SUPER !
Neue Sachlage: Lt. meinem Zivilrichter beabsichtigt der ASt. nun in sämtlichen (laufenden) Verfahren die Klage zurückzunehmen
Somit dürfte die Voraussetzung "außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens" wohl doch wieder gegeben sein, sodass ich zumindest im Erinnerungsverfahren abhelfen müsste, oder ???
Warum solltest Du? Eine Klagerücknahme begründet doch wohl keine nachträgliche Außergerichtlichkeit. Beratungshilfe ist und bleibt kein Auffangbecken für verpfuschte Gerichtsverfahren!