Löschung eines letztrangigen Teilbetrags

  • Hier mal eine rein praktische Frage:

    Die Gläubigerin bewilligt und der Eigentümer betragt die Löschung eines letztrangigen Teilbetrags der Grundschuld. Ist es richtig, nun lediglich in Spalte 3 den Teilbetrag abzusetzen und in den Spalten 8-10 die Löschung zu vermerken? Oder muss in den Spalten 5-7 auch die Teilung der Grundschuld in erst- und letztrangigen Betrag vermerkt werden? Danke euch!!!

  • Es wird nur der Vermerk in Spalte 8-10 eingetragen, eine Teilung in den Veränderungsspalten muss nicht vermerkt werden (siehe auch GBV Anlage 1).

    "Man muss denken wie die wenigsten und reden wie die meisten."
    (Arthur Schopenhauer)

  • Es wird nur der Vermerk in Spalte 8-10 eingetragen, eine Teilung in den Veränderungsspalten muss nicht vermerkt werden (siehe auch GBV Anlage 1).


    Wie Lilie.
    Solum gibt Dir die Masken vor für die Teillöschung und die Absetzung des Betrags in Sp. 3.

    Es gehört oft mehr Mut dazu, seine Meinung zu ändern, als ihr treu zu bleiben.

  • Die Verfügung über einen Teil des Rechts setzt die Teilung des Recht begrifflich voraus, sodass letztere in der Regel nicht explizit eingetragen werden muss. Bei der Abtretung eines Teilbetrags wird die bloße Teilung in der Regel ebenfalls nicht eigens vermerkt.

    Hier liegt der Fall aber anders: Unabhängig davon, ob die Löschung eines letztrangigen Teilbetrags bei einheitlicher Gläubigerschaft überhaupt Sinn macht, muss die Rangänderung ausdrücklich eingetragen werden. Denn ein letztrangiger Teilbetrag kann erst gelöscht werden, wenn das letztrangige Teilrecht aufgrund Teilung und Rangänderung existiert.

  • sehe das wie Cromwell, denke aber, dass die Bewilligenden sich sicher nicht über die Kostenfolge im Klaren waren, denn üblich ist in der Tat einfach die Löschung eines Teilbetrags, egal welcher Rang dieser hat.

  • #5: Ich meine eher, dass die Löschung eines letztrangigen Teilbetrags nicht praktiziert wird und der Fall deshalb noch nicht vorgekommen ist. Denn die Löschung eines letztrangigen Teilbetrags setzt eine vorherige Rangänderung im Verhältnis von Löschungs- und Restbetrag voraus. Das ist ohne Grundbucheintragung der Rangänderung aber nicht möglich (§ 880 Abs.1 S.1 HS.1 BGB).

  • #5: Ich meine eher, dass die Löschung eines letztrangigen Teilbetrags nicht praktiziert wird und der Fall deshalb noch nicht vorgekommen ist. Denn die Löschung eines letztrangigen Teilbetrags setzt eine vorherige Rangänderung im Verhältnis von Löschungs- und Restbetrag voraus. Das ist ohne Grundbucheintragung der Rangänderung aber nicht möglich (§ 880 Abs.1 S.1 HS.1 BGB).



    Das wird wohl so sein, kann mich auch nicht erinnern, einen letztrangigen Teilbetrag gelöscht zu haben.
    Klar, ohne Rangänderung gibt es keinen letztrangigen Teilbetrag, logisch :daumenrau

    "Man muss denken wie die wenigsten und reden wie die meisten."
    (Arthur Schopenhauer)

  • Das "letztrangig" bezieht sich wohl eher allgemein auf die Wirkung des § 1176 BGB. Wirklich gewollt kann der Vollzug der Rangänderung nicht sein. Dazu wäre das Rangverhältnis zwischen den beiden Teilbeträgen dann doch zu kurzlebig. Nach Schöner/Stöber (Rn. 2762, 2763) wird nur der Teilbetrag gelöscht.

  • Bei der Grundschuld sind die in § 1176 BGB in Bezug genommenen Vorschriften entweder nicht anwendbar oder im vorliegenden Fall -soweit ersichtlich- nicht einschlägig. Dass die Löschung eines letztrangigen Betrages im vorliegenden Fall keinen Sinn macht, bedarf wohl keiner Diskussion. Als einzige Möglichkeit bleibt, im Wege der Auslegung dazu zu kommen, dass eine Rangänderung nicht gewollt ist und sich dies ggf. vom Notar (gesiegelt) bestätigen zu lassen. Im Ergebnis spielt es keine Rolle, welcher Teilbetrag gelöscht wird, es sei denn, es würde sich um ein Briefrecht handeln, das schon außerhalb des Grundbuchs teilweise ohne Teilbriefbildung abgetreten wurde. Aber auch hier wäre nach zutreffender Ansicht die Eintragung der Rangänderung für die Abtretung eines letztrangigen Teilbetrags erforderlich gewesen, weil § 1151 BGB nur die Zustimmung des Eigentümers, nicht aber die Eintragung der Rangänderung entbehrlich macht (Schmid Rpfleger 1988, 136; Ulbrich RhNotK 1995, 289; Schöner/Stöber Rn.2412 m.w.N.)

  • Die Fälle, wo § 1176 BGB bei der Grundschuld Anwendung fände, sind hier wahrscheinlich nicht gegeben. Es gibt aber sicher eine vertragliche Entsprechung dazu in der Sicherungsabrede. Letzlich geht es nur darum, was das "letztrangig" in der Löschungsbewilligung zu suchen hat. Ich denke aber, daß man auch ohne Notarerklärung zu der Auslegung kommen kann, daß die Rangänderung nicht zu vollziehen ist. In der zitierten Stelle bei Schöner/Stöber soll auch ein "nachrangiger" Teilbetrag gelöscht werden.

  • ich habe den gleichen fall.
    in schöner/stöber Rn. 2762-2766 geht es auch um die Löschung eines "nachrangigen- Teilbetrags". Im Eintragungsbeispiel wurde aber ebenfalls auf die Teilung verzichtet.

    wie berechnen sich denn eigentlich die kosten? wenn man in diesem Beispiel davon ausgeht, dass eine GS über 30.000,00 EUR eingetragen ist und ein letztrangiger Teilbetrag von 10.000,00 EUR gelöscht wird, fällt dann nach Nr. 14140 eine 0,5 Gebühr aus 10.000 EUR an oder muss man die Veränderung der Rangänderung dazuaddieren nach § 56 Abs 2 GNotKG?

  • Eine ganz normale Löschung eines Teilbetrages, also 14140 aus 10.000 €. Keine Rangänderung.

    Oder trägst du diese, wie Cromwell schreibt, ein?

    :cup: Man sollte - wenigstens versuchen - stets bemüht zu sein. :schreiben

  • ich würde mich an das eintragungsbeispiel halten und nur die Löschung eintragen.
    die frage ist, würde es kostenrechtlich einen unterschied machen?

  • ich würde mich an das eintragungsbeispiel halten und nur die Löschung eintragen.
    die frage ist, würde es kostenrechtlich einen unterschied machen?

    Vor der Frage stehe ich auch gerade. Wie ist der aktuelle Meinungsstand? Wenn so bewilligt, erst teilen, dann löschen und entsprechende Kosten verursachen?

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