Mein Mündel lebt in einer Pflegefamilie und wird demnächst volljährig. Er bezieht Renten-Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG). Nicht alles konnte zeitnah ausgegeben werden. Es bestehen Rücklagen in Höhe von ca. 7.000 €. Das JA stellt den Lebensunterhalt sicher. Es beansprucht das Vermögen nicht und behandelt es wie Schmerzensgeld.
Ab Volljährigkeit ist eine gesetzliche Betreuung durch einen Berufsbetreuer erforderlich (Gesundheit, OEG-Angelegenheiten, Behörden). Muss dann künftig der Betreuer aus dem Vermögen vergütet werden?
Ist Vermögen aus OEG geschützt?
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Ich antworte aus dem hohlen Bauch:
Diese Zahlung ist für mich geschütztes Vermögen/Einkommen. Das ist ein eindeutiger Härtefall.
Wer sich im Krieg hat halbtot prügeln lassen müssen, hat außer im Vergütungsrecht erhöhten Schonbetrag.
Wer Schmerzensgeld aus Unfall bezieht, wäre lieber gesund als dass er - allerdings mit Recht - die Entschädigung ohne Zugriffsmöglichkeiten Dritter erhält.
Wer bei einer Straftat Opfer war, soll einen anderen Weg gehen müssen? Da sträuben sich mir aber alle Haare auf den Zähnen. -
Leitsatz aus dem Beschluss des Bay. OLG Beschluss vom 24.02.2005
Az. 3 Z BR 261 / 04:
"Bei der Feststellung des einzusetzenden Vermögens des Betroffenen ist vorhandenes Geldvermögen oberhalb der Schongrenze von derzeit 2.301 € auch dann heranzuziehen, wenn es aus einer Rente nach dem BVG i. V. m. dem OEG angespart wurde (vgl. BayObLG München, 5. Februar 2002, 3Z BR 325/01, FamRZ 2002, 1289), und zwar ohne Berücksichtigung vorhandener Verbindlichkeiten (vgl. BayObLG München, 8. Oktober 2003, 3Z BR 100/03, BayObLGZ 2003, 271 = FamRZ 2004, 308)." -
Habt schon mal Dank für Eure Antworten. Leider kann ich von den Fundstellen nur die Tenöre lesen, nicht die Begründungen, aber die Leitsätze sind schon eindeutig formuliert. Über die Entscheidungssuche führte mich G##gle dann zu einem anderem Thema aus diesem Forum:
https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php?t=29817
Werde wohl viel Geld ausgeben müssen in den nächsten Tagen. -
Ich häng mich mal mit meinem ähnlichen Fall an.
Und zwar hat die Betroffene auf Grund Rentenzahlung nach OEG ein Sparvermögen angehäuft von ca. 35.000 €. Zu ihrem Krankheitsbild (auf Grund schweren sexuellen Missbrauchs) gehört es - zumindest derzeit noch, auf Besserung ist zu hoffen -, dass sie nicht in der Lage ist, Geld auszugeben (so Vortrag der Betreuerin und ähnlicher Hinweis im Gutachten).
Mir liegt eine Entscheidung des OVG Münster vom 23.03.2009 (12 A 3117/07) vor, wonach so angespartes Vermögen nicht - hier im Wege des Regresses - verlangt werden kann. Die Urteilsbegründung überzeugt mich sehr.
Mein Bez.-Rev. wedelt jetzt allerdings mit einer Entscheidung "unseres" LGs, wonach das durch Ansparung der OEG-Rente entstandene Vermögen einzusetzen ist. Er teilt noch mit, dass diese Entscheidung für den hiesigen Bezirk verbindlich wäre und im Übrigen ja auch jüngeren Datums als die des OVG...
Meine Vorgängerin in dieser Sache hat dann dem Bez.-Rev. geschrieben, dass sie beabsichtigt, sich dem Urteil des OVG anzuschließen und keinen Rückgriff geltend zu machen. Da Bez.-Rev. auch keinen Antrag gestellt habe, unterbliebe auch eine Entscheidung.
