Formulierungsvorschlag

  • Guten Morgen,

    vielleicht hat jemand eine gute Idee für folgende GB-Eintragung:

    Eine Erbengemeinschaft, bestehend aus A bis F ist als Eigentümerin eingetragen. A ist verstorben und lt. Erbschein von B bis F und von G (neu) beerbt worden.

    Wie sollte die Eintragung in Abt. I möglichst auch allgemein verständlich formuliert werden?

    mfg

    AlterMann

  • Hallo altermann

    ich würde es so eintragen:

    A röten

    und dann:

    Anstelle A:
    B wie vor m
    C wie vor n
    D wie vor o
    E wie vor p
    F wie vor q
    G geb. .....

  • Hallo zusammen,

    ich hab solche Dinger immer so eingetragen:

    A gerötet.

    In Spalte 2 "Anstelle von 1a(bzw. alte lfd. Nr)"
    danach
    B bis G jeweils vollständig eingetragen in Erbengemeinschaft (evtl. bei besonders großen Gemeinschaften mit Zusatz "in Erbengemeinschaft nach A").

    Ist zwar auch etwas nicht unbedingt notwendiges dabei, ich finds aber nachvollziehbar.

    Schönen Tag noch,

    Roland

  • Verstehe ich nicht so ganz.

    Bei uns in NRW tragen wir mit solumStar ein also:

    alt:
    2.1 A
    2.2 B
    2.3 C
    2.4 D
    2.4 E
    2.5 F
    zu 2.1 bis 2.5 in Erbengemeinschaft

    Jetzt nach der Erbfolge würde ich eintragen:

    3.1 B
    3.2 C
    usw. bis
    3.5 G
    zu 3.1 bis 3.5 in Erbengemeinschaft

    Den Erbfall von A auf B-G würde ich in Sp. 4 erklären. Die Eintragung von zwei Erbengemeinschaften in Sp. 2 erscheint mir ziemlich fragwürdig.

    Oder?

  • Ich denke, man muss die Untererbengemeinschaft auch eintragen, vor allem da die ursprüngliche (restliche) Erbengemeinschaft und die Untererbengemeinschaft nicht aus denselben Personen bestehen.
    Mein Löschungsvorschlag lautet:

    2.1 B
    2.2 C
    2.3 D
    2.4 E
    2.5 F
    2.6.1 B
    2.6.2 C
    2.6.3 D
    2.6.4 E
    2.6.5 F
    2.6.6 G
    - zu 2.6.1-2.6.6 in Erbengemeinschaft -
    - zu 2.1-2.6 in Erbengemeinschaft -

    In Sp. 4:
    Anteil 1.1 an 2.6.1-2.6.6 übergegangen aufgrund Erbfolge (AG ... Az. ...) und im Übrigen ohne Eigentumswechsel eingetragen am

    Life is short... eat dessert first!

  • Würde ich wie Mola machen. Wenn Du, Alter Mann, eine solche Zusammenfassung machst, dann sollte zumindest "in Erbengemeinschaften" darunter stehen.

    Noch einfacher erschiene mir, einfach A zu röten und anstelle von A B-G in Erbengemeinschaft vorzutragen. Die bisherige Eintragung von B-F ließe ich dann unverändert. SOLUM-STAR schluckt das auch im Wesentlichen (der Vollzug muss dem Programm halt noch sagen, wer dieser "anstelle-von-A" ist).

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Zitat von Andreas

    SOLUM-STAR schluckt das auch im Wesentlichen (der Vollzug muss dem Programm halt noch sagen, wer dieser "anstelle-von-A" ist).


    ... nur, wenn die vorherige Eintragung auch schon mit Solum-Star gemacht wurde. Bei uns wurde vorher ganz normal 1a, 1b, usw. eingetragen. Die Eintragungen mit Buchstaben kann man in Solum-Star mit ALB-Anbindung nicht mehr fortführen, zumindest nicht ohne Chaos im ALB :(.

    Life is short... eat dessert first!

  • Sicher hat Mola den rechtlich richtigen Vorschlag. Nur, wie sieht das im GB aus und welcher Laie (Notar oder Banker) versteht das noch?

  • Ich glaube, ich greife den Vorschlag von Andreas auf und trage die Erbengemeinschaften ein. In Sp. 4 dann:Anteil zu...auf 3.1 bis 3.5 aufgrund Erbfolge ... umgeschrieben am ...

  • So nach 2 Wohnungseiern und einer Änderung der Teilungserklärung ( 2 Seiten Zwischenverfügung) nochmal zum Thema:

    Mal optisch Darlegen wie ich das gemeint habe:

    Eingetragen ist:

    1.1 A
    1.2 B
    1.3 C
    1.4 D
    1.5 E
    1.6 F
    1.1-1.6 in Erbengemeinschaft

    A verstirbt:

    A röten und dann eintragen:

    anstelle A:
    1.1.1 B
    1.1.2 C
    1.1.3 D
    1.1.4 E
    1.1.5 F
    1.1.6 G
    1.1.1-1.1.6 in Erbengemeinschaft.

    Das "wie vor" sollte nur der Übersichtlichkeit dienen, damit man sofort sieht, dass B-F die gleichen wie oben sind.

  • Ich würde die neuen keinesfalls unter 1.1.x vortragen, weil 1.1 bereits vergeben und weg ist. Ich trüge sie "anstelle von 1.1." unter 1.7.1 bis 1.7.6 vor.

    Oder eben - wie alternativ diskutiert - alles unter 2.1.bis etcpp.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Damit will ich ausdrücken, dass die Untererbengemeinschaft nach 1.1 kommt, also Unterquotelung des Anteils 1.1.

    Aber das ist ja künstlerische Freiheit....selbst im strengen Korsett der GBO gibt es künsterlische Freiheit ;).

  • Eigentlich ist die Sache doch ganz einfach.

    Bisher sind A-F unter Nrn. 2a-f als Erbengemeinschaft eingetragen.

    Der nunmehrige Erblasser A unter Nr. 2a ist zu röten, während das Eigentumsverhältnis 2a-f "in Erbengemeinschaft" nicht gerötet wird.

    Sodann wird in den Spalten 1/2 neu eingetragen:

    3a-g: B-G in Erbengemeinschaft.

    Und in Spalte 4:

    "Zu Nrn. 2a, 3a-g:" Die Eintragungsgrundlage für die Erbfolge nach A.

    Ich kann hier keinerlei Unklarheiten erkennen (ich habe schon ganz andere Schachtelerbfolgen im Grundbuch gesehen). Aus dem Grundbuch ist ersichtlich, dass es sich um zwei Erbengemeinschaften handelt, nach welchen Erblassern die Erbengemeinschaften entstanden sind und wer die Mitglieder der jeweiligen Erbengemeinschaft sind. Was will man mehr?

    Ich würde dringend davon abraten, alle Beteiligten -nach Erbengemeinschaften getrennt- neu vorzutragen und als Anteilsverhältnis lediglich "in Erbengemeinschaften" anzugeben. Wenn später nämlich Erbteilsabtretungen oder Erbteilspfändungen kommen, kann man die Sache wieder auseinanderklamüsern.

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