Kostenfestsetzung §§ 104, 106 ZPO bei PKH-Bewilligung

  • in unserem fall hatte sich trotz richtiger behandlung nach AV herausgestellt, dass die aufrechnung auf dem KfB nicht vermerkt war.


  • Und genau das dürfte m.E. nicht möglich sein, weil ja der RA in diesem Fall überhaupt kein Geld bekäme. Er hat aufgrund der PKH-Bewilligung Anspruch auf die PKH-Vergütung. Sie kann ihm nur verwehrt werden, wenn er bereits einen Titel zu seinen Gunsten, also nach § 126 ZPO erwirkt hat.

    ...was in meinen Augen ein wenig fraglich ist.
    Es steht zwar in der Festsetzungs-AV drin:

    Zitat

    Macht der Rechtsanwalt seinen Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse erst geltend, nachdem die von der gegnerischen Partei zu erstattenden Kosten bereits nach §§ 103 bis 107 und 126 ZPO, auch in Verbindung mit §§ 76 Abs. 1, 85 FamFG (Fn 2) festgesetzt worden sind,(...)

    Muss aber in meinen Augen nicht heißen, dass das für den KFB nach 103 ZPO (ohne 126) nicht gelten soll.
    Kann uns der RA die vollstreckbare Ausfertigung nicht einreichen, gibts keine Kohle. Ist insoweit nicht unser Problem, sondern seins.

  • Indem du vor der Festsetzung die vollstreckbare Ausfertigung des KFB einziehst, auf der die Zahlung quittiert ist. Steht, glaub ich, in 2.3.2 der Festsetzungs-AV (zumindest da die Ecke).


    Die vollstreckbare Ausfertigung ist längst beim Schuldner (Gegenseite), weil der schon alles bezahlt hat. Vielleicht hat er das Teil auch schon vernichtet.

    Zitat

    Sofern und soweit hierauf gezahlt wurde, kriegt der Anwalt nichts mehr aus der Staatskasse.


    Und genau das dürfte m.E. nicht möglich sein, weil ja der RA in diesem Fall überhaupt kein Geld bekäme. Er hat aufgrund der PKH-Bewilligung Anspruch auf die PKH-Vergütung. Sie kann ihm nur verwehrt werden, wenn er bereits einen Titel zu seinen Gunsten, also nach § 126 ZPO erwirkt hat.

    [/QUOTE]

    Ich will nicht bestreiten, dass es zu Problemen kommen kann. Ich mache es jedenfalls immer so, dass, wenn ein PKH-RA einen Antrag nach §§ 103, 104 stellt, ich ihn vor Erlass des Kfb anfrage, ob er beabsichtigt, noch einen PKH-Vergütungsantrag zu stellen. In der Regel folgt dann der PKH-Vergütungsantrag, so dass ich beim Antrag nach § 103 keine Probleme mehr habe. Oder der RA sagt ganz klar, dass er keinen Antrag auf PKH-Vergütung stellt. Natürlich weiß ich auch, dass er immer noch einen Antrag stellen kann.
    Bislang war es immer so, dass - wenn noch nachträglich ein Pkh-Vergütungsantrag gestellt wurde - aus dem Kfb nach § 103 ZPO noch nicht vollstreckt und die vollstr. Ausfertigung eingereicht wurde.
    Wie gesagt, in der Praxis gab es noch keine Probleme, zumal die meisten RA sowieso eine Vereinbarung mit ihrem Mandanten haben werden, nach der aufgrund des Kfb nach § 103 gezahlte Gelder auf ein Anderkonto des RA zu zaheln sind, so dass der RA auf jeden Fall an sein Geld kommt. Ich sehe das bei den Kfas immer wieder, dass eine Kontoverbindung angegeben ist, auf die der Erstattungspflichtige den festgesetzten Betrag zu zahlen hat. Und das dürfte kaum das Konto der Partei sein.

  • Ganz genau wie P. :daumenrau

  • RdNr. 8 des BGH-Beschlusses mag nahelegen, dass dies alles nicht ohne meinen Anwalt möglich ist. Der von dem BGH entschiedene Fall betrifft einen KFB, den der beigeordnete Anwalt für PKH-Partei beantragt hat. Der Anwalt geht damit jedoch das Risiko einer für ihn nachteiligen Aufrechnung ein.

  • RdNr. 8 des BGH-Beschlusses mag nahelegen, dass dies alles nicht ohne meinen Anwalt möglich ist. Der von dem BGH entschiedene Fall betrifft einen KFB, den der beigeordnete Anwalt für PKH-Partei beantragt hat. Der Anwalt geht damit jedoch das Risiko einer für ihn nachteiligen Aufrechnung ein.



