Rücktrittsvorbehalt beim Erbvertrag

  • Hallo,

    ich bin durch eine Fundstelle im Schöner/Stöber GBO etwas irritiert. Das Grundbuch soll aufgrund eines Erbvertrages mit Rücktrittsvorbehalt auf eine Erbengemeinschaft berichtigt werden. Aus den Nachlaßakten ergibt sich nichts über einen ausgeübten Rüktritt. Würdet Ihr einen Erbschein oder eine eidesstattliche Versicherung (über Nichtausübung des Rücktrittsrechtes) zur Grundbuchberichtigung verlangen?
    Danke!!

  • Zunächst vielen Dank. Den zu #2 genannten Nachweis verlange ich nicht. Ich war etwas irritiert, nachdem ich Randnummer 790 Seite 329 in Schöner/Stöber GBO 14.Auflage gelesen hatte. Es geht dabei um den Nachweis des Nichtvorliegens eintragungshindernder Tatsachen. Dort wird der Rücktrittsvorbehalt beim Erbvertrag genannt.

  • Nur weil das im Schöner/Stöber so steht, muss es ja nicht unbedingt richtig sein. Ich sehe überhaupt keinen zulässigen Anhaltspunkt dafür, dass man den vorbehaltenen Rücktritt vom Erbvertrag anders behandeln kann als den möglichen Widerruf einer in einem gemeinschaftlichen Testament getroffenen wechselbezüglichen Verfügung. Gerade wegen solcher denkbaren Fallgestaltungen stehe ich auf dem Standpunkt, dass es immer ratsam ist, die Nachlassakten beizuziehen, wenn die Erbfolge nicht durch einen Erbschein nachgewiesen wird.

    Wenn man beim Erbvertrag eine eidesstattliche Versicherung im Hinblick auf den unterbliebenen Rücktritt verlangt, muss man beim gemeinschaftlichen Testament auch eine solche in Bezug auf den unterbliebenen Widerruf verlangen. Wer letzteres für Unsinn hält, kann die eV auch für ersteres nicht verlangen.

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