Berichtigung Eigentumseintragung bei einem Deich

  • Hallo!

    Ich habe hier einen verzwickten Fall und hoffe, dass mir hier vielleicht jemand weiter helfen kann.

    Bei einem Grundbuchanlegungsverfahren vor einigen Jahren wurde ein Wasser- und Bodenverband als Eigentümer eingetragen. Der Landkreis bestätigte damals auch, dass dies der wahre Eigentümer sei.

    Im Jahr 2008 meldete sich dann aber ein Deichverband und erklärte, dass gem. § 10 Abs. 3 Niedersächsisches Deichgesetz (der § wurde Ende 2003 aufgehoben) er der wahre Eigentümer sei. Dies wurde durch den Landkreis bestätigt. Aus einem Kommentar zu diesem § ergibt sich, dass die Deiche auf die Deichverbände als Rechtsnachfolger übergehen. Der damalige Antrag auf Berichtigung des Grundbuches wurde dann jedoch nicht vollzogen, da der Wasser- und Bodenverband sich weiterhin als Eigentümter sah und sich auf die Eintragung berief.

    Nunmehr erhalte ich von einem Anwalt des Deichverbandes ein Schreiben mit einer Kopie der Zustimmung des Wasser- und Bodenverbandes, dass der Deichverband eingetragen werden kann.

    Nun zu meinen Fragen:

    1. Würden euch gesiegelte Schreiben des Deichverbandes und des Wasser- und Bodenverbandes ausreichen, in denen sie erklären, dass der Deichverband aufgrund des § 10 der wahre Eigentümer ist oder muss eine Auflassung erfolgen?

    2. Würdet ihr in dem Eintragungstext einfach Bezug nehmen auf den § 10 oder auch vermerken, dass es sich um eine Berichtigung handelt?

    Ich frage mich inweiweit ich den wahren Eigentumsübergang nachvollziehen muss. Grundsätzlich handelt es sich ja um zwei "Behörden" und daher müsste ich mich ja eigentlich auf deren Erklärung verlassen können. Aus dieser und auch aus weiteren Grundbuchakten ergibt sich jedoch, dass sie sich bisher über die Eigentumsverhältnisse gestritten haben. Es war sogar ein Enteignungsverfahren anhängig. Der Wasser- und Bodenverband war bisher der Meinung, dass in dem § 10 lediglich steht, dass der Deichverband sich um die Bewirtschaftung des Deiches kümmern muss und nicht direkt Eigentümer wird. Aus diesem Grund wurde in einer anderen Akte die Eintragung des Deichverbandes als Eigentümer auch nicht vollzogen und zurückgewiesen. Ein Rechtsmittel wurde dagegen nicht eingelegt.

    Den § 10 gibt es ja heute nicht mehr, daher weiß ich auch nicht inwieweit man sich auf diesen überhaupt noch beziehen kann. Ich gehe ein bisschen davon aus, dass sie sich intern geeinigt haben und ggf. ein Eigentumsübergang nicht über den § 10 erfolgt ist... :gruebel:

  • Wenn der eingetragene Eigentümer in der Form des § 29 III GBO die Grundbuchunrichtigkeit sowie die wahre Rechtslage (also insbesondere dass das Eigentum damals übergegangen war, als es nach der Gesetzeslage noch übergehen konnte) nachvollziehbar darstellt, würde ich das als formgerechte Berichtigungsbewilligung betrachten,

    die dann, wenn der wahre Eigentümer nach § 22 Abs. 2 GBO in der Form des § 29 III GBO zugestimmt hat, wohl zu vollziehen sein wird.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Nunmehr erhalte ich von einem Anwalt des Deichverbandes ein Schreiben mit einer Kopie der Zustimmung des Wasser- und Bodenverbandes, dass der Deichverband eingetragen werden kann.



    Hast du es gut ;).

    Bei deinem Vorgänger haben die sich noch bis aufs Messer gestritten, da war an eine Einigung :konferenz nicht zu denken:indiefres:aufgeb:...

    Aber inhaltlich schließe ich mich Andreas an, dass du unproblematisch eintragen kannst, wenn dir die Unrichtigkeit formgerecht nachgewiesen ist.

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