vor einiger zeit habe ich in Ausführung des Teilungsplanes einen Betrag an den schuldner überwiesen und die Auszahlungsanordnung weggeschickt
einige Tage später kommt eine Pfändung.Ich teile der Gläubigerin mit, daß bereits ausgezahlt ist
jetzt kommt das Geld zurück, weil das Konto falsch bezeichnet wurde
geld ist bei der Gerichtskasse
was jetzt?
Dem schuldner mit richtigem Konto auszahlen,weil dieAZAO schon weg war oder
der Pfändungsgläubigerin zahlen
???
Darf ich eine AZAO im nachhinein noch abändern?
Pfändung
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Berejele -
16. März 2010 um 10:11
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M. E. greift jetzt die Pfändung, da noch nicht schuldbefreiend geleistet worden ist.
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Das sehe ich auch so.
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M. E. greift jetzt die Pfändung, da noch nicht schuldbefreiend geleistet worden ist.
und wo steht das?
Die Auszahlungsanordnung ist doch ausfluss des teilungsplanes und da war es doch noch anders -
M. E. greift jetzt die Pfändung, da noch nicht schuldbefreiend geleistet worden ist.
und wo steht das?
Die Auszahlungsanordnung ist doch ausfluss des teilungsplanes und da war es doch noch anders
Bewirkt ist die Zahlung aber doch erst mit dem Zugang beim Empfänger, bis dahin bleibt dieser Gläubiger der Geldforderung aus dem Teilungsplan.
Nach § 270 Abs. 1 BGB hat der Schuldner (also das Gericht) Geld (in der Regel) auf seine Gefahr und seine Kosten dem Gläubiger (hier - früherer Eigentümer) an dessen Wohnsitz zu übermitteln. Des Alteigentümers Anspruch auf den Anteil am Versteigerungserlös ist nicht erloschen, da nicht erfüllt. Dieser Anspruch wurde nun gepfändet. Zahlung kann daher nicht mehr mit befreiender Wirkung an den Schuldner geleistet werden. -
M. E. greift jetzt die Pfändung, da noch nicht schuldbefreiend geleistet worden ist.
und wo steht das?
Die Auszahlungsanordnung ist doch ausfluss des teilungsplanes und da war es doch noch anders
Bewirkt ist die Zahlung aber doch erst mit dem Zugang beim Empfänger, bis dahin bleibt dieser Gläubiger der Geldforderung aus dem Teilungsplan.
Nach § 270 Abs. 1 BGB hat der Schuldner (also das Gericht) Geld (in der Regel) auf seine Gefahr und seine Kosten dem Gläubiger (hier - früherer Eigentümer) an dessen Wohnsitz zu übermitteln. Des Alteigentümers Anspruch auf den Anteil am Versteigerungserlös ist nicht erloschen, da nicht erfüllt. Dieser Anspruch wurde nun gepfändet. Zahlung kann daher nicht mehr mit befreiender Wirkung an den Schuldner geleistet werden.
Nach § 117 ZVG RdNr. 3 tritt die Befriedigungswirkung aber doch mit der AZAO ein -
Dilemma:
Befriedigungswirkung tritt bereits mit Auszahlungsanordnung ein, nicht erst mit Gutschrift des Betrages auf dem Empfängerkonto:- zustimmend: Stöber, 18. Aufl. 2006, § http://www.insolvenzrecht.de/inhalte/suche/…search_match_12117 ZVGhttp://www.insolvenzrecht.de/inhalte/suche/…search_match_15 Rn. 3
- ablehnend: Steiner/Eickmann (Teufel), 9. Aufl. 1984, § http://www.insolvenzrecht.de/inhalte/suche/…search_match_14117 ZVGhttp://www.insolvenzrecht.de/inhalte/suche/…search_match_17 Rn. 33
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Zitat von Berejele
Nach § 117 ZVG RdNr. 3 tritt die Befriedigungswirkung aber doch mit der AZAO ein
Das kann schon deshalb nicht richtig sein, weil andernfalls selbst der Zahlungsempfänger jetzt keinen Anspruch mehr hätte, bzw. kann nur für den Fall gelten, daß die Gutschrift aufgrund der Auszahlungs-
anordnung auch wirklich erfolgt. -
Zumindest müsste die AO dann richtig sein, was ja im Ausgangsfall nicht der Fall ist.
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Das ist aber wirklich ein saublöder Fall ... Wenn bei 100.000 AZAs einmal die Bankverbindung nicht stimmt, dann ausgerechnet in so einem Fall.
Mhm ... wäre ich im Büro, würde ich mal im Stöber Forderungspfändung suchen, ob sich da was findet. Prinzipiell müßte dieser Fall bei Pfändungen ja durchaus mal vorkommen.
Aus dem Bauch raus kann ich mich glaub ich nicht entscheiden.
Es spricht einiges dafür, dass der Auszahlungsanspruch durch die Erteilung der AZA erloschen ist und die Pfändung damit zu spät war. Die jetzt vorgenommene Rückbuchung ist ja nur ein "technischer" Vorgang, der auch eher bei der Gerichtskasse als beim AG anzusiedeln ist.
Andererseits würde es mir sehr schwer fallen, eine neue - korrigierte - AZA zu unterschreiben, wenn nebendran der Pfüb liegt.Aber ausgehende von den von Rainermdvz genannten Fundstellen würde ich im Zweifelsfall die neuere nehmen, die zudem aus dem gängigen Handkommentar der Praxis stammt.
Ein weiterer Gedanke: Irgendwie so hindrehen, dass die Gerichtskasse das ganze ohne neue AZA auszahlt geht nicht, oder?
Also wenn es jetzt nur ein Zahlendreher wäre könnte man das ja vielleicht "formlos" korrigieren und es müßte keine neue AZA erteilt werden, dann wärst du eigentlich auch aus dem Schneider.Zur größten Not kannst du ja noch hinterlegen ...
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Es könnte sich, wie im Falle von §§ 815 III, 819 ZPO, bei der Befriedigungswirkung um eine Gefahrtragungsregel ohne materiell-rechtlichen Erfüllungswirkung handeln. Dann wäre, mangels Erfüllung des Anspruchs, dieser rechtzeitig gepfändet. Nach anderer Ansicht tritt bei §§ 815 III, 819 ZPO Erfüllung ein (BGH JZ 84, 151).
Wenn man dagegen die selbständige Pfändbarkeit des Auszahlungsanspruchs des Gläbigers gegen die Staatskasse bejaht, müssen zwei verschiedene Forderungen vorliegen:
- Die Forderung des Gläubigers gegen den Schuldner.
- Die Forderung des Gläubigers gegen die Staatskasse.
Welche der beiden Forderungen wird durch Auszahlungsanordnung erfüllt? Welche der beiden Forderungen wurde gepfändet? -
einige Tage später kommt eine Pfändung.
Wer ist denn als Drittschuldner angegeben?
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