Beratungshilfe für PKH Verfahren

  • Hallo, ich habe hier einen Antrag vorzuliegen, bei dem ich gerne eure Meinung lesen würde.
    Der (damals) minderjährige Antragsteller wurde vom (angeblichen) Vater auf Feststellung der Vaterschaft verklagt. Die sorgeberechtigte Kindsmutter befand sich in einer Therapieeinrichtung, der Antragsteller bei Pflegeeltern. Das Jugendamt war über die Klage informiert. Jeder hat es jedoch unterlassen, für den Minderjährigen PKH zu beantragen. Auch wurde kein RA beauftragt. Nach Abschluss des Verfahrens wurden die Kosten gegeneinander aufgehoben. Der klagende (Nicht) Kindsvater erhielt PKH ohne Raten und zahlte auch keine Kosten. Der damals Minderjährige und heute Volljährige soll nun knapp 820 EUR Gerichtskosten begleichen. Er möchte jetzt über einen RA, über Beratungshilfe, nachträglich PKH haben, da seine Mutter zum Zeitpunkt der Klage angeblich aufgrund einer Drogenproblematik nicht geschäftsfähig war.

    Beratungshilfe für die PKH schließe ich aus. Doch hätte er nicht einen evt. Schadensersatzanspruch gegen Dritte?

  • Das mit dem Schadensersatzanspruch wäre möglich.
    Er hat aber auch die Möglichkeit der Haftungsbeschränkung ...
    :gruebel:

    Ich mache keine Fehler ... ich erschaffe kleine Katastrophen.

    Einmal editiert, zuletzt von Sonea (29. März 2010 um 13:28) aus folgendem Grund: Was wäre möglich? - Nachtrag.

  • Für was ist denn BerH beantragt ? Wenn nur explizit für die PKH, dann geht es halt nicht. "nachträglich" PKH bewilligt zu bekommen, dürfte eh kaum gehen.

  • Für was ist denn BerH beantragt ? Wenn nur explizit für die PKH, dann geht es halt nicht. "nachträglich" PKH bewilligt zu bekommen, dürfte eh kaum gehen.



    Eigentlich genau für die PKH. Ich könnte es mir einfach machen und genau deshalb auch zurückweisen. Doch eigentlich möchte ich diesen Antrag nicht zurückweisen. Der damals Minderjährige kann meiner Ansicht nach wirklich nichts dafür, dass alle anderen (Jugendamt, Pflegeeltern, Sozialer Dienst der Therapieeinrichtung der Mutter) die Beantragung der PKH verpasst haben. Gnade vor Recht? :gruebel: ;)

  • Ich würde sagen:
    Entscheidung nach Antrag.

    Auch wenn mich jetzt einige steinigen möchten, aber wir sind nicht dafür da, das dem jetzt Volljährigen widerfahrene "Unrecht" zu beurteilen oder ungeschehen zu machen.

    Er hat die Möglichkeit der Haftungsbeschränkung.
    Er hat ggfs. die Möglichkeit, Schadensersatz einzuklagen. Aber das muss sein RA klären.
    Für die nachträgliche Beantragung von PKH wird er vom Gericht keine wie auch immer geartete Hilfe erwarten können.

    Ich mache keine Fehler ... ich erschaffe kleine Katastrophen.

  • Ok, danke für die Beiträge. BerH für PKH hatte ich auch ausgeschlossen. Da mir bisher nur der Antrag auf Erteilung eines BerScheines vorliegt und noch kein RA tätig wurde, werde ich den Antrag auf Beratung bzgl. Haftungsbeschränkung, ggf. Schadensersatz auslegen.

  • Da das PKH-Verfahren von anfang an ein gerichtliches Verfahren ist, kann wegen § 1 Abs. 1 BerHG keine BerH bewilligt werden. So leid einem der Ast. auch tut. Man kann in dieser Hinsicht Sonea nur zustimmen. Möge der RA ihn in Richtung Schadensersatz und Haftungsbeschränkung beraten. Aber BerH kann es hierfür (leider) nicht geben.

  • Ok, danke für die Beiträge. BerH für PKH hatte ich auch ausgeschlossen. Da mir bisher nur der Antrag auf Erteilung eines BerScheines vorliegt und noch kein RA tätig wurde, werde ich den Antrag auf Beratung bzgl. Haftungsbeschränkung, ggf. Schadensersatz auslegen.


