• Eine kleine Frage:
    In einem Umlegungsersuchen steht Folgendes:
    ''In Abteilung II ist lastend auf dem Abfindungsgrundstück folgende Grunddienstbarkeit einzutragen:
    Geh- und Fahrrecht lastend auf dem Flurstück X zu Gunsten des jeweiligen Eigentümers des Grundstücks Y''

    Eine ausführliche Angabe des genauen Inhalts des Rechts, nämlich das Grundstück jederzeit zu befahren, begehen und Fahrzeuge abzustellen, befindet sich nicht direkt im Ersuchen, sondern in der beigefügten begl. Abschrift des Umlegungsprotokolls.
    Es gibt im Ersuchen keine ausdrückliche Bezugnahme auf das Protokoll.

    Würdet Ihr die fehlende Bezugnahme beanstanden? Schießlich trägt man das Recht ja ''aufgrund des Ersuchens des Umlegungsausschusses'' ein. Oder seht Ihr das Protokoll als zum Ersuchen gehörend an und besteht nicht auf eine ausdrückliche Bezugnahme?
    :gruebel:

  • Trage doch einfach ein "gemäß Ersuchen des Umlegungsausschusses und Umlegungsplan". Dann hast Du den Inhalt des Rechts durch Bezugnahme vollständig eingetragen.

    Beanstanden würde ich das jedenfalls wohl nicht. Wenn ich da anfangen würde, dann müsste ich bei Flurbereinigung, Umlegung usw. 1000 formale Kleinigkeiten beanstanden und würde nie fertig werden.

    @ juris2112:
    Ich weiß, ich weiß. Formal nicht korrekt und bestimmt voller Risiken. :strecker;)

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Ich würde genauso verfahren.

    Wenn dem Ersuchen eine begl. Abschrift des Protokolls beigefügt ist und klar ist, dass sich für die Grundbucheintragung erforderliche Angaben nur aus dem Protokoll ergeben können, dann muss man von einer stillschweigenden Bezugnahme auf das Protokoll im Ersuchen ausgehen. Alles andere hielte ich für unnötige Förmelei und würde auch keinen Sinn machen.

    Jedenfalls fällt mir eine solche Auslegung wesentlich leichter, als diejenige, die in einer Auflassung deren zwei erblicken möchte.

    Gell Ulf? :D

  • Zitat von juris2112

    Jedenfalls fällt mir eine solche Auslegung wesentlich leichter, als diejenige, die in einer Auflassung deren zwei erblicken möchte.

    Gell Ulf? :D


    Was aber wieder eine völlig andere Geschichte wäre... :D

    Ulf

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