Mischung aus § 3 und § 8 WEG

  • Es wird Wohnungseigentum gebildet. Ausgangssituation ist so, dass derzeit die Eheleute A und B zu je 1/8 und deren Sohn C zu 3/4 Eigentümer des Grundstücks sind.

    Laut notarieller "Teilungserklärung" wird nun folgendes vereinbart:

    "Wir, die Erschienenen A, B und C, verbinden unsere Miteigentumsanteile mit dem Sondereigentum gem. Aufteilungsplan in der Weise, dass C einen 3/4 MEA verbunden mit dem SE an der Whg. Nr. 1 erhält und A und B einen 1/4 MEA verbunden mit dem SE an Whg. Nr. 2 zu je 1/2.

    Die Beteiligten räumen sich gegenseitig das SE an den ihnen zugeteilten Wohnungen ein.

    Sie sind darüber einig, dass das Eigentum an dem Grundstück in der Weise beschränkt wird, dass auf die Beteiligten das SE an den bezeichneten Wohnungen übergeht. Sie bewilligen und beantragen die Eintragung im GB."

    Klingt eigentlich nach § 3 WEG aber dann hätten A und B jeweils SE zugewiesen werden müssen. Hier hätten A u. B nach meinem betagten Bärmann/Pick/Merle, 6. Auflage, Rn. 8 zu § 3 WEG ihre MEAe zunächst zu einem 1/4 Anteil "vereinigen" müssen und es wäre eine Auflassung erforderlich.

    Ich frage mich, ob ich sowohl die "Vereinigung" der MEAe (wie auch immer sowas aussehen mag) als auch die Auflassung in der oben zitierten Passage erblicken kann?

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • :wow Besten Dank für die schnell gelieferte Fundstelle.

    Dann brauche ich diesbezüglich ja nichts zu beanstanden. Gut! :)

    Ulf

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