Aufhebung der Todeserklärung "Untoter" ist Ausländer

  • Folgender vertracker (tatsächlicher) Fall.

    Kind wird 1946 nicht ehelich geboren und aufgrund verschiedener Umstände nach Frankreich verbracht und dort 1952 adoptiert. Die Spur verliert sich.

    1972 stellt die (ehemalige) Stiefschwester des Adoptierten Antrag auf Todeserklärung, dem 1974 statt gegeben wird (mit Wirkung zum 31.12.1953).

    Nun beantragt der "Tote", der ausschließlich die franz. Staatsbürgerschaft hat, die Aufhebung des Beschlusses von 1974.

    Nun stellt sich u.a. folgende Frage:
    Welches Gericht ist nach IPR für die Aufhebung des Beschlusses zuständig?

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • Nach § 30 II VerschG ist das Gericht für die Aufhebung zuständig, bei dem das Aufgebotsverfahrwn anhängig gewesen ist. Dass der Verschollene Ausländer ist, hat darauf m.E. keinen Einfluss.
    Wem dies nicht genügt, der könnte sich auch auf § 12 II VerschG berufen. Schließlich hat der Verschollene ein berechtigtes Interesse daran, dass seine Todeserklärung aufgehoben wird. Ob ein frz. Gericht die Todeserklärung eines dt. Gerichtes aufheben wird, ist m.E. mehr als zweifelhaft.

  • Würde ich auch so sehen. Aufheben kann ja immer nur der, der den Beschluss gemacht hat (II. Instanz mal ausgenommen ;)).

    Und der Verschollene war ja zum Zeitpunkt der Todeserklärung Deutscher und ist jetzt nachweislich doch nicht tot - hätte kein Problem mit der Aufhebung.

    Die Staatsbürgerschaft hätte m. E. nur dann Einfluss auf das Verfahren, wenn er jetzt verschollen sein würde.
    Müsste man nicht sogar von Amts wegen aufheben, wenn einem die Unrichtigkeit des Beschlusses bekannt wird, also auch ohne Antrag?:gruebel:

    Wir taumeln durch die Straßen, so als wären wir jung und schön.

  • ...
    Die Staatsbürgerschaft hätte m. E. nur dann Einfluss auf das Verfahren, wenn er jetzt verschollen sein würde.
    Müsste man nicht sogar von Amts wegen aufheben, wenn einem die Unrichtigkeit des Beschlusses bekannt wird, also auch ohne Antrag?:gruebel:



    Ich verstehe nicht, warum eine ausländische Stasatsbürgerschaft Auswirkungen auf die Todeserklärung hätte. u.U. kann man gem. § 12 II VerschG auch einen Ausländer für tot erklären, der nicht im Inland wohnt.

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