Hallo!
Ich habe folgenden Sachverhalt in dem ich zwei Probleme sehe, aber nciht weiß, wie ich weiterkomme.
V verkauft an K ein Wohnungs (Wohnung)- und ein Teileigentum (Garage). Es wird dann ein Wohnungsrecht für V an beidem bestellt mit dem Inhalt, dass die Ausübung einem Dritten überlassen werden kann, insbesondere die Wohnung zu vermieten.
Jetzt meine zwei Probleme:
1.Liegt mir ein Wohnungsrecht oder ein Nießbrauch vor?? Der "Recht" zum vermieten spricht irgendwie mehr für Nießbrauch, oder??
2. Am Teileigentum kann ich ja kein Wohnungrecht bestellen. Ist es dann eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit (Nutzungsrecht)??
Vielen Dank für eure Antworten!
melanie
Inhalt Wohnungsrecht - Bestellung am Teileigentum
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zu1: Das Recht zur Vermietung der Wohnung kann nicht Inhalt des Rechts als solches sein, jedoch ist es zulässig die Überlassung zur Ausübung, d,h. auch die Vermietung (siehe hierzu. RdN.r 1263 Schöner/Stöber.
zu2.: Ein sepearat gebuchter Stellplatz/teileigentum kann nicht mit einem Wohungsrecht belastet werden, hier muss ein extra Nutzungsrecht nach § 1090 BGB (Stellplatznutzungsrecht) vereinbart werden. -
Ich habe einen ähnlichen Fall, allerdings besteht mein Teileigentum nur aus einem Kellerraum. Ich habe keine vergleichbare Entscheidung (wie des BayObLG von 1986 zum TG-Stellplatz als Teileigentum) dazu gefunden. Nach der Begründung der vorgenannten Entscheidung könnte ich das Wohnungsrecht nicht auf dem als selbständiges Teileigentum gebuchten Keller eintragen. Darin allein kann man ja auch nicht wohnen. Seht ihr das auch so?
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Sehe ich genauso. Zumindest derzeit ist es nach der Verkehrsanschauung hierzulande unüblich, einen Keller als vollwertige Wohnung zu nutzen.
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Danke, Andreas.
Aber wer weiß, irgendwann gibt es vielleicht mal einen Wohnkeller - wie auch schon das legendäre "Wohn-Klo"! -
Bestellt wird in meinem Fall ein Wohnungsrecht nach § 1093 BGB auf einem Teileigentum. Laut Bestandsverzeichnis handelt es sich um Praxisräume.
Ich habe gegenüber dem Notar Bedenken geäußert. Daraufhin hat er ein noch recht frisches Gutachten des Dt. Notarinstituts übersandt.https://www.dnoti.de/gutachten/deta…99c24d44be066d5
Darin heißt es u.a.:
"Nach unserem Dafürhalten dürfte sogar ein notarielles Tatsachenprotokoll gem. §§ 36 ff.BeurkG genügen, in dem der Notar durch Inaugenscheinnahme der Teileigentumseinheit
feststellt, dass diese Einheit über die Ausstattungsmerkmale gem. Ziffer 4 der AllgemeinenVerwaltungsvorschrift über die Erteilung von Abgeschlossenheitsbescheinigungen, also
über eine Küche oder ein Raum mit Kochgelegenheit sowie Wasserversorgung, Ausguss
und WC verfügt."Zitat aus : Gutachten-Abruf-Dienst
Gutachten des Deutschen Notarinstituts
Abruf-Nr.: 166866
letzte Aktualisierung: 28. Februar 2019So richtig weiterhelfen tut mir das leider auch nicht zu mal in meinem Fall ein solches notarielles Tatsachenprotokoll gar nicht vorliegt (wie würde dies aussehen?) , nur ein Verweis auf die Teilungserklärung und den Umstand, dass entsprechende Leitungen / Anschlüsse gegeben wären.
Hat sich evtl. schon jemand mit einem ähnlichen Fall oder dem Gutachten beschäftigt?Über Anregungen wäre ich sehr dankbar!
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Nach meinem Palandt (77.) ist es nach Rz. 3 bei § 1093 BGB unschädlich, wenn das Gebäude nicht für langfristiges Wohnen geeignet ist. Dann müßte es doch bei Deinen Praxisräumen gehen, oder?
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Habe es gegenüber dem Notar nun abgelehnt (aus Gründen der Rechtssicherheit) und bisher keine Gegenwehr erhalten. Er hat den Antrag zurückgenommen und nun ein Nießbrauch bestellt.
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