Grunddienstbarkeit - Inhaltsänderung

  • Hallo zusammen,

    ich habe folgenden Sachverhalt:

    Die Kostentragungspflicht einer Grunddienstbarkeit (Wegerecht) soll geändert werden und zwar so:

    "Die Kosten für die Herstellung und Unterhaltung des Fahr- und Fußweges sowie die Verkehrssicherungspflicht für den Ausübungsbereich obliegt den Eigentümern des berechtigten Grundstückes zu 50 % und des belasteten Grundstücks zu 50 %."

    Die Erschienenen ... bewilligen und beantragen die Eintragung der vorstehenden Änderung ... in das Grundbuch des dienenden Grundstücks ...

    Ist das möglich? :confused:

  • Die Regelung der Unterhaltskosten kann als Nebenverpflichtung der Dienstbarkeit entweder sofort oder später als Inhaltsänderung eingetragen werden (vgl. 1153 ff. Schöner/Stöber)

    Die meisten Probleme lösen sich von selbst - man darf sie nur nicht dabei stören.

  • Ich meine, dass für eine Kostenquotelung in der Weise, dass die Eigentümer des dienenden und des herrschenden Grundstücks verpflichtet sein sollen, die Unterhaltungskosten etc. anteilig zu tragen nur dann Eintragungsfähigkeit besteht, wenn der Eigentümer des dienenden Grundstücks zur Mitbenutzung berechtigt ist (KG, NJW 1970, 1686 = Rpfleger 1970, 281 = DNotZ 1970, 606; OLG Düsseldorf, RNotZ 2003, 455; Schmenger, BWNotZ 4/2007, 73 ff, 90; Schneider in Horst Müller, Becksches Formularbuch Wohnungseigentumsrecht, 2007, Teil G IV.8; Palandt/Bassenge, BGB, 67. Auflage, 2008, § 1021 RN 3; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 14. Auflage 2008 RN 1153 b mit weit. Nachw. in Fußn. 203; Volmer, MittBayNot 2000, 387/388 mit weit. Nachw.).

    Also müsste aus der Inhaltsänderung auch die Mitbenutzungsbefugnis des Eigentümers des Belastungsobjekts hervorgehen.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • ich hänge mich hier mal dran:

    Bei mir soll eine Grunddienstbarkeit eingetragen werden. Vereinbart wurde hier, dass die laufende Unterhaltung und Reinigung der Überwegungsfläche einschließlich des Tragens mit der Unterhaltung und Reinigung verbundener Kosten sowie die Verkehrssicherungspflicht dem Eigentümer des herrschenden Grundstücks obliegen. Dies soll ausdrücklich zum dinglichen Rechtsinhalt gemacht werden.

    Dies ist doch ohnehin schon in § 1020 BGB geregelt und daher nicht eintragungsfähig, oder?

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