Erbscheinsantrag mit Generalvollmacht

  • Vollmachtnehmer fragt hier an, ob er mit der Generalvollmacht seines Cousins einen Erbschein für seinen Cousin beantragen kann. Die vorliegende Generalvollmacht berechtigt zur Vertretung in allen finanziellen und allen persönlichen Angelegenheiten, zur Verwaltung des Vermögens, zu allen Verfahrenshandlungen.

    Reicht die Vollmacht aus oder ist hier ein Betreuer (für die einzelne Rechtshandlung) zu bestellen? Nach Palandt berechtigt die Vermögenssorge zum Erbscheinsantrag, das betrifft aber doch die Vermögenssorge im Rahmen der Betreuung.

    Danke für Eure Hinweise.

  • Es geht zwar nicht ausdrücklich aus dem Ausgangssachverhalt hervor, aber evtl. kann der Erbe die eV nicht abgeben, weil er nicht mehr geschäftsfähig ist, d,h, die Vollmacht wurde erteilt zur Vermeidung einer Betreuung.
    Wie schon in der früheren Diskussion erwähnt, würde ich hier die eV des Bevollmächtigten als "anderes Beweismittel" zulassen. Auf eine eV völlig verzichten würde ich hier nicht.

  • Und genügt die Aussage des Bevollmächtigten, dass der Vollmachtgeber geschäftsunfähig ist?



    ...ich würde das zumindest glaubhaft gemacht haben wollen. Also entweder durch die Vorlage eines Attestes oder zumindest einer eidesstattlich versicherten Aussage dazu.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Hallo ihr,

    ich hätte da nochmal eine Frage zu..

    Folgender Fall:
    Ehemann und Ehefrau haben sich im gem. Testament gegenseitig eingesetzt;
    nun ist der Ehemann verstorben-> d.h. Ehefrau = Alleinerbin;
    der Sohn der beiden möchte nun den Erbschein beantragen, er hat eine Vorsorgevollmacht für seine Mutter

    Nach der Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 17.04.2018 steht dieser dem gesetzlichen Vertreter gleich und kann die e. V. für die geschäftsunfähige Mutter abgeben.
    In diesem speziellen Fall hatte der Bevollmächtigte jedoch eine notarielle Vorsorgevollmacht.
    In meinem Fall ist die Vorsorgevollmacht allerdings nicht beurkundet bzw. beglaubigt.
    Auf die Form der Vollmacht wird in den Leitsätzen kein Bezug genommen.

    Mir persönlich würde es jetzt eigentlich so ausreichen, da der Fall auch sehr eindeutig gelagert ist.
    Mein Kollege ist da allerdings anderer Meinung und sagt man müsse auf jeden Fall eine notarielle Vollmacht haben.

  • OLG Bremen Rpfleger 2022, 34 = FGPrax 2021, 277 = ZEV 2021, 765 m. Anm. Zimmermann = BeckRS 2021, 29937 = FD-ErbR 2021, 443472 m. Anm. Litzenburger.

    Nach meiner Ansicht kann die eV nicht von einem Vorsorgebevollmächtigten abgegeben werden, weil er ebenso gewillkürter Vertreter ist wie jeder andere Bevollmächtigte. Auf die Frage der Form der Vollmacht kommt es dann nicht mehr an. Aber wenn es darauf ankommt, verwechselt der Kollege die Problematik vielleicht mit der Rechtslage bei der Erbauschlagung (vgl. § 1945 Abs. 3 S. 1 BGB).

  • Denke, eine Vollmacht - meiner Ansicht nach auch nicht notariell-reicht aber: nur die Vollmacht allein reicht nicht- OLG Celle, Beschluss vom 20.06.2018 - 6 W 78/18 sagt dazu:

    Unabdingbare Voraussetzung ist jedoch, dass dem Nachlassgericht schlüssig und nachvollziehbar dargelegt wird, dass der Antragsteller so schwer erkrankt ist, dass er auf absehbare Zeit außer Stande ist, die Versicherung höchstpersönlich abzugeben. Die bloße Behauptung der Erklärungsunfähigkeit durch den Bevollmächtigten ist nicht ausreichend. Auf der anderen Seite ist die Forderung nach Vorlage eines amtsärztlichen Attestes überzogen. Ein einfaches ärztliches Zeugnis über die Handlungsunfähigkeit muss genügen. Es liefert dem Nachlassgericht bei seiner Ermessensentscheidung über den Verzicht auf die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung des Antragstellers eine hinreichend verlässliche Grundlage und schützt vor einem Missbrauch dieser Ausnahmeregelung. Legt der Bevollmächtigte ein solches Zeugnis eines Arztes vor, so kann seine eigene eidesstattliche Versicherung an Stelle derjenigen des Antragstellers zugelassen werden. Das Nachlassgericht kann – was der Senat übersehen hat – aber auch gänzlich darauf verzichten, vor allem dann, wenn er keine sachverhaltsbezogenen Kenntnisse besitzt.

    Also fehlt dir noch etwas...


    Ergänzung: HansOLG Bremen, Beschluss vom 14.09.2021 5 W 27/21 schriftliche Vollmacht reicht, sogar maschinenschriftlich mit lediglich händischer Unterschrift (gefunden im grünen Heft Nr. 1/22)


    Hilfts?


    2 Mal editiert, zuletzt von Insulaner (19. Januar 2022 um 16:29) aus folgendem Grund: Rechtsprechung gefunden

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