Zwangsverwaltung: Erlöschen des Erbbaurechts durch Zeitablauf

  • Ich habe hier ein kleines Problem und suche Literatur zu folgendem Thema:
    Seit Jahren läuft eine Zwangsverwaltung auf einem Erbbaurecht, welches nun durch Zeitablauf Ende April erlischt. Die Erbbauberechtigte ist auch gleichzeitig die Eigentümerin, so dass kein Interesse besteht, das Erbbaurecht zu verlängern.
    M.E. muss ich nun die Zwangsverwaltung von Amts wegen aufheben.
    Was ist mit einer Entschädigung für das Bauwerk?
    Ein vom Erbbauberechtigten errichtetes Bauwerk fällt mit Zeitablauf/Heimfall des Erbbaurechts dem Grundstückseigentümer zu. Die §§ 27, 32 ErbbRVO sehen für diesen Fall einen (gesetzlichen) Entschädigungsanspruch des Erbbauberechtigten gegen den Eigentümer vor. Muss der Zwangsverwalter da tätig werden um einen fiktiven Anspruch für die Zwangsverwaltungsmasse geltend zu machen?
    Was ist mit dem vom Zwangsverwalter geschlossenen Mietvertrag?

  • Weise den Gläubiger auf den Ablauf hin und bitte ihn, seinen Antrag zurückzunehmen. Das wäre die sauberste Lösung. Er kann dann ja seinen Anspruch am Entschädigungsanspruch für das Gebäude geltend machen.

    Ich denke nicht, dass der Zwangsverwalter den Ersatzanspruch durchsetzen muss. Es handelt sich hier nicht um irgentwelche Nutzungen und nur darum geht es im Rahmen der Zwangsverwaltung, § 152 ZVG.

    Die Mietverträge bleiben bestehen. Das Haus wechselt ja nur den Eigentümer. Es besteht ein Sonderkündigungsrecht gem. § 30 Abs. 2 ErbbauRG.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki




  • Ich denke nicht, dass der Zwangsverwalter den Ersatzanspruch durchsetzen muss. Es handelt sich hier nicht um irgentwelche Nutzungen und nur darum geht es im Rahmen der Zwangsverwaltung, § 152 ZVG.


    Das würde ich genauso sehen.
    Da das Erbbaurecht gem. § 27 ErbbauRG durch Zeitablauf erlischt, müsste m.E. zu diesem Zeitpunkt die Zwangsverwaltung gem. § 28 ZVG aufgehoben werden.

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