vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung und Titulierung

  • Hallo,
    auch wenn ich in

    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…ght=beurkundung

    noch (vollmundig) postuliert hab, dass dann wenn ein Original-Titel vorliegt, in dem irgendwas von vbuH steht, ich das als tituliert ansehe, kommen mir daran "Zweifel " (genauer: 180 grad Drehung).

    Bin nun zu folgender Auffassung gelangt:
    § 184 II spricht ja daovn, das für "eine solche Forderung" ein vollstreckbarer Schuldtitel vorliegt.

    Nach einem Studium der Entscheidung
    http://lexetius.com/2009,3544
    bin ich nu zu dem Ergebnis gekommen, dass diese Titelqualität selbst streitigen Urteilen nur unter der Voraussetzung einer gesonderten Ausurteilung als Feststellung der vbuH eine Titelqualität zukommt.
    Damit stellt ich das ganze als Frage des Vorliegens eines Titels. Liegt ein Titel vor, der jedoch hinsichtlich der vbuH nicht den Anforderungen der genannten Entscheidung gerecht wird, liegt die Verfolgungslast i.F. d. Schuldnerwiderspruchs beim Gläubiger.

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Letzen Endes führt nur ein bereits vorliegender Feststellungstitel zu einer Klagelast des Schuldners, was wiederum Käse ist :D
    Als Fazit bleibt demnach: Widerspricht der Schuldner der Tatsache der vbuH, obliegt es dem Gläubiger die Feststellungsklage zu betreiben. Fälle, in denen bereits vor bzw. mit Anmeldung der Forderung ein Titel über die Feststellung, dass es sich um eine vbuH handelt, vorliegt, dürften verschwindend gering sein.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • ...Nach einem Studium der Entscheidung