    Das wäre aber eine sehr weit hergeholte Auslegung :eek:
    Entweder wird der Antrag geändert, zurückgenommen oder zurückgewiesen.
    Eine so tiefgreifende Auslegung der angegebenen Angelegenheit würde ich nicht vornehmen.

    Ich mache keine Fehler ... ich erschaffe kleine Katastrophen.

  • ...Doch eigentlich möchte ich diesen Antrag nicht zurückweisen. Der damals Minderjährige kann meiner Ansicht nach wirklich nichts dafür, dass alle anderen die Beantragung der PKH verpasst haben. Gnade vor Recht? :gruebel: ;)



    Das ist nicht unsere Aufgabe. Mitleid ist ein Gefühl, dass angebracht ist, aber nichts bei der Rechtsprechung zu suchen hat. Dann könnte man auch jemandem die BerH ablehnen, weil man ihn nicht mag bzw. die Nase nicht passt bzw. eben dann kein Mitleid hat.
    Um dem vorzubeugen sollten wir völlig neutral zur Sacvhe entscheiden unabhängig irgendwelcher Gefühle.

  • Vielleicht noch etwas mehr zum Sachverhalt. Der Antragsteller erschien in der hiesigen RAST und trug mündlich sein Problem vor. Der Grund seines Erscheinens war schon die seinerzeit nicht beantragte PKH und die heutigen Folgen daraus. Ich hatte den Antrag nur aufgenommen und mir erstmal die FamAkte gezogen. Von einem Antragsteller zu verlangen, dass er mir ganz genau sagen soll, für welche ganz genaue Angelegenheit er Beratungshilfe beantragen möchte, finde ich etwas übertrieben. Der Antragsteller hat "sein" Problem vorgetragen, die hier "anwesenden" Rechtspfleger haben auch festgestellt, dass es evt. eine Haftungsbeschränkung geben kann und das reicht mir aus, um die beantragte BerHilfe zu bewilligen.

  • Der Antragsteller hat "sein" Problem vorgetragen, die hier "anwesenden" Rechtspfleger haben auch festgestellt, dass es evt. eine Haftungsbeschränkung geben kann und das reicht mir aus, um die beantragte BerHilfe zu bewilligen.



    Würde ich ganz genauso machen. Die Berechtigungsschein der mündlich gestellten Anträge kann man gem. dem vorgetragenen Sachverhalt auslegen und bezeichnen. Hier würde ich für die Prüfung und ggbfls. Vertretung in einer Haftungsbeschränkungsangelegenheit (natürlich schöner formuliert) BerH geben. Damit wird das gerichtliche Verfahren auch nur leicht berührt, aber nicht in einem Maße, das die Ablehnung der BerH begründen wäre.

  • Der Antragsteller hat "sein" Problem vorgetragen, die hier "anwesenden" Rechtspfleger haben auch festgestellt, dass es evt. eine Haftungsbeschränkung geben kann und das reicht mir aus, um die beantragte BerHilfe zu bewilligen.



    Würde ich ganz genauso machen. Die Berechtigungsschein der mündlich gestellten Anträge kann man gem. dem vorgetragenen Sachverhalt auslegen und bezeichnen. Hier würde ich für die Prüfung und ggbfls. Vertretung in einer Haftungsbeschränkungsangelegenheit (natürlich schöner formuliert) BerH geben. Damit wird das gerichtliche Verfahren auch nur leicht berührt, aber nicht in einem Maße, das die Ablehnung der BerH begründen wäre.



    :daumenrau:daumenrau:daumenrau

    @ sonea und diabolo:
    Manchmal kann ich wirklich nur mit dem kopf schütteln....
    das recht ist immer noch für den bürger da und nicht umgekehrt!

  • Der Antragsteller hat "sein" Problem vorgetragen, die hier "anwesenden" Rechtspfleger haben auch festgestellt, dass es evt. eine Haftungsbeschränkung geben kann und das reicht mir aus, um die beantragte BerHilfe zu bewilligen.



    Würde ich ganz genauso machen. Die Berechtigungsschein der mündlich gestellten Anträge kann man gem. dem vorgetragenen Sachverhalt auslegen und bezeichnen. Hier würde ich für die Prüfung und ggbfls. Vertretung in einer Haftungsbeschränkungsangelegenheit (natürlich schöner formuliert) BerH geben. Damit wird das gerichtliche Verfahren auch nur leicht berührt, aber nicht in einem Maße, das die Ablehnung der BerH begründen wäre.



    So würde ich es auch machen...

  • @ sonea und diabolo:
    Manchmal kann ich wirklich nur mit dem kopf schütteln....
    das recht ist immer noch für den bürger da und nicht umgekehrt!



