Eintragung eines Wohnungsrecht aufgrund Urteil

  • Hallo alle zusammen!
    Ich habe folgendes Problem und hoffe, dass ihr mir weiterhelfen könnt:
    Ein Wohnungsrecht gemäß § 1093 BGB wurde aufgrund der Bewilligung der Berechtigten (A) gelöscht. Da die Berechtigte (A) jedoch unter Betreuung stand, was dem Grundbuchamt nicht bekannt war, wurde daraufhin aufgrund einer einstweiligen Verfügung ein Widerspruch (halbspaltig) gegen die Löschung dieses Wohnungsrechts eingetragen.
    Anschließend hat die Eigentümerin (B) das Grundstück veräußert und es ist zwischenzeitlich eine Eigentumsübertragungsvormerkung für einen Dritten eingetragen worden.
    Jetzt reicht mir der Rechtsanwalt der Berechtigten (A) ein rechtskräftiges Urteil ein, mit dem die Eigentümerin (B) verurteilt wurde, ein Wohnungs-recht gemäß § 1093 BGB zugunsten von A an rangerster, hilfsweise an nächst offener Rangstelle einzutragen. Der Anwalt beantragt die Eintragung dieses Wohnungsrechts. Weder im Urteil noch im Antrag des Rechtsanwalts ist eine Erklärung vorhanden, dass dieses Wohnungsrecht "im Rang des Widerspruchs" eingetragen werden soll. Die einstweilige Vfg. wird ebenfalls nicht erwähnt.
    Ich gehe mal davon aus, dass zwischen der einstweiligen Vfg. und dem Urteil ein Zusammenhang besteht (Aktenzeichen sind aber verschieden). Dadurch, dass im Urteil, das ja die Bewilligung ersetzt, der Widerspruch mit keiner Silbe erwähnt wurde, bleibt mir wohl nichts anderes übrig als das Wohnungsrecht im Rang nach der Vormerkung einzutragen. Liege ich da richtig?
    Vielen Dank schon mal im Voraus!!!

  • Ich gehe davon aus, dass das Gericht eine Berichtigungsbewilligung gemeint hat, weil das Grundbuch hinsichtlich der Löschung unrichtig ist. Zivilgerichte sprechen aber immer nur das aus, was der Kläger beantragt. Die rangrichtige Wiedereintragung kann aber ohnehin nur mit Bewilligung des Vormerkungsberechtigten erfolgen. Da dieser aufgrund des Widerspruchs nicht gutgläubig lastenfrei erwerben kann, wird er wohl dem Rücktritt seiner Vormerkung zustimmen bzw. bei Eignetumsumschreibung nicht gem. § 888 BGB gegen das Wohnrecht vorgehen können.



  • § 308 ZPO. Meines Erachtens ist daher im Rang nach der Vormerkung einzutragen.

    Ich bin Weinkenner. Wenn ich Wein trinke, merke ich sofort: aah, Wein. (Han Twerker)

  • (...) Dadurch, dass im Urteil, das ja die Bewilligung ersetzt, der Widerspruch mit keiner Silbe erwähnt wurde, bleibt mir wohl nichts anderes übrig als das Wohnungsrecht im Rang nach der Vormerkung einzutragen. Liege ich da richtig?
    Vielen Dank schon mal im Voraus!!!



    Ja, sehe ich jedenfalls genauso . . . und dem RA, der die Klage für die A formuliert hat, sollte man eine . . . . . . mitgeben ;)

    . . . es ist leider in GB-Sachen genauso wie in der Zwangsvollstreckung, liebe Bürger, geht's in solchen Angelegenheiten lieber auf die RAST als zu einem RA, denn die RAe die in den beiden Bereichen ordentlich Ahnung haben, sind leider aber eben auch tatsächlich verdammt rar :cool:

  • Die kommt voller Erstaunen in ungefähr einem 3/4 Jahr, nachdem die Auflassungsvormerkung zwischenzeitlich gepfändet wurde... natürlich und selbstverständlich habe das Wohnungsrecht den Rang des Widerspruchs, das sei doch von Anfang an allen Beteiligten völlig klar gewesen...

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

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