Bez.-Rev. hat dann - na klar - Antrag auf rechtsmittelfähige Entscheidung gestellt.
Ich möchte mich gern der Entscheidung des OGV anschließen. Wenn ich allerdings üüüüberhaupt keine Chance hab, dann lass ichs gleich.
Wie seht ihr das?
Vielen Dank!!! -
Well, just die genannte OVG-Entscheidung ist vor knapp 2 Wochen vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt worden.
http://www.bundesverwaltungsgericht.de/enid/c3cbc7583…ilungen_9d.html
http://www.bundesverwaltungsgericht.de/enid/2932c6226…kumente_ax.html -
Vielen Dank i-b-n!!!
Bin mal gespannt, was mein Bez.-Rev. jetzt sagt... -
Hallo !
Muss dieses Thema leider nochmal aufgreifen.
Der Betreute hat aktuell auf dem Girokonto Vermögen von 13.000 EUR. Bei dem Geld handelt es sich zum größten Teil um die monatliche Opferentschädigungsrente.
Zunächst wurde die Vergütung aus der Staatskasse bezahlt.
Der Betreute hat dann von sich aus gesagt, dass er gerne die Betreuervergütung bezahlen möchte, woraufhin seit einem Jahr die Vergütung gegen das Vermögen festgesetzt wird.
Jetzt habe ich eine Verfahrenspflegervergütung aus der Staatskasse ausbezahlt. Würde hier jetzt das Geld von dem Betreuten aufgrund der Entscheidung des VGH München vom 09.01.2017 zurückfordern. Was meint ihr ?
Hattet ihr schonmal so einen Fall ?
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Wenn keine Trennung der erhaltenen Opferrente vom sonstigen Vermögen erfolgte, dürfte alles gleichermaßen einzusetzendes Vermögen darstellen.
Dann braucht es auch keine Entscheidung zur Rückforderung der dem Verfahrenspfleger gezahlten Vergütung.
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Verfahrenspflegervergütungen sind ohnehin Auslagen, die über die Gerichtskostenrechnung zu erheben sind. Über Rückforderung oder Entscheidung brauche ich da nicht zu reden. Das ist von der Betreuervergütung klar getrennt.
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Verfahrenspflegervergütungen sind ohnehin Auslagen, die über die Gerichtskostenrechnung zu erheben sind. Über Rückforderung oder Entscheidung brauche ich da nicht zu reden. Das ist von der Betreuervergütung klar getrennt.
Aber auch hinsichtlich der Verfahrenspflegervergütung entscheidet im Hinblick auf deren Sollstellung das vorhandene Vermögen wegen des Verweises auf § 1836c BGB (in Nr. 31015 des GNotKG).
Also muss man sich auch hinsichtlich der Gerichtskosten Gedanken machen (ob Entstehung der Jahresgebühr (+) und damit Sollstellung der Verfahrenspflegervergütung oder nicht).
Es kommt daher genauso auf die Entscheidung darauf an, ob das überwiegend aus Opferentschädigungsrenten angesparte Vermögen als einsetzbar anzusehen ist.
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Zu beachten wäre allerdings, dass Verfpfl. Vergütung schon bei Vermögen über 5T anzusetzen ist, während Gerichtskosten erst ab 25T Vermögen entstehen.
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Frog: Ich glaube, wir verwenden hier nur den Begriff Entscheidung etwas verschieden, wollen aber gedanklich in die gleiche Richtung.
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LG Mühlhausen, Beschluss vom 13.11.2013 – 1 T 121/13
Angesparte Opferentschädigungsrente unterfällt der Härtefallregelung des § 88 Abs. 3 SGB XII bei der Betreuervergütung.https://xn--rabro-mva.de/angesparte-...uerverguetung/
vgl. hierzu auch Böhm/Marburger/Spanl, Betreuungsrecht Betreuungspraxis, Walhalla Verlag, 8. Auflage Seite 508
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