    Wenn der Antrag persönlich gestellt wurde (was allerdings in #1 nicht erwähnt ist), sieht das mit der Auslegung schon wieder etwas anders aus, als wenn der Antrag schriftlich eingereicht wird mit Angabe der Angelegenheit "X" und ich will nach "Y" auslegen.

    Und, nein, tut mir leid - für Mitleid habe ich im Job keinen Platz. Hört sich jetzt grausam an, aber das wird bei Pebb§y nicht eingerechnet und auch nicht bezahlt.
    Ich lasse auch mal die Kirche im Dorf, aber für BerH (zumindest für das PKH-Verfahren) ist in #1 einfach kein Raum.

    Nach Auslegung der Angelegenheit mag die Welt ja anders aussehen ...

    Ich mache keine Fehler ... ich erschaffe kleine Katastrophen.




  • Sehe ich auch so. Und wenn Gefühle bei Entscheidungen mitspielen, sind wir auch verdammt nah an der Willkür..Denn neben Mitleid gibt es auch andere Gefühle, die vielleicht beim ein oder anderen Bürger zu einer anderren Entscheidung führen würden. Daher sehe ich es lieber nüchtern und ohne Gefühle und entscheide dann neutral nach Sachlage.

  • Versteht mich nicht falsch. Aber wenn man Mitleid hat, dann liegt die Gefahr nahe, dass man nur deshalb BerH bewilligt, weil auf die Trändendrüse gedrückt wird. Ein anderer, der das vielleicht nicht gemacht hat, bekommt dann unter Umständen keine BerH. Oder ein dritter nicht, weil einem die Nase nicht passt.
    Ich finde man muß bei allen Personen denselben Maßstab anlegen ( ob weinend, schreiend oder sonstwas). Sonst hat das schon was von Gutsherrenart.
    Und was hilft bei einer solchen Entscheidung besser, als neutral sachlich ohne Gefühlsregung zu entscheiden ?
    Natürlich sind wir auch dazu da, dem Bürger zu helfen. Dass zue ich damit, dass ich BerH zügig bewillige, wenn m.E. die Voraussetzungen vorliegen.

    Anderes Bsp.: In ZVG oder InsO oder anderen Verfahren kann man auch nicht anders entscheiden, nur weil einem der Schuldner dort leid tut. Dennoch muß ich ggf. sein Haus ( auf ebenso verständlichen Antrag des Gläubigers) versteigern oder das Verfahren fortführen.

  • Hallo, ich habe einen ähnlichen Fall. Hat einer ´mal Gerold/Schmidt, RVG, 18.Auflage, 2500-2508, Rdnr. 6 und 7 gelesen. Beratungshilfe soll für das PKH-Verfahren gewährt werden. Allerdings ist mir der 2. Absatz bei Rdnr. 7 unklar:"Die Chancengleichheit ist aber nur gewahrt vor Stellung des PKH-Antrages. Hat der UdG der GS den Antrag aufgenommen, dann ist eine reiche Partei im PKH-Prüfungsverfahren, die sich durch einen RA vertreten läßt, im Vorteil, eine arme Partei, der keine Beratungshilfe in Form der Vertretung für das PKH-Prüfungsverfahren gewährt wird, im Nachteil, wenn sie durch einen RA das Prüfungsverfahren nicht durchgängig steuern kann." Wieso kann man hier arm und reich vergleichen? Eine Reiche Partei bekommt keine PKH, wenn doch, ist sie auch arm (dran). In meinem Fall war ein Verfahren vor dem Sozialgericht, in dem es bis zuletzt um die Bewilligung von PKH ging. A´Stell. hat selbst PKH beantragt. Die PKH wurde wegen vermeindlicher Erfolgslosigkeit zurückgewiesen. Hiergegen hat RA Beschwerde eingelegt. Das Sozialgericht hat auf Antrag des RA das Verfahren ruhend gestellt. Bewilligung von von Bedingung abhängig gemacht. Antragsteller ist dann verstorben. Gebe ich nun die Vertretungsgebühr oder nicht?

  • Ich halte die Kommentierung im Gerold/Schmidt für großen Mumpitz.
    Das PKH-Prüfungsverfahren ist ein gerichtliches Verfahren. Punkt.
    Beratungshilfe wird nur für außergerichtliche Angelegenheiten gewährt. Punkt.

    Keine BerH für PKH, keine BerH für BerH, keine PKH für BerH und keine PKH für PKH. Ausrufezeichen ;)

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