180er-Versteigerung und Pfändung

  • Am Anfang schien alles klar, aber jetzt hab ich sooo viel nachgedacht, dass die klaren Aussichten total verschwommen sind.... :gruebel:

    Ich hab eine Aufhebungsversteigerung
    Grundstückseigentümer sind
    1.1: A
    1.2.1: A
    1.2.2: B
    in Erbengemeinschaft UND nicht auseinandergesetzter Vermögensgemeinschaft (B ist Ast)

    13.1.09 - Eintragung ZVG-Vermerk ins Grundbuch
    07.05.09 - PfÜb gegen A --> Pfändung des Anteils an der Erbengemeinschaft
    01.10.09 - Eintragung der Pfändung in Grundbuch

    Das ganze wurde mir jetzt bekannt, weil ich nächste Woche Versteigerungstermin hab und jetzt die Grundakte eingesehen hab.

    Abteilung III ist lastenfrei

    Muss ich die Pfändung (gegen den Antragsgegner) jetzt in irgendeiner Weise beim geringsten Gebot berücksichtigen??

  • Muss ich die Pfändung (gegen den Antragsgegner) jetzt in irgendeiner Weise beim geringsten Gebot berücksichtigen??

    Nein, diese setzt sich am Versteigerungserlös fort.




    ...aber von Dir wohl nur zu beachten, wenn bis zum/im Verteilungstermin angemeldet


    Berechtigter Hinweis.
    Wobei das Beachten doch wohl nur dergestalt erfolgen kann, dass dieser dann in die Einigung über die Verteilung des Versteigerungserlöses einbezogen wird oder andernfalls der Versteigerungserlös AUCH für den Pfändungsgläubiger hinterlegt wird.
    Oder übersehe ich was, und das Vollstreckungsgericht muss bei Pfändungen dann doch in der Teilungsversteigerung an der Erlösverteilung mitwirken?



  • Du übersiehst nichts - ich stimme Dir komplett zu, falls die Pfändung angemeldet wird.
    Falls keine Anmeldung erfolgt, sind nur die Eigentümer zur Auseinandersetzung verpflichtet bzw. berechtigt bzw. alleinige Begünstigte der Hinterlegung !

  • Zitat von wacko:
    Du übersiehst nichts - ich stimme Dir komplett zu, falls die Pfändung angemeldet wird.
    Falls keine Anmeldung erfolgt, sind nur die Eigentümer zur Auseinandersetzung verpflichtet bzw. berechtigt bzw. alleinige Begünstigte der Hinterlegung !

    Vor ein paar Tagen wurde hier der gleiche Sachverhalt genau so in der Praxis abgewickelt.
    Pfändungsgläubiger hatte angemeldet.
    Da ansonsten keine Rechte in Abt. III vorhanden, war es schwierig, die Beteiligten, z. T. anwaltlich vertreten, in diversen Telefonaten von der Richtigkeit zu überzeugen.
    Jeder der Beteiligten wollte natürlich ohne weiteres Zutun sein Geld direkt vom Vollstreckungsgericht (ist ja in diesen Fällen meistens auch genug da!)

    Ein Flugzeug zu erfinden ist nichts - es zu bauen ein Anfang - Fliegen, das ist alles.

    (Otto Lilienthal/Ferdinand Ferber)

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