Verfügungsverbot nach §§ 135, 136 BGB

  • Hallochen!

    Hab gerade eine Akte wegen Anordnung der Zwangsversteigerung vor mir liegen, in welcher in Abt. II ein verfügungsverbot nach §§ 135, 136 BGB auf Grund einstweiliger Verfügung des LG eingetragen ist.
    Die ZV soll jetzt aus einem Duldungstitel eines nicht eingetragenen Gläubigers betrieben werden.

    Nach der Kommentierung zu § 136 BGB (Palant) richtet sich das Verbot gegen Verfügungen jeder Art.
    Nunmehr bin ich mir nicht sicher, ob ich die ZV anordnen kann. Hatte jemand vielleicht schon einmal so einen Fall und kann mir jemand weiter helfen????

    Gruß
    Lucky

  • Eigene Erfahrungen auf diesem Sektor kann ich nicht vorweisen.
    Fündig geworden bin ich aber im Stöber, ZVG, § 15 Rdn. 36.1
    Demnach sei gemäß §§ 771, 772 ZPO zu verfahren. Der Fall sei analog dem Nacherbenschutz zu behandeln.

    In meinem alten Böttcher, 2. Auflage, § 28 Rdn. 28, heißt es dagegen:

    Soweit durch das Verfügungsverbot eine Veräußerung untersagt wird, ist zwar eine Verfahrensanordnung (Beitrittszulassung) möglich, aber aus prozessökonomischen Gründen ist nicht auf den Zuschlag abzustellen (§ 772 ZPO); vielmehr ist das Verfahren nach § 28 ZVG einzustellen zur Beibringung der Zustimmung des Geschützten oder des Duldungstitels gegen ihn (aA Dassler/Muth Rdn. 18).

    Die (vermeintlich) andere Ansicht bei Dassler/Muth meint aus meiner Sicht aber Veräußerungsverbote nach § 5 ErbbauG, § 12 WEG, § 75 BVersG, und nach InsO, (damals KO). Eine Aussage zu Veräußerungsverboten aufgrund einstweil. Verfügung habe ich im Dassler /Muth nicht gefunden.

  • OLG Köln vom 03.08.1983, 2 W 52/83, ZIP 1983, 1254
    OLG Köln, 24.03.1983 - 2 W 52/83, Rpfleger 1983, 450

    Die Eintragung eines aufgrund einer einstweiligen Verfügung erlassenen gerichtlichen Veräußerungsverbots im Grundbuch hindert nicht die Durchführung des Versteigerungsverfahrens aufgrund dinglicher Rechte, die vor dem Verfügungsverbot im Grundbuch eingetragen worden sind.

  • OLG Köln vom 03.08.1983, 2 W 52/83, ZIP 1983, 1254
    OLG Köln, 24.03.1983 - 2 W 52/83, Rpfleger 1983, 450

    Die Eintragung eines aufgrund einer einstweiligen Verfügung erlassenen gerichtlichen Veräußerungsverbots im Grundbuch hindert nicht die Durchführung des Versteigerungsverfahrens aufgrund dinglicher Rechte, die vor dem Verfügungsverbot im Grundbuch eingetragen worden sind.


    Schön, nur passt das nicht auf den Sachverhalt.
    Die ZV soll aus einem Duldungstitel eines nicht eingetragenen Gläubigers betrieben werden.

  • Stimmt auch wieder, also weitersuchen.

    Die Versteigerung darf aber nicht erfolgen, wenn das Verfahren von einem Gläubiger wegen eines persönlichen Anspruchs oder aus einem infolge der Verfügungsbeschränkung unwirksamen Recht betrieben wird.
    Zeller/Stöber ZVG, 18. Aufl., § 15 Rn. 36.1; Steiner/Eickmann § 28 ZVG Rn. 56 ff.; ders. KTS 1974, 202, 212

  • hy! .. danke für die Anregungen ...!!!!

    also Gläubiger und Verfügungsberechtigter sind unterscheidliche Personen! ---> leider!

    was ich jetzt aus der Kommentierung heraus gefunden habe ist, dass ich zwar anordnen darf ... aber Zöller §772 Rnr. 2 meint, dass die Veräußerung des Gegenstandes (in meinem Fall das Grundstück) nicht erfolgen soll (NICHT darf!!!), weil der Erwerber an dem Gegenstand nur ein unsicheres Recht erlangen und daher ein angemessenes - im Interesse des Schuldnerns liegendes - Gebot nicht erzielt werden kann. --> das hört sich für mich so an, als ob ich die Versteigerung ganz normal durchziehen kann ... obwohl der Erfrolg fraglich ist ...

    das Verfahren dürfte ich nur nicht durchführen, wenn der Verfügungsberechtigte nach § 772 ZPO vorgeht und die ZV untersagt wird ...

    ODER?????

  • ach ja vergessen ...

    außerdem denke ich, dass der § 28 ZVG hier gar nicht anwendbar ist ...

    --> für eine Einstellung des Verfahrens unter Fristsetzung besteht nach § 28 II ZVG keine Gesetzesgrundlage, weil das Veräußerungsverbot keine verfahrenshindernde Verfügungsbeschränkung ist. Verfahrensrechtlicher Schutz ist in § 772 ZPO geregelt.


  • außerdem denke ich, dass der § 28 ZVG hier gar nicht anwendbar ist ...

    --> für eine Einstellung des Verfahrens unter Fristsetzung besteht nach § 28 II ZVG keine Gesetzesgrundlage, weil das Veräußerungsverbot keine verfahrenshindernde Verfügungsbeschränkung ist. Verfahrensrechtlicher Schutz ist in § 772 ZPO geregelt.


    So auch Stöber.
    Irgendwo hab ich gelesen, dass der § 772-er Einwand hier als Vollstreckungserinnerung behandelt werden kann und soll.

    Ich würde den Fall, wie Stöber empfiehlt, analog zu einem Nacherbenvermerk behandeln.

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