Geschäftsführerlöschung v.A.w. gem. § 395 FamFG

  • Hallo!

    Hier wurde von einem eingetragenen Geschäftsführer einer GmbH angeregt, seine GF- Stellung im Handelsregister von Amts wegen zu löschen, da er schon seit Jahren nicht mehr als Geschäftsführer tätig sei. Der Beschluss der Gesellschafterversammlung, durch den er abberufen wurde, hat er mir ebenfalls beigefügt.

    Mittlerweile wurden die Gesellschaftsanteile zweimal übertragen und auch schon zweimal ein neuer GF bestellt. Nun sind Gesellschafter und GF dieselbe Person, diese ist nicht auffindbar, EMA- Anfragen ohne Erfolg.
    Kann ich den noch eingetragenen GF gemäß § 395 FamFG oder § 398 FamFG löschen? Die Eintragung ist ja nicht mehr richtig und der Nachweis (=Beschluss) liegt ja vor. Man kann es ja nachvollziehen, dass er aus dem Register raus will, es wenden sich wohl immer wieder Gläubiger/ Finanzamt usw. an ihn, weil er halt noch eingetragen ist.

    Wenn eine Löschung v.A.w. möglich wäre, wie müsste man dabei vorgehen, bzw. wenn nicht, wie begründe ich es, dass ich ihn nicht v.A.w. Löschen kann?

    Vielen Dank an alle, die Tipps haben!

  • Löschung von Amts wegen nach § 395 FamFG ist ohne Weiteres möglich.
    Im vorliegenden Fall ohne Anhörung der Gesellschafter, da diese nicht erreichbar sind.

    Also :
    GF austragen, bekannt machen und ihm eine Eintragungsnachricht zukommen lassen.
    Kosten: § 10 KostVfg;
    Vorgang weglegen (falls keine Anhaltspunkte für Vermögenslosigkeit vorliegen).

  • Der Eintragung im Register mangelte es aber keiner wesentlichen Voraussetzung. Der eingetragene Geschäftsführer war ordnungsgemäß bestellt worden.

    Um das Ausscheiden des Geschäftsführers einzutragen, bedarf es einer Registeranmeldung. Diese muss der eingetragene Geschäftsführer notfalls im Zivilrechtsweg erstreiten.

  • Der Eintragung im Register mangelte es aber keiner wesentlichen Voraussetzung. Der eingetragene Geschäftsführer war ordnungsgemäß bestellt worden.

    Um das Ausscheiden des Geschäftsführers einzutragen, bedarf es einer Registeranmeldung. Diese muss der eingetragene Geschäftsführer notfalls im Zivilrechtsweg erstreiten.



    :daumenrau

    So kenne ich die Problematik auch. Die Eintragung des damaligen Geschäftsführers war zulässig.

  • Sie ist aber nachträglich unzulässig geworden. Ich meine mich daran zu erinnern, dass dies ausreicht.



    Absolut richtig!
    § 395 FamFG bezieht sich nicht nur auf Eintragung, die von Anfang an unrichtig waren, sondern auch auf solche, die nachträglich unrichtig geworden sind.
    Das Handelsregister ist mit der wirksamen Abberufung des Geschäftsführers unrichtig geworden und wir müssen dafür sorgen, dass der Inhalt des Registers mit der tatsächlichen wieder übereinstimmt.

  • Diese Analogie mag bei der alten Rechtslage noch vertretbar gewesen sein. Spätestens seit Einführung des § 144c FGG (jetzt: § 384 II FamFG) ist dieser Weg verschlossen. Der Gesetzgeber benannte mit der damligen Änderungen die Eintragungen, die von Amts wegen vorzunehmen sind, wenn das Register nachträglich unrichtig wird. In diesen Fällen wurde vor § 144c FGG nach § 142 FGG (jetzt: § 395 FamFG) verfahren indem allgemein behauptet wurde, § 142 FGG gelte auch für nachträglich unrichtig gewordene Eintragungen. Da aber der Gesetzgeber vorliegenden Fall nich in § 144c FGG einbezog, kann keine Löschung von Amts wegen erfolgen.

  • Woher nimmst Du diese Argumentation?

    § 384 II FamFG betrifft nur einen Teil der Fälle nachträglicher Unrichtigkeit.
    Im Prinzip ordnet er an, dass dann, wenn wir sowieso von Amts wegen etwas eintragen, die weiteren Kosequenzen gleich mit eintragen werden sollen, da das Registerblatt sonst unrichtig wird.

    Warum sollten die anderen Fälle nachträglicher Unrichtigkeit (dann wenn keine sonstige Eintragung von Amts wegen ansteht) nicht auf dem Weg des § 395 FamFG gelöscht werden?
    In den Begründungen zur Änderungen der Vorschriften zum Vereinsrecht wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Vereine, die nachträglich beginnen wirtschaftlich zu handeln, jetzt vom Gericht nach § 395 FamFG zu löschen sind. Hierbei handelt es sich meines Erachtens um einen ähnlichen Fall.

  • Diese Analogie mag bei der alten Rechtslage noch vertretbar gewesen sein. Spätestens seit Einführung des § 144c FGG (jetzt: § 384 II FamFG) ist dieser Weg verschlossen. Der Gesetzgeber benannte mit der damligen Änderungen die Eintragungen, die von Amts wegen vorzunehmen sind, wenn das Register nachträglich unrichtig wird. In diesen Fällen wurde vor § 144c FGG nach § 142 FGG (jetzt: § 395 FamFG) verfahren indem allgemein behauptet wurde, § 142 FGG gelte auch für nachträglich unrichtig gewordene Eintragungen. Da aber der Gesetzgeber vorliegenden Fall nich in § 144c FGG einbezog, kann keine Löschung von Amts wegen erfolgen.



    Ich kann deine Argumentation nicht nachvollziehen.
    § 144 c FGG, jetzt § 384 II FamFG bezieht sich lediglich auf Amtseintragungen, die vorzunehmen sind, wenn aufgrund einer ohnehin notwendigen Eintragung von Amts wegen weitere Eintagungen vorzunehmen sind.
    Z.B. bei der Eintragung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlöschen gleichzeitig die Prokuren nach der InsO.
    Die Prokuren werden dann nach § 144 c FGG bzw. § 384 II FamFG gelöscht, da die Eintragung des Insovermerks vAw zwangsweise zum Erlöschen der Prokuren führen und somit eine weitere Eintragung vAw nötig wird.

    Der Fall, den wir hier haben, fällt eindeutig nicht unter § 144 c FGG/384 II FamFG, da es keine Eintragung von Amts wegen gibt, die weitere Berichtigungen von Amts wegen notwendig macht.
    Das Ausscheiden des Geschäftsführers fällt nach wie vor unter § 142 FGG/395 FamFG, daran hat sich auch durch die FamFG-Reform nichts geändert.

  • Der Eintragung im Register mangelte es aber keiner wesentlichen Voraussetzung. Der eingetragene Geschäftsführer war ordnungsgemäß bestellt worden.

    Um das Ausscheiden des Geschäftsführers einzutragen, bedarf es einer Registeranmeldung. Diese muss der eingetragene Geschäftsführer notfalls im Zivilrechtsweg erstreiten.

    :dafuer:

    Die Eintragung des Geschäftsführers ist zwar nunmehr unrichtig, aber m. E. nicht unzulässig geworden.


  • § 144 c FGG, jetzt § 384 II FamFG bezieht sich lediglich auf Amtseintragungen, die vorzunehmen sind, wenn aufgrund einer ohnehin notwendigen Eintragung von Amts wegen weitere Eintagungen vorzunehmen sind.

    Alle anderen Fälle einer nachträglich unrichtig gewordenen Eintragung werden von der Neuregelung nicht erfasst. Also soll nach dem Willen des Gesetzes keine Eintragung erfolgen.


  • Alle anderen Fälle einer nachträglich unrichtig gewordenen Eintragung werden von der Neuregelung nicht erfasst. Also soll nach dem Willen des Gesetzes keine Eintragung erfolgen.




    Dann mal kurz eine blöde Zwischenfrage:
    Was macht ihr mit der Zweigniederlassung einer Limited, wenn die Hauptniederlassung gelöscht wurde und das Gewerbe ebenfalls abgemeldet wurde?
    Verlangt ihr dann die Anmeldung von einem Director, der gar nicht mehr anmeldeberechtigt ist oder stapelt ihr die Zweigniederlassungen als Karteileichen in der Registratur?
    § 31 Abs.2 HGB findet auf Zweigniederlassung keine Anwendung.

    Ich bin ebenfalls der Meinung, dass § 142 FGG/395 FamFG nach wie vor Anwendung findet.
    Vielleicht finde ich ja noch etwas entsprechendes in einem FamFG-Kommentar...das geht aber erst am Montag wieder.

    Hier die aktuelle Kommentarstelle:

    § 395 FamFG statt § 142 FGG. Hierzu § 8 HGB Rn 12–15. Löschung auch noch dann, wenn eine Eintragung nachträglich unzulässig geworden ist, RegE. Zweifelhaftigkeit der Zulässigkeit ist kein zureichender Grund, von der Kann-Vorschrift des I nicht Gebrauch zu machen, Hamm DB 73, 2034. Löschungsantrag des BAKred nach KWG (s (7) Bankgeschäfte Rn A/4–5) gegen Angabe „Betrieb von Finanzierungen” als Unternehmensgegenstand ohne Erlaubnis hierfür, LG Osnabrück BB 76, 1530. Abwägung des öffentlichen Interesses und des privaten Beibehaltungsinteresses, Ffm NJW-RR 06, 44, mangels konkreter Verwechslungsgefahr ua ging letzteres vor.

    Einmal editiert, zuletzt von Asuka (29. März 2010 um 08:16) aus folgendem Grund: Kommentarstelle ergänzt

  • Der Gesetzgeber hatte § 142 Abs. 1 FGG, der § 395 FamFG entspricht, lt. Gesetzesbegründung MoMiG zum 01.11.2008 geändert, um zu ermöglichen, dass ZNL von limiteds auch nach dieser Vorschrift gelöscht werden können. Daher wurde der Anwendungsbereich insoweit erweitert, als zur Beurteilung der Unzulässigkeit nicht mehr auf den Zeitpunkt der Eintragung abzustellen ist. Vielmehr können nun auch Eintragungen die nachträglich unwirksam geworden sind von Amts wegen gelöscht werden.

    „Gebildet ist, wer weiß, wo er findet, was er nicht weiß.“ (Georg Simmel)

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