Verpflichtung zur Rückgabe Titel nach Zahlung?

  • Hab grad eine schwierige Kundin und möchte nichts falsches sagen.

    Der Gläubiger erwirkte einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss im März 2005.
    Nun sagt die Schuldnerin, dass sie die Forderung 2010 bezahlt hat, der Gläubiger sich aber weigert den Titel herauszugeben.

    Nach welcher Vorschrift hat die Schuldnerin einen Anspruch auf Herausgabe? Muss mich das kümmern als Vollstreckungsgericht?

  • Muss mich das kümmern als Vollstreckungsgericht?

    Nein. Diesen Anspruch muss sie selbst - ggf. im Klagewege - durchsetzen.
    Du kannst es natürlich als Einwendung gegen die Vollstreckung oder gar als Rechtsmittel betrachten und prüfen, ob du irgendwas mit deinem PfÜB anstellst... aber das halte ich für etwas großzügig ausgelegt.

  • Sehe ich auch so - wäre etwas zu arg weit ausgeholt das ganze.
    Ansonsten ist nur das Verhältnis Schuldner - Gläubiger betroffen und keine Tätigkeit des Gerichts veranlasst. Außer da will jemand BerH....für

  • Die Vorschrift wird analog auf die Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung eines Titels angewandt, wenn die Zwangsvollstreckung aufgrund einer Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO) für unzulässig erklärt wurde und die Schuld mit Sicherheit erloschen ist oder von Anfang an nicht bestanden hat (BGHZ 127, 146).

    Danke an Rainer, wieder was gelernt.

    Also ist der 371 auch analog für die Herausgabe eines durch Zahlung beglichenen Titels n.794 ZPO anzuwenden?

    Als Gläubiger gebe ich schon die entwerteten Titel auf Anforderung raus (weil das alle machen), aber ich weiß nicht, auf welcher Anspruchsgrundlage.

    Muß der Schuldner eigentlich den Titel abholen oder der muß ich als Gläubiger zustellen? Ich frage, weil in einem anderen Forum das Problem angesprochen wurde, das der Titel bei der Zusendung per Post verloren gegangen war.

    Es gibt wichtigen und unwichtigen Aktenstaub.

  • Ist für die Klage dann das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Gläubiger wohnt? Es kommt ja nicht drauf an, wo der Prozessbevollmächtigte des Gläubigers wohnt oder?
    Gibt es bei solch einer Klage einen besonderen Gerichtsstand?

  • Auf den Prozessbevollmächtigten kann es gar nicht ankommen.
    Der Kläger, der in Hamburg wohnt und in München seinen RA hat, kann die Klage ja auch nicht in München einreichen.

    Ich mache keine Fehler ... ich erschaffe kleine Katastrophen.

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