Tach Kollegen,
ich hab da mal ne Frage. Wenn eine AV eingetragen wird und diese gleichzeitig verpfändet werden soll, kostet die Verpfändung dann nach § 67 KostO oder nicht (§ 35 KostO)? Steh heut ein wenig auf dem Schlauch....
Kosten für Verpfändung einer AV
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M. W. § 65 KostO.
Maßgeblich ist der Wert der Verpfändung, höchstens jedoch der Wert des verpfändeten Rechts, § 23 I KostO. -
Ich frag nur deswegen weil bei der Eintragung einer AV mit einem Rangvorbehalt dieser ja auch nicht bewertet wird. Oder wir machen hier das alle verkehrt und sind für das Steuerdefizit verantwortlich:D
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Das passt schon. Die gleichzeitige Eintragung des Rangvorbehalts ist gebührenfreies Nebengeschäft, ebenso ein Rangvermerk. Die nachträgliche Eintragung derselben schon mal nicht mehr. Und bei der Verpfändung ist es egal, wann sie eingetragen wird, sie kostet immer, so wie ja Verfügungsbeschränkungen auch*.
*Nach den neuesten Erkenntnissen unseres Revisors fallen auch Eintragungen wie "die Abtretung ist ausgeschlossen" oder "die Abtretung bedarf der Zustimmung des Eigentümers" unter den Begriff "zu bewertende Verfügungsbeschränkungen". -
Nach den neuesten Erkenntnissen unseres Revisors fallen auch Eintragungen wie "die Abtretung ist ausgeschlossen" oder "die Abtretung bedarf der Zustimmung des Eigentümers" unter den Begriff "zu bewertende Verfügungsbeschränkungen".
Weia, der Steuersäckel ist leerer als ich dachte
Danke für die Antworten -
..........pp
*Nach den neuesten Erkenntnissen unseres Revisors fallen auch Eintragungen wie "die Abtretung ist ausgeschlossen" oder "die Abtretung bedarf der Zustimmung des Eigentümers" unter den Begriff "zu bewertende Verfügungsbeschränkungen".
Ups, auf die Idee ist hier noch niemand gekommen. Bisher hab ich das als gebührenfreies Nebengeschäft angesehen und nicht berechnet.
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