Zustellung des Mahnbescheids an Bevollmächtigten

  • Hallo Ihr Lieben!

    Ich habe hier einen Antrag auf Neuzustellung eines Mahnbescheids. Der Antragsteller-Vertreter reicht mir eine Vollmacht eines Vereins für soziale Dienste ein.

    Aus dieser geht hervor, dass der Antragsgegner diesem Verein "Vollmacht zur Wahrnehmung sozialer und Vermögensangelegenheiten im Rahmen der persönlichen Hilfe (§§ 1 I, 3 I SGB II, § 3 11 V SGB XII)" erteilt hat. Dabei geht es auch um die Beratung bzgl. Schulden etc. (Stundung, Ratenzahlung...).

    Ich habe meine Bedenken ausgesprochen, dass der Verein m. E. nicht zur Entgegennahme von gerichtlichen Zustellungen bevollmächtigt ist.

    Der RA meint aber, dass eine Vollmacht für Vermögensangelegenheiten eine solche Zustellung ermöglicht.

    Ich wäre dankbar für Anregungen und Meinungen.

  • aus Beck-Online (Musielak, 7. Auflage): § 171 ZPO

    "Die Vorschrift erleichtert Zustellungen, wie auch bisher § 173 aF, an dessen Stelle sie tritt, indem sie eine dritte Person nennt, der mit Wirkung für den Adressaten zugestellt werden kann. Allerdings geht die neue Bestimmung weit über die bisherige Regelung hinaus. Konnte bisher nur an den Generalbevollmächtigten oder in bestimmten Fällen an den Prokuristen zugestellt werden, ist nunmehr jeder rechtsgeschäftlich hierfür bestellte Vertreter geeignete Person. Dabei wollte der Gesetzgeber folgende Eigenartigkeit des bisherigen Rechts beseitigen: dem mit rechtsgeschäftlicher Vollmacht ausgestatteten Dritten durften die zuzustellenden Schriftstücke nicht ausgehändigt werden, wenn die Vollmacht nicht dem Gericht mitgeteilt war. Folge war, dass die Sendung nach § 182 aF niedergelegt wurde. Vom Ort der Niederlegung konnte dann der rechtsgeschäftlich Bevollmächtigte diese Sendung abholen.

    Rechtsgeschäftlich bestellter Vertreter ist der Generalbevollmächtigte eines Unternehmens ebenso wie der Nachbar, der (vielleicht nur für die urlaubsbedingte Abwesenheit) schriftlich bevollmächtigt ist.

    Entscheidend ist nicht, ob die rechtsgeschäftliche Bestellung vorher dem Gericht mitgeteilt wurde. Entscheidend für die Wirksamkeit der Zustellung ist, dass zu diesem Zeitpunkt eine Vollmacht schriftlich oder mündlich (§ 167 Abs. 2 BGB) erteilt ist, nicht, dass eine Vollmacht vorgelegt wurde. Hat der Zusteller Zweifel an der Echtheit der vorgelegten Vollmacht, wird er dieser Person die zuzustellenden Schriftstücke nicht übergeben. Ermittlungen darüber, ob die vorgelegte Vollmacht echt ist, braucht er nicht anzustellen."

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    Meine Theorie: Du kannst die Last auf den Postzusteller abwälzen. Dieser hat die Prüfung vorzunehmen, ob eine ordentliche und vernünftige Vollmacht vorliegt. Im Rahmen der Prüfung wird er die Zustellung vornehmen oder auch nicht. Wesentlich ist für dich nur die Zustellurkunde oder die Mitteilung, dass eine Zustellung nicht vorgenommen worden ist.

    Im Ergebnis würde ich also zustellen und gucken was der Postzusteller draus macht :D

  • Die Vollmacht ist m.E. beschränkt im Rahmen der dort genannten Vorschriften des SGB. Das schließt aber nicht automatisch auch die rechtsgeschäftliche Bevollmächtigung für neue Gerichtsverfahren mit ein.

    Weshalb kann denn an den Antragsgegner nicht zugestellt werden? Dieser hat doch offenbar den Verein veranlaßt, dem Antragstellervertreter die Vollmacht zu übersenden.

  • Die Vollmacht ist m.E. beschränkt im Rahmen der dort genannten Vorschriften des SGB. Das schließt aber nicht automatisch auch die rechtsgeschäftliche Bevollmächtigung für neue Gerichtsverfahren mit ein.

    Weshalb kann denn an den Antragsgegner nicht zugestellt werden? Dieser hat doch offenbar den Verein veranlaßt, dem Antragstellervertreter die Vollmacht zu übersenden.



    Der Antragsgegner ist an der bisherigen Adresse nicht auffindbar. Auch eine EMA verlief negativ.
    Wie der RA an diese Vollmacht gekommen ist, weiß ich nicht. Ich glaube nicht, dass er diese auf Veranlassung des Antragsgegner erhalten hat.

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