Abdingbar / Nicht abdingbar dingliche Rechte

  • Hallo zusammen,

    hat jemand von Euch eine geeignete Übersicht welche dinglichen Rechten in wie fern abdingbar / nicht abdingbar sind? (Nießbrauch, Reallast, Vorkaufsrecht, Vormerkung etc.)

    Danke im Voraus :)

  • Also weiterhin frei nach dem Grundsatz "Wenn das dingliche Recht als solches nicht wesentlich verändert wird, sind gesetzliche Bestimmungen abdingbar"?
    So in etwa kann man sich das merken, oder?

  • Im Grundsatz schon, aber das ist in einer Weise verallgemeinernd, dass es inhaltlich schon fast nichts mehr besagt. Deshalb gibt es hierzu bei den einzelnen dinglichen Rechten auch eine fast nicht mehr zu überblickende Rechtsprechung. Man wird nicht umhin kommen, die Abdingbarkeit in jedem Einzelfall zu prüfen.

  • Da wir in einer Klausur nicht auf einen Kommentar zurückgreifen können, würde ich mich über den einen oder anderen Tipp freuen :daumenrau

  • Also eine Klausur, bei der es entscheidend darauf ankommt, ob und in welcher Weise ein Recht abdingbar ist, würde mich sehr überraschen.

    Es gibt dazu nur Grundsätze die man sich merken kann.

    1. Im Sachenrecht herrschen sehr starre Grundsätze. Daher ist grundsätzlich mit der Möglichkeit etwas zu ändern sehr restriktiv umzugehen.

    2. Ich darf nicht den Wesensgehalt des Rechts verändern.

    Typischster und vielleicht klausurrelevantester Fall, ist die Änderung der Tragung von außergewöhnlichen Lasten beim Nießbrauch dahingehend, dass der Nießbraucher diese trägt.
    Kommt häufig in Klausuren mit Grundstücksübergaben und Minderjährigen vor, und sorgt dafür, dass die Nießbrauchsbestellung nicht mehr nachteilig ist (Gesamtbetrachtung usw.).
    Diese Änderung ist anerkanntermaßen zulässig.

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