Kosten dem Nachlasspfleger aufgeben?

  • Habe hier eine Aufgebotssache, da hat ein Nachlasspfleger den Ausschluss der Nachlassgläubiger im Wege des Aufgebots beantragt.
    Welcher Wert wird denn hierfür zugrunde gelegt? Die Kosten werden doch dem Nachlasspfleger aufgegeben oder? Auch wenn der Nachlass überschuldet ist?

  • Im Ausschließungsbeschluss wurde kein Wert festgesetzt.
    Also schreibe ich den Nachlasspfleger an und bitte um Mitteilung des Nachlasswerts hinsichtlich der Kosten?

  • Nein, der Kostenbeamte ist dafür nicht zuständig. Vfg Vorlage an zust. RPfl. mit der Bitte um Verfahrenswertfestsetzung Unterschrift Kostenbeamter

    Die Threadstarterin ist doch Rechtspflegerin. ;)

    Solche Aufgebote hatte ich auch schon manchmal. Der Wert richtet sich nach dem Interesse (der Erben) an dem Verfahren. Ich würde mich nicht am Wert des Nachlasses orientieren, sondern daran, wie hoch die Forderungen waren, die der Nachlasspfleger im Antrag als bekannte Forderungen angegeben hat und davon einen Bruchteil ansetzen. Die Erben haben ja ein Interesse, dass diese Forderungen nicht mehr geltend gemacht werden können (Haftungsbeschränkung).

    Der Nachlasspfleger hat ein eigenes Antragsrecht, ich würde ihm als Antragsteller des Verfahrens (in seiner Funktion als Nachlasspfleger) die Kosten auferlegen.


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    Alles hat einmal ein Ende.

    Sogar der Montag! :S

  • In meinem Fall bittet der Nachlasspfleger, nachdem er die Aufforderung zum Kostenvorschuss erhalten hat, um Mitteilung, ob für das Aufgebotsverfahren VKH beantragt werden kann, da er selbst für den Nachlass kein Barvermögen verwaltet. Und aus eigener Tasche möchte er es verständlicherweise nicht zahlen ...
    Soll ich in diesem Fall VKH gewähren (soweit die Voraussetzungen vorliegen) oder ist wie oben unter #2 geschrieben der Nachlasspfleger gar nicht Kostenschuldner und sodann Festsetzung gegen die unbekannten Erben?
    Aber wie kommt die Staatskasse dann zu ihren Gerichtskosten, bzw. wer zahlt die Veröffentlichungskosten???

  • Wenn es ein Nachlasspfleger gibt, dann ist er der Vertreter der unbekannten Erben. Er ist also nicht direkt Kostenschuldner. Ob jedoch hier VKH greift, dass würde mich wundern, da in der Regel Nachlass vorhanden ist - Grundstücke o. ä.. Hierfür liegen in der Regel nicht die Voraussetzungen vor. Ggf. muss der Pfleger sich durch das NLG ein Darlehen genehmigen lassen, um die GK zahlen zu können. Wenn der Nachlass verwertet ist, kann der Kredit abgelöst werden.

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