanntzumachen.
    (2) Die Bestimmung des Absatz 1 Satz 2 gilt auch für sonstige Bekanntmachungen der
    Jagdgenossenschaft, insbesondere der Einladung zur Genossenschaftsversammlung, des jährlichen
    Haushaltsplans, der Beschlüsse über die Festsetzung von Umlagen und der Beschlüsse über die
    Verwendung des Reinertrages der Jagdnutzung nach § 10 Absatz 3 BJG.
    (3), Auswärtige Jagdgenossen sind verpflichtet, dem Jagdvorstand einen am Sitz der


    Jagdgenossenschaft wohnenden Zustellungsbevollmächtigten zu benennen.

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