    Das geht ein PKH-Anwalt immer ein, wenn er für seinen Mandanten einen Kfa nach § 103 ZPO stellt. Und wenn er dann noch das Geld aus dem Kfb sich nicht auf eines seiner Konten überweisen lässt, kommt noch das Risiko dazu, dass die Partei das Geld für andere Dinge ausgibt.
    Daher verstehe ich auch nicht, warum immer noch relativ wenige RAs Anträge nach § 103 ZPO stellen und nicht alle den § 126 ZPO nutzen.

  • RdNr. 8 des BGH-Beschlusses mag nahelegen, dass dies alles nicht ohne meinen Anwalt möglich ist. Der von dem BGH entschiedene Fall betrifft einen KFB, den der beigeordnete Anwalt für PKH-Partei beantragt hat. Der Anwalt geht damit jedoch das Risiko einer für ihn nachteiligen Aufrechnung ein.



    Das geht ein PKH-Anwalt immer ein, wenn er für seinen Mandanten einen Kfa nach § 103 ZPO stellt. Und wenn er dann noch das Geld aus dem Kfb sich nicht auf eines seiner Konten überweisen lässt, kommt noch das Risiko dazu, dass die Partei das Geld für andere Dinge ausgibt.
    Daher verstehe ich auch nicht, warum immer noch relativ wenige RAs Anträge nach § 103 ZPO stellen und nicht alle den § 126 ZPO nutzen.



    Mögliche Rückschlüsse:
    a) beantragt der PKH-RA den KFB für seinen Mandanten, muss er ggf. bei der PKH leer ausgehen,
    b) beantragt der Mandant die KFB, wird man den beigeordneten Rechtsanwalt hiervon in Kenntnis setzen müssen und ggf. ist sein Einverständnis erforderlich.
    Dann ist der angesprochene BGH-Beschluss im Ergebnis auch aus meiner Sicht auch nicht problematisch, denn es liegt allein an dem beigeordneten Anwalt, ob er ein derartiges Ausfallrisiko eingehen will. Doch Vorsicht: Gelegentlich wird die Kostenfestsetzung nach § 104 ff. ZPO beantragt und da steckt dann möglicherweise doch § 126 ZPO drin.


  • Mögliche Rückschlüsse:
    a) beantragt der PKH-RA den KFB für seinen Mandanten, muss er ggf. bei der PKH leer ausgehen,
    b) beantragt der Mandant die KFB, wird man den beigeordneten Rechtsanwalt hiervon in Kenntnis setzen müssen und ggf. ist sein Einverständnis erforderlich.
    Dann ist der angesprochene BGH-Beschluss im Ergebnis auch aus meiner Sicht auch nicht problematisch, denn es liegt allein an dem beigeordneten Anwalt, ob er ein derartiges Ausfallrisiko eingehen will. Doch Vorsicht: Gelegentlich wird die Kostenfestsetzung nach § 104 ff. ZPO beantragt und da steckt dann möglicherweise doch § 126 ZPO drin.


    Wie soll man das erkennen? Wenn jemand nach § 103 beantragt, setze ich nach § 103 fest.
    zu b). Bei mir hat bislang noch keine Partei einen Kfa gestellt. Und wenn doch, hat der RA die Möglichkeit, noch schnell einen nach § 126 ZPO zu stellen. Dabei meine ich, mich erinnern zu können, dass ein Antrag eines RA den einer Partei überlagert - und schon wäre auch diese Kuh vom Eis.

  • Bei uns geht so langsam - besonders in F-Sachen - die Tendenz zu § 126 ZPO. Das schreibe ich aber mehr der Tatsache zu, dass es Gerichte gibt, die gar keine anderen Anträge zulassen, als der eigenen Überzeugung. Im Zivilbereich sind die § 126-ZPO-Anträge eher Ausnahme.

  • Und in meinem Bezirk kennen die Rechtsanwälte den § 126 offenbar überhaupt nicht.;)

    Als glücklicher forumSTAR-Anwender habe ich nun die Möglichkeit, die Anwälte mit einem entsp. Textprodukt darauf hinzuwirken.
    Das EDV-Programm tendiert halt auch eher zum § 126 .:D
    Ob dies auch der Bediener so sieht, muss sich erst noch erweisen.

  • Ich habe eventuell bald einen Fall für's OLG (Kostenfestsetzung in F-Sache nach §§ 85 FamFG, 104 ZPO) und werde berichten. Mich überzeugt der BGH immer noch nicht ;)



    Auch wenns hart klingen mag, aber ich halte mich auch dann an BGH-Entscheidungen, wenn sie mich nicht überzeugen (z.B. Klarstellung beim § 15a RVG). Ähnliches gilt für Entscheidungen meines OLG. Inzwischen bin ich da recht schmerzfrei.

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