FamFG und Roll back in Grundbuchbeschwerdesachen?

  • Eckert führt in seinem Beitrag über Grundbuchsachen im neuen Jurgeleit, Freiwillige Gerichtsbarkeit, Folgendes aus:
    "Es ist schon ein etwas großer Sprung vom Grundbuchrechtspfleger zum voll besetzten OLG-Zivilsenat. Aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich nicht, ob der Gesetzgeber bewusst oder unbewusst diesen Sprung in Grundbuchsachen haben wollte. Unabhängig hiervon hätte der Gesetzgeber in Grundbuchsachen überlegen können, ob nicht über eine Änderung des § 75 GBO bzw. des § 11 RpflG eine Regelung eingeführt werden könnte, dass über eine Entscheidung des Rechtspflegers in Grundbuchsachen der Grundbuchrichter die Abhilfeentscheidung trifft, um zu verhindern, dass über eine Rechtspflegerentscheidung sofort ein vollbesetzter Zivilsenat eines Oberlandesgerichts entscheidet. " (= Notar Dr. Eckert in Jurgeleit, Freiwillige Gerichtsbarkeit, Fußnote 135 zu § 23 Grundbuchsachen= Seite 1058 des Buches).
    Tatsächlich würde dies ein Roll back in die Zeiten vor den Änderungen des 3.RflGÄndg vom 6.8.1998 bedeuten, zurück in die Zeiten der Durchgriffserinnerung, als der Grundbuchrichter über die Erinnerung zu entscheiden hatte. Mit der Novellierung 1998 wurde die Durchgriffserinnerung jedoch bewusst durch das nach den allgemeinen Verfahrensvorschriften zulässige Rechtsmittel ersetzt. Nicht richtig sind auch die weiterern Ausführungen Eckerts, zumal der Bundesrat in seiner Sitzung vom 6.7.2007 aufgegeben hatte, man möge doch prüfen, ob es nicht an der bisherigen Regelung bleiben könne (BR-Drs 309/07). Diesen Vorschlag hat der Gesetzgeber bewusst verworfen, vgl. die Gegenäußerung der Bundesregierung, BT-Drucksache 16/6308, S. 425.
    Darüber hinaus berücksichtigt Eckert auch nicht die Gründe, die zur Änderung des Rechtspflegergesetzes geführt haben. Gemeint ist die Vielzahl der Nichtabhilfe-Entscheidungen der Grundbuchrichter, die sich den Ausführungen der Rechtspfleger vollinhaltlich anschließen konnte. Insofern erwies sich die Durchgriffserinnerung als bloßer Durchlauferhitzer-Rechtsbehelf.
    Der Gesetzgeber tut gut daran, sich nicht an solchen Roll-back-Versuchen zu beteiligen.

  • Wo ist denn das Problem? In popeligen PKH-Sachen im F-Bereich ist es schon seit Jahren so, dass die sofort. Beschwerden vom Rpfl. direkt zum OLG wandern.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Wenn ich mir ansehe, wieviele Kostenfestsetzungen in Zivilsachen vom BGH (zwar zweitinstanzlich, aber immerhin!) zu entscheiden sind, sind die Grundbuchsachen beim OLG doch gut aufgehoben.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

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