Löschung Auflassungsvormerkung

  • Hallo zusammen, ich befinde mich noch in der Eingewöhnungsphase hinsichtlich des neuen Designs des Forums.

    Naja, dies nur am Rande.

    Folgendes Problem:

    Die Berechtigten einer AV sind verurteilt worden, die Löschung der AV zu bewilligen und zu beantragen. Vollstreckbare Urteilsausfertigung nebst Zustellungsnachweis liegt vor.

    Der mit der AV gesicherte Anspruch wurde für Dritte gepfändet, Eintragung erfolgt.

    Jetzt wird die Löschung der AV beantragt, ohne die Löschungsbewilligung der Pfandgläubiger vorzulegen. Auf meine Zwischenverfügung wird Beschwerde eingelegt mit der Begündung, dass durch dass Urteil die Grundbuchunrichtigkeit nachgewiesen ist, da die AV erlischt, wenn der Anspruch erlischt. Ebenso erlischt dann das Pfandrecht.

    Ich bin davon nicht überzeugt (auch wegen Rpfleger 2000, 155-156).

    Kann jemand helfen?

  • Hier liegt die Zwangsvollstreckung zur Abgabe einer Willenserklärung vor, weswegen das Urteil zunächst mal mit Rechtskraftvermerk vorzulegen ist, § 894 ZPO. Die Vorlage einer vollstreckbaren Ausfertigung genügt hierfür nicht.

    Die Grundbuchunrichtigkeit ist allenfalls dann nachgewiesen, wenn sich aus dem Urteil - ggf. mit Entscheidungsgründen - ergibt, warum das Grundbuch unrichtig sein soll. Dann läge - Rechtskraft vorausgesetzt - im Ergebnis die Verteilung zur Abgabe einer Berichtigungsbewilligung vor. Ergibt sich diesbezüglich aus dem Urteil nichts oder nichts Ausreichendes (Maßstab: Normale Berichtigungsbewilligung), woraus sich zugleich ergibt, dass die Pfändung wegen des nicht vorhandenen Anspruchs/der gegenstandslosen Vormerkung ins Leere geht, so würde ich die Zustimmung des Pfandgläubigers weiterhin für notwendig erachten.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Ich stimme Andreas zu. Wenn die Berechtigten nur zur Bewilligung der Löschung verurteilt worden, ersetzt dieses Urteil mit Rechtskraft die Bewilligung und sonst nichts. Da wird Dein Kunde wohl noch den Pfandgläubiger verklagen müssen.

  • Dass das Urteil das Erlöschen der Forderung und somit die Unrichtikeit des Grundbuches nicht nachweist, sondern eben "nur" die Willenserklärung der Berechtigten ersertzt, war auch mein Gedanke.

    Aber an § 894 ZPO hatte ich nicht gedacht.

    Ich werde die Sache nach Vorlage des rechtskräftigen Urteils dem OLG vorlegen.

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