Beratungshilfe für PKH Verfahren

  • SUPER !

    Neue Sachlage: Lt. meinem Zivilrichter beabsichtigt der ASt. nun in sämtlichen (laufenden) Verfahren die Klage zurückzunehmen :eek:
    Somit dürfte die Voraussetzung "außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens" wohl doch wieder gegeben sein, sodass ich zumindest im Erinnerungsverfahren abhelfen müsste, oder ??? :gruebel:

    Warum solltest Du? Eine Klagerücknahme begründet doch wohl keine nachträgliche Außergerichtlichkeit. Beratungshilfe ist und bleibt kein Auffangbecken für verpfuschte Gerichtsverfahren!

    "Es ist nicht wahr, dass die kürzeste Linie immer die gerade ist."
    (Gotthold Ephraim Lessing)

  • Sehe ich grundsätzlich ja auch so, aber mir fehlt da die Argumentationskette.

    Wenn die Klage zurückgenommen wurde, dann gibt es kein gerichtliches Verfahren und auch keine gerichtliche Überprüfung/Entscheidung zu dieser Angelegenheit.

    Selbst eine Kostengrundentscheidung wird hier nicht ergehen, da wie gesagt, die Zivilrichter, alle Schreiben als PKH-Gesuch auslegen...

  • Sehe ich grundsätzlich ja auch so, aber mir fehlt da die Argumentationskette.

    Wenn die Klage zurückgenommen wurde, dann gibt es kein gerichtliches Verfahren und auch keine gerichtliche Überprüfung/Entscheidung zu dieser Angelegenheit.

    Selbst eine Kostengrundentscheidung wird hier nicht ergehen, da wie gesagt, die Zivilrichter, alle Schreiben als PKH-Gesuch auslegen...


    Wenn ich eine Klage zuücknehme ist die Inanspuchnahme von Beratungshilfe für die Überprüfung der Erfolgsaussichten eben dieser Klage mutwillg.

  • Wenn ich eine Klage zuücknehme ist die Inanspuchnahme von Beratungshilfe für die Überprüfung der Erfolgsaussichten eben dieser Klage mutwillg.


    Ist es mutwillig, die Angelegenheit jetzt doch außergerichtlich überprüfen/klären zu lassen ??

    Wäre der ASt vor seiner Klagewut bei mir aufgeschlagen, hätte ich ihm für eine Vielzahl der Verfahren BerH bewilligt.
    Nur zum Beispiel geht es in der einen Sache um Schmerzensgeld nachdem er von seinem Nachbarn niedergeschlagen wurde. Für mich zweifelsfrei eine Angelegenheit, für die BerH zu bewilligen wäre. Da der gute Mann aber zuerst beim LG Klage mit anschließender Verweisung an unser Gericht einreichte, lag das Merkmal "außergerichtlich" nicht vor.

    Nach Klagerücknahme steht "außergerichtlich" aber nicht mehr im Wege :gruebel:

  • So ist es. Wählt der Antragsteller den Weg des gerichtlichen Verfahrens, bringt er damit zum Ausdruck, den Anspruch nicht außergerichtlich geltend machen zu wollen. Überlegt er es sich anders, hat er zum einen bereits Kosten produziert (was ein verständiger Selbstzahler nicht tun würde) und würde überdies nicht so handeln wie ein verständiger Selbstzahler, der sich VOR Klageeinreichung überlegt, ob er das Gerichtsverfahren durchziehen will ODER eine außergerichtliche Regelung sucht.

    Davon ab:
    Die Aussage des Zivilrichters

    Zitat


    Seine Antwort darauf: "Wir könnten uns doch aber alle sehr viel Arbeit sparen, wenn Sie die BerH gleich bewilligen würden...".


    finde ich übrigens kackendreist...

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Ich krame die Frage BerH und PKH nochmal vor.

    Der Antragsteller hatte offensichtlich für ein gerichtliches Verfahren PKH erhalten, im PKH-Nachprüfungsverfahren wurden nun offensichtlich Zahlungen angeordnet, eine entsprechende Beschwerde dagegen wurde zurückgewiesen.
    Nun soll ein erneuter Prüfungsantrag mit aktuellen Unterlagen nebst Antrag auf Einstellung der bereits eingeleiteten Zwangsvollstreckung gestellt werden.
    Hierfür wird BerH-Antrag gestellt.

    M.E. ist das aber doch alles noch innerhalb eines gerichtlichen Verfahrens oder nicht?
    Und die Zwangsvollstreckung zählt auch als gerichtliches Verfahren, sodass für Anträge diesbezüglich allenfalls PKH (vom VG) in Frage kommt und keine BerH.

    Danke im voraus fürs Mitdenken.

  • Ich sehe es genauso.

    Jedoch halte ich es für fraglich, aus welchem Grund ein Verfahren beim VG eingeleitet werden sollte. Der Antrag auf erneute Überprüfung (wegen nachträglicher Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse) muss zur PKH-Akte gestellt werden, also im Zivilverfahren (z. B.).

  • Wahrscheinlich möchte die Partei gegen die Zwangsvollstreckung vorgehen - Widerspruch gegen Eintragung ins Schuldnerverzeichnis, Erinnerung nach § 766 ZPO, sofortige Beschwerde gegen irgendwas...
    Klar, doppelt falsch macht eine Sache nicht richtiger. Aber es erklärt die Überlegung: "Ich möchte gegen die Vollstreckung vorgehen und dafür BerH".

    Sehe es in der Sache genau so wie du. Raum für BerH sehe ich hier nicht.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Ich krame die Frage BerH und PKH nochmal vor.

    Der Antragsteller hatte offensichtlich für ein gerichtliches Verfahren PKH erhalten, im PKH-Nachprüfungsverfahren wurden nun offensichtlich Zahlungen angeordnet, eine entsprechende Beschwerde dagegen wurde zurückgewiesen.
    Nun soll ein erneuter Prüfungsantrag mit aktuellen Unterlagen nebst Antrag auf Einstellung der bereits eingeleiteten Zwangsvollstreckung gestellt werden.
    Hierfür wird BerH-Antrag gestellt.

    M.E. ist das aber doch alles noch innerhalb eines gerichtlichen Verfahrens oder nicht?
    Und die Zwangsvollstreckung zählt auch als gerichtliches Verfahren, sodass für Anträge diesbezüglich allenfalls PKH (vom VG) in Frage kommt und keine BerH.

    Danke im voraus fürs Mitdenken.

    Der Zug ist völlig abgefahren:
    Es handelt sich ja praktisch doppelt um gerichtliche Verfahren, nämlich das Vollstreckungsverfahren durch die beitreibende Justizkasse und das vorangegangene "Erkenntnisverfahren" am Zivilgericht mit PKH; das dortige Abänderungsverfahren ist ja ganz klar auch ein gerichtliches Verfahren, in dem jeder PKH-Beteiligter genug Möglichkeiten der Mitwirkung hat. Beratungshilfe scheidet daher aus.

    Wenn das Prozessgericht (rechtskräftig) eine Einmalzahlung angeordnet hat, schaut es schlecht für den Antragsteller aus. Dann kann vollstreckt werden und eine Abänderung im PKH-Verfahren ist nicht mehr möglich. Sind hingegen Raten angeordnet, läuft ja das PKH-Verfahren noch bis zur endgültigen Zahlung (bzw. bis zum Ablauf der 48 Monate) und dann könnte mit ex nunc-Wirkung eine Reduzierung dargelegt werden, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse verschlechtert hätten. Aber wie gesagt: Am Prozessgericht und nicht im Rahmen von BerH.

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