"Falsche" Drittschuldnerbezeichnung

  • Guten Morgen,
    in den hinterlegten Betrag wurde seinerzeit hineingepfändet.
    Die Angabe des Drittschuldners lautet: "AG...., vertr.d.d. Direktor ..... AZ.: richtiges Hinterlegungsaktenezeichen."
    Es wird der Anspruch auf Auszahlung des zugunsten des Schuldners bei der Hinterlegungsstelle des AG hinterlegten Geldbeträge gepfändet und zur Einziehung überwiesen.
    Nach der hiesigen Vertretungsordnung des Landes müßte es eigentlich korrekt heißen: "Land ....., vertreten durch die Hinterlegungsstelle des AG..".

    Normalerweise wird die Drittschuldnerbezeichnung auch vom Vollstreckungsgericht beanstandet. In diesem Falle ist das leider nicht erfolgt.

    Ist die Pfändung gleichwohl wirksam ?

  • Ich denke nicht. Die VertrVO gibt genau vor, wie der Drittschuldner zu bezeichnen ist. Und da gibt es auch keinen Ermessensspielraum.

    Die Prüfung der DS-Bezeichnung erfolgt nach Angabe unserer Vollstreckungsabteilung nicht. Das ist ausschließlich Gläubigersache, ob er uns richtig bezeichnet.



  • Das sehe ich anders.

    In jedem Fall richtet sich die Pfändung gegen das Bundesland, vertreten durch das AG. Ob dieses dann durch die HL-Stelle oder den Dir. des AG vertreten wird, dürfte keine Unwirksamkeit der Zustellung zur Folge haben. Es wäre meiner Meinung nach zu kleinlich. Wenn ich das auch so machen würde, könnte ich die Hälfte aller Pfändungen in die Tonne kloppen.

    Heilung von Zustellungsmängel ist nach § 189 ZPO möglich, wenn die Pfändung an die richtige Stelle weitergeleitet wird und sich das Zahlungsverbot auch gegen den richtigen (tatsächlichen) Drittschuldner (hier das AG) richtet (Stöber, Rdn. 543 ff)

  • Leider ist mindestens die Hälfte der ersten Pfändungsversuche nicht erfolgreich. In der VertrVO für mein Bundesland steht ausdrücklich drin, dass die Hinterlegungsstelle Vertreter des Bundeslandes ist. Die Bezeichnung muss lauten: Bundesland, vertr. d. d. AG, vertreten durch die Hinterlegungsstelle.

    Gerade dabei sollte man doch Kleinlichkeit walten lassen, wenn es durch VO so vorgeschrieben ist.

  • In einigen Bundesländern sind derartige VertretungsVO's lediglich für den innerdienstlichen Gebrauch bestimmt, haben somit für den Bürger keine Rechtsbindung, zumals zumeist nicht einmal veröffentlicht. Die Bezeichnung Amtsgericht x -Hinterlegungsstelle- ist vollstreckungsrechtlich in jedem Fall hinreichend präzise.

  • Zitat

    Leider ist mindestens die Hälfte der ersten Pfändungsversuche nicht erfolgreich. In der VertrVO für mein Bundesland steht ausdrücklich drin, dass die Hinterlegungsstelle Vertreter des Bundeslandes ist. Die Bezeichnung muss lauten: Bundesland, vertr. d. d. AG, vertreten durch die Hinterlegungsstelle.



    Ja, so steht es auch in der hiesigen AV des JM (Vertretungsordnung des Landes) drin. Die Hinterlegungsstelle des AG ist Vertreter des Landes, eben nicht das AG oder der Direktor des AG.

    M.E. stellt sich nicht die Frage im Rahmen der Zustellung, denn es wurde ja an die Verwaltung des AG (richtig) zugestellt. Sondern die Frage ist, ob der Drittschuldner richtig bezeichnet ist und ob die Pfändung wirksam ist.

    Die Frage ist von erheblicher Bedeutung. Denn sie entscheidet darüber, ob ich auszahlen muss oder den Antrag ablehnen muss.
    Oder evtl. Erinnerung gem. § 766 ZPO einlegen muss ??? ...ich hab noch im Kopf, dass auch der Drittschuldner beschwert sein kann. Aber ob dies ein Fall für § 766 ZPO ist ? :gruebel:

    Bin sehr dankbar für weitere Meinungen.



  • Die zentrale Frage ist, ob sich das Zahlungsverbot gegen den richtigen Drittschuldner richtet und da bin ich der Meinung, dass der Drittschuldner nicht durch einen unzutreffenden Vertreter falsch wird. Also kann die Pfändung an die richtige Stelle weitergeleitet und damit der Zustellungsmangel geheilt werden.

    Ein Fall der Erinnerung ist das auf jeden Fall nicht. Entweder der Drittschuldner ist richtig bezeichnet oder nicht. Wenn nicht, dann kann die Pfädnung gegen den richtigen Drittschuldner keine Wirkung entfalten. Ein anderer Drittschuldner kann nach der Zustellung auch nicht hinzugefügt oder eine falsche Bezeichnung durch die richtige Bezeichnung berichtigt werden.

  • Zitat

    Ein Fall der Erinnerung ist das auf jeden Fall nicht. Entweder der Drittschuldner ist richtig bezeichnet oder nicht. Wenn nicht, dann kann die Pfädnung gegen den richtigen Drittschuldner keine Wirkung entfalten. Ein anderer Drittschuldner kann nach der Zustellung auch nicht hinzugefügt oder eine falsche Bezeichnung durch die richtige Bezeichnung berichtigt werden.



    Stimmt, dann geht die Pfändung ja ins Leere...sollte ich eigentlich wissen.

    Zitat

    Die zentrale Frage ist, ob sich das Zahlungsverbot gegen den richtigen Drittschuldner richtet und da bin ich der Meinung, dass der Drittschuldner nicht durch einen unzutreffenden Vertreter falsch wird. Also kann die Pfändung an die richtige Stelle weitergeleitet und damit der Zustellungsmangel geheilt werden.



    Okay, wenn Du das so siehst. Es ist vorliegend ein PfÜB, kein VZV.Aber es ist ja das Land als Drittschuldner ...überhaupt nicht angeführt worden. Es handelt sich daher nicht um einen Fall eines unzutreffenden Vertreters. "Richtiger" Drittschuldner: Land ..., vertreten durch die Hinterlegungsstelle des AG. Angeführt aber "AG..., vertreten durch den Direktor - Hinterlegungsstelle -".

    @peterle11:

    Zitat

    Die Bezeichnung Amtsgericht x -Hinterlegungsstelle- ist vollstreckungsrechtlich in jedem Fall hinreichend präzise.



    Ja, wenn das so ist, wäre die Pfändung wirksam.

  • Die zentrale Frage ist, ob sich das Zahlungsverbot gegen den richtigen Drittschuldner richtet und da bin ich der Meinung, dass der Drittschuldner nicht durch einen unzutreffenden Vertreter falsch wird. Also kann die Pfändung an die richtige Stelle weitergeleitet und damit der Zustellungsmangel geheilt werden.



    Okay, wenn Du das so siehst. Es ist vorliegend ein PfÜB, kein VZV.Aber es ist ja das Land als Drittschuldner ...überhaupt nicht angeführt worden. Es handelt sich daher nicht um einen Fall eines unzutreffenden Vertreters. "Richtiger" Drittschuldner: Land ..., vertreten durch die Hinterlegungsstelle des AG. Angeführt aber "AG..., vertreten durch den Direktor - Hinterlegungsstelle -".

    @peterle11:

    Zitat

    Die Bezeichnung Amtsgericht x -Hinterlegungsstelle- ist vollstreckungsrechtlich in jedem Fall hinreichend präzise.



    Ja, wenn das so ist, wäre die Pfändung wirksam.[/QUOTE]

    Der PfÜB enthält für den Drittschuldner ein Zahlungsverbot und für den Schulder die Aufforderung, sich jeder Verfügung über die gepfändete Forderung zu enthalten. Daher die Bezeichnung Zahlungsverbot.

    Was glaubst Du was Deine zuständige Bezügestelle oder Landesamt oder wie die Stelle auch immer bei Euch heißt, macht, wenn dem Amtsgericht (als Beschäftigungsdienststelle) eine Pfändung gegen Dich zugestellt wird. Die GS leitet die Pfändung an die Bezügestelle weiter und die bearbeitet die Pfändung dann.

    Da steht dann auch nur als Drittschuldner das Amtsgericht in xy drin. Weder Land noch zuständige Bezügestelle.

  • Ja, ich seh's ja ein. Kommt mir nur irgendwie komisch vor, dass das Land gar nicht angeführt wird im PfüB. Dank Dir und Euch.

  • Ja, ich seh's ja ein. Kommt mir nur irgendwie komisch vor, dass das Land gar nicht angeführt wird im PfüB. Dank Dir und Euch.



    Wenn bei mir bei 5 % das Land (vertreten durch....) bezeichnet wäre hätte ich eine sehr hohe Quote.

    Die Schuldner geben allenfalls an, wo sie beschäftigt sind und dann wird die Pfändung bei der Beschäftigungsstelle zugestellt. Durch die Weiterleitung an mich, wird dieser Zustellungsmangel geheilt. Für das Rangdatum ist aber der Eingang bei mir (durch die Heilung des Zustellungsmangels) maßgebend.

    Das funktioniert natürlich dann nicht, wenn bei dem Amtsgericht die Pfändung für einen Finanz- oder Polizeibeamten zugestellt werden würde.

  • ich hab etwas ähnliches:

    natürlicher ds erscheint und möchte den pfüb berichtigt haben. im pfüb wurde schmidt statt schmitt angegeben.
    was muss ich denn da jetzt machen? oder muss ich nichts machen, da ja die zu wohl offensichtlich geklappt hat.

    be water my friend

    Ich kann nicht ständig die SuFu nutzen- ich muss auch mal was arbeiten :akten

  • Ich möchte diesen Uraltfall nochmal mit einer Frage hochholen:

    DS: Land, vertr. durch die Hinterlegungsstelle, vertr. durch den Direktor des AG. So die Bezeichnung.

    Die Zustellung eines PfÜb müsste dann aber an die Hinterlegungsstelle erfolgen und nicht an das Land, oder?

  • Ich möchte diesen Uraltfall nochmal mit einer Frage hochholen:

    DS: Land, vertr. durch die Hinterlegungsstelle, vertr. durch den Direktor des AG. So die Bezeichnung.

    Die Zustellung eines PfÜb müsste dann aber an die Hinterlegungsstelle erfolgen und nicht an das Land, oder?

    Das Land als solches hat ja keinen Briefkasten. Daher muss einem Vertreter zugestellt werden. Hier ist der Direktor des Amtsgerichts der Vertreter des Vertreters und wäre daher (wenn die Vertretungsangaben zutreffen) ein tauglicher Adressat für die Zustellung.

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