Genehmigung bei Mietvertrag

  • Hallo, ich wüsste gern mal Eure Meinung zu folgendem Fall:

    Betreute hat eine Eigentumswohnung die für vermietet werden soll. Da die neuen Mieter viele Eigenleistungen erbringen möchten sie den Vertrag auf die Dauer von drei Jahren abschließen.
    Allerdings passt der § 575 BGB nicht wirklich, da höchstens die Erben einmal Eigenbedarf anmelden können. Die Btf. ist dauerhaft im Heim.

    Frage:
    - Kann der Vertrag dann überhaupt befristet werden?
    - Muss ich ihn genehmigen, da es weniger als vier Jahre sind?

  • Ich gehe davon aus, dass der Mietvertrag nicht auf drei Jahre befristet sein soll und das Mietverhältnis dann endet (das wäre eine Befristung), sondern dass die Mietzeit im Hinblick auf die Investitionen des Mieters mindestens drei Jahre betragen soll und sich das Mietverhältnis bei Nichtkündigung anschließend entweder jeweils für bestimmte weitere Zeiträume verlängert oder dann die gesetzlichen Kündigungsbestimmungen gelten sollen.

    Ich bitte insoweit noch um Klarstellung.

    Außerdem: War die Wohnung vorher schon vermietet oder hat die Betreute vor ihrem Umzug ins Heim dort gewohnt?

  • Das siehst Du richtig. Mietverhältnis für mindestens drei Jahre, für die weitere Zeit ist keine Regelung getroffen.

    Die Betreute hat früher selber in der Wohnung gelebt, diese steht aber seit dem Umzug ins Heim leer.

  • Dann ist eine Genehmigung erforderlich, weil der Betreuer i.S. des § 1907 Abs.3 Alt.2 BGB Wohnraum der Betroffenen vermietet und die Mindestvertragsdauer von vier Jahren nicht eingreift ("oder vom Betreuer Wohnraum vermietet werden soll"). Wäre die ETW schon vorher vermietet gewesen, entfiele das Genehmigungserfordernis, weil nach dem Zweck der Norm nicht die Gefahr besteht, dass die Betreute von ihr selbst bewohnten Wohnraum verliert (LG Münster FamRZ 1994, 521 = MDR 1994, 276; Palandt/Diederichsen § 1907 RdNr.8; a.A. MünchKomm/Schwab § 1907 RdNr.23, der diese teleologische Reduktion aufgrund des eindeutigen Wortlauts der Norm für unzulässig hält).

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