GbR; Ges.wechsel nach AV

  • Frau T verkauft in notarieller Urkunde des Notars Ernst v. 7.9.2009 ihr Grundstück an "A und B in Gesellschaft bürgerlichen Rechts" (nicht "A und B GbR" o.ä., obwohl zu diesem Zeitpunkt § 47 II GBO schon galt). Antragsgemäß wurde für "A und B in Gesellschaft bürgerlichen Rechts" zunächst eine Auflassungsvormerkung eingetragen.

    Nun wird durch einen anderen Notar, nennen wir ihn Lustig, die Eigentumsumschreibung und Löschung der Auflassungsvormerkung unter Vorlage der die Auflassung enthaltenen Urkunde des Notars Ernst v. 7.9.2009 beantragt. Außerdem legt er die beglaubigte Kopie einer "Gesellschafterversammlung und Vereinbarung" vom 16.10.2009 vor. Aus dieser ergibt sich:
    - die "Sonne GbR" besteht aus A und B,
    - A tritt aus der "Sonne GbR" aus und C an seiner Stelle ein,
    - zum Vermögen der "Sonne GbR" gehört besagtes Grundstück (was nicht stimmt, noch ist Frau T Eigentümerin),
    - es wird die Grundbuchberichtigung in Abt. I dahin beantragt, dass nunmehr B und C Eigentümer des besagten Grundstücks "als Gesellschafter bürgerlichen Rechts" sind (wie gesagt, noch ist Frau T Eigentümerin).

    Die UB v. 15.2.2010 weist als Käufer "A und B in Gesellschaft bürgerlichen Rechts" aus.

    Hiesige Zwvfg. an Notar Lustig:
    - es ist nicht ersichtlich, dass die Käufer aus der Urkunde des Notars Ernst ("A und B in GbR") identisch mit der "Sonne GbR" sind,
    - sollte es sich um dieselbe GbR handeln, könnte eine Eigentumschreibung gemäß Urkunde des Notars Ernst nicht erfolgen, da die ursprüngliche GbR aufgrund Austritt von A und Eintritt von C nicht mehr besteht,
    - es dürfte eine neue Auflassung zu erklären und eine neue UB vorzulegen sein.

    Darauf legt Notar Lustig eine aktuelle eidesstattliche Erklärung von A und B vor, in der A und B erklären, dass die "Sonne GbR" am 5.9.2009 gegründet wurde (also 2 Tage vor Kaufvertrag Notar Ernst). Die "Sonne GbR" sei im Kaufvertrag von Notar Ernst wohl deshalb nicht erwähnt worden, weil die Rechtslage bzgl. Eintragungsfähigkeit der GbR unklar gewesen sei. Man habe daher im Kaufvertrag die Formulierung "A und B in GbR" gewählt, was erst Notar Lustig aufgefallen sei.

    Was meint ihr dazu?

  • Grundsätzlich ändert ein Gesellschafterwechsel nach der Auflassung nichts an der Person des Auflassungsempfängers. Die Erwerberin ist die GbR.

    Zur Frage der Identität von "A und B in GbR" und "Sonne GbR" brauchen wir nicht weiter zu diskutieren, da alles gesagt ist. Cromwell ist der Meinung, dass ein Erwerb nur möglich ist, wenn die GbR im Kaufvertrag gegründet wird, weil anders ein Identitätsnachweis nicht zu führen ist, und anderen (z.B. Prof. Böttcher aus Berlin und dem OLG Saarbrücken) würden die vorliegenden Erklärungen wohl genügen. Das OLG München würde sagen, dass "A und B in GbR" überhaupt keinen bestimmten Erwerber bezeichnet, da beliebig viele GbRs dieser Gesellschafter existieren könnten und daher die Auflassung nicht anerkennen. Such Dir einfach was aus. Der enfachste Weg dürfte sein, unter Berufung auf das OLG München einfach eine neue Auflassung zu verlangen.

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