Kostenrückstand nicht gezahlt

  • Ich habe in einer GB-Sache (Eigentumsumschreibung) wegen einer noch offenen KR aus einem früheren Vorgang mit förmlicher ZwVfg einen Vorschuss erfordert und auch die Zahlung des rückständigen Betrages (immerhin rund 750 €) verlangt. Der Vorschuss wurde eingezahlt aber die 750 € Rückstände sind immer noch offen. Die ZwVfg. ist inzwischen fast 2 Monate alt. Was soll ich machen??

    Mir ist klar, dass die Anforderung des Rückstands in der ZwVfg. nicht unbedingt rechtl. zulässig ist. Aber bisher haben die Beteiligten gegen die ZwVfg ja auch keine Beschwerde eingelegt. Damit ist m.E. das "Eintragungshindernis" zumindest formal noch in der Welt.
    Soll ich jetzt einfach umschreiben? Soll ich die Sache einfach noch wieder einen Monat auf Frist legen? Oder soll ich gar zurückweisen, weil die ZwVfg. nicht fristgerecht behoben wurde?

    Problem ist, dass die Eigentümerin, die die Kosten schuldet, inzwischen vermögenslos ist. Wenn ich das Grundstück nun umschreibe, wird die Justiz definitiv nie mehr an die 750 € kommen. Das ärgert mich! Zweitschuldner für den noch offenen Betrag ist der ebenfalls klamme Geschäftsführer der Eigentümerin.
    Andererseits kann der jetziger Erwerber, der auf die Umschreibung wartet, dafür natürlich herzlich wenig.
    Und der Notar scheint sich gar nicht zu kümmern. An seiner Stelle hätte ich mich gegen die ZwVfg. beschwert.

    Damit die Diskussion nicht in eine falsche Richtung geht, vorsorglich noch mal der Hinweis:
    Mir ist klar, dass die Abhängigmachung von Zahlung des Rückstandes wohl in der Beschwerde keinen Bestand hätte.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Ich würde die Eigentumsumschreibung vornehmen. Der Erwerber hat ja seine Kostenpflicht erfüllt. Eine Haftung für "Altschulden" der jetzigen Eigentümerin dürfte nicht gegeben sein.

    Außerdem, was würde es bringen die Umschreibung zu verweigern (Antragszurückweisung). Die Zurückweisung dürfte der zu erwartenden Beschwerde nicht standhalten. Wobei die (Entscheidungs-)wege der Beschwerdekammern oftmals unergründlich sind.:D
    Die Überlegung, durch die Nichtumschreibung der Staatskasse evtl. einen "Vollstreckungsgegenstand" zu erhalten, führt m.E. auch zu Nichts, denn sollte allen Ernstes wegen einer Forderung von rund 750,-- € die Zwangsversteigerung betrieben werden. Sinnvoller wäre es dann doch in die Kaufpreisforderung zu vollstrecken.

  • Ehrlich gesagt, ich verstehe die Fallkonstellation nicht ganz. Nach dem geschilderten Sachverhalt dürfte es sich um zwei verschiedene Kostenschuldner handeln. Die neue Kostenschuldnerin hat den Vorschuß geleistet, also ist wenn keine weiteren Hindernisse vorliegen die Eintragung zu vollziehen.
    Bei der alten Schuldnerin dürfte kein Vorschuß angefordert worden sein, da sonst deren Eintragung wegen Nichtzahlung des Vorschusses nicht vollzogen worden wäre. Also wurde vermutlich die Eintragung vollzogen und die Kosten dafür zum Soll gestellt. Werden die zum Soll gestellten Kosten nicht gezahlt, hat die Schuldnerin irgendwann Justizvollziehungsbeamte vor der Tür. Oder läuft das in Niedersachsen alles ganz anders?

  • Nein, Du hast alles richtig erkannt und so läuft es auch in Nds.!

    Ihr habt ja alle Recht! Ich werde jetzt umschreiben!

    Ulf

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