Anzeigepflicht nach § 374 Abs. 2 BGB

  • Ich hab eine allgemeine Frage zur Anzeigepflicht nach § 374 Abs. BGB.
    Wann genau muss denn die Hinterlegung an den Gläubiger angezeigt werden? Ist das immer der Fall bei einer Hinterlegung nach § 372 BGB, wenn z.B. Ungewissheit über den Gläubiger besteht, oder einfach die Kontonummer nicht angegeben wurde? Oder ist das nur, wenn auf das Recht der Rücknahme verzichtet wurde, oder wie oder was??

    ich hoffe Ihr könnt mir helfen...

  • Die Anzeige muss immer gemacht werden, es sei denn, sie ist untunlich. Es gibt zwei Gründe, aus Sicht des Schuldners, durch eine unterlassene oder verspätete Anzeige kann sich der Schuldner schadenersatzpflichtig machen, aus Sicht der Hinterlegungsstelle, weil der Empfang der Anzeige die dreißigjährige Frist in Gang setzt, nach deren Ablauf der Herausgabeanspruch verfallen ist.
    Untunlich ist die Anzeige, wenn der Schuldner z. B. eine öffentliche Zustellung machen müsste oder wenn der hinterlegte Betrag im Verhältnis zum Aufwand für die Benachrichtigung gering ist.
    Es empfiehlt sich, den Schuldner zu einer Willenserklärung hierüber zu veranlassen, ob er ggf. die Benachrichtigung für untunlich hält. Macht man dies nicht, ist die Anwendung von § 11 S1 HintO meist aufwendiger, da erst geklärt werden muss, ob und ggf. warum die Anzeige unterblieb.

  • Das heißt, die Anzeige muss auch bei einer Hinterlegung von einer Sicherheitsleistung gemacht werden? Oder bei Hinterlegung von einem Meistgebot nach § 49 ZVG???
    nee, oder?

  • Nee. Einer Anzeige nach § 374 BGB bedarf es nur, wenn Hinterlegungsgrund Annahmeverzug oder Ungewissheit über die Person des Gläubigers nach § 372 BGB ist. Bei anderen Hinterlegungsgründen ( z.B. Meistgebot, Sicheheitsleistung, unbekannte Erben) ist eine Anzeige nicht erforderlich. In solchen Fällen lege ich die Akte weg, sobald die Annahmeordnung von der Hinterlegungskasse zurück ist.

  • Du legst auch bei einem Meistbargebot weg? Gerade dort ist doch in der Regel nach spätentens 4 Monaten mit einem Herausgabeersuchen zu rechnen...

  • @ AKoehler
    Also bei unbekannten Erben besteht auch keine Anzeigepflicht?
    ich hab jetzt nämlich so ein Fall, bei dem der Gläubiger verstorben ist und die Erben noch nicht bekannt sind.
    Als Empfangsberechtigte sind dann der Ehegatte und die 4 Kinder angegeben.
    Muss ín dem Fall also keine Anzeige der Hinterlegung an den Gläubiger erflolgen?
    Und wie bekommen es die Erben dann mit, dass das Geld hinterlegt ist?

  • @ AKoehler
    Also bei unbekannten Erben besteht auch keine Anzeigepflicht?
    ich hab jetzt nämlich so ein Fall, bei dem der Gläubiger verstorben ist und die Erben noch nicht bekannt sind.
    Als Empfangsberechtigte sind dann der Ehegatte und die 4 Kinder angegeben.
    Muss ín dem Fall also keine Anzeige der Hinterlegung an den Gläubiger erflolgen?
    Und wie bekommen es die Erben dann mit, dass das Geld hinterlegt ist?



    Bei dieser Hinterlegung ist doch wohl die Ungewissheit über die Person des Gläubigers nach § 372 BGB der Grund, also ist hier auch § 374 BGB maßgeblich.



  • Ich hatte an den Fall gedacht, in dem kein möglicher Erbe namentlich bekannt ist. Da kann ja gar keine Anzeige erfolgen.



  • Sisi hat da wohl etwas durcheinander gewirbelt. Wenn zugunsten des Ehemannes und der Kinder hinterlegt wird, dann sind das ja keine unbekannten Erben. Nur wer in welchem Umfang empfangsberechtigt ist, wird wohl unklar sein.

  • Zitat

    Sisi hat da wohl etwas durcheinander gewirbelt. Wenn zugunsten des Ehemannes und der Kinder hinterlegt wird, dann sind das ja keine unbekannten Erben. Nur wer in welchem Umfang empfangsberechtigt ist, wird wohl unklar sein.



    Ich denke Sie meint eher den Fall, dass für unbekannte Erben hinterlegt ist, gleichwohl aber Ehemann und Kinder da sind. Wir führen die in Betracht kommenden Erben dann natürlich auf. Es ist aber für die "unbekannten Erben des/der..." hinterlegt. Im übrigen gibt es viele Fälle, z.B. in Betreuungssachen, wo nach dem Tode der Betreuten hinterlegt wird für die unbek. Erben und trotzdem eine Nichte oder ein entfernter Verwandter namentlich und mit Anschrift bekannt ist, der aber sich nicht rührt, somit (insofern) auch Annahmeverzug im Sinne des § 372 BGB vorliegen könnte.

    Wenn für die unbekannten Erben hinterlegt wird, mögliche Erben aber bekannt sind und sich nicht kümmern, und im Hinterlegungsantrag genannt sind, dann verlange ich eine Anzeige im Sinne des § 374 BGB, § 11 HO, damit der potentielle Erbe in Kenntnis gesetzt wird und ggf. einen Erbscheinsantrag stellen kann.

  • Bei Hinterlegungen für unbekannte Erben ist die Hinterlegung dem Nachlassgericht anzuzeigen. Vor dort können die Erben auch erfahren, ob und wo hinterlegt wurde.

  • Hallo
    Hier wurde von einem Abwesenheitspfleger ein Betrag in Höhe von rund 50.000,00 € zug. des Abwesenden hinterlegt. Der Empfangsberechtigte sei in die USA ausgereist und jegliche Kontaktausnahmen scheiterten. Auch über Angehörige konnte laut Aussage des Abwesenheitspflegers ein Kontakt mit dem Abwesenden nicht hergestellt werden.

    Ist in diesem Fall eine Hinterlegungsanzeige (auch per öffentliche Zustellung) untunlich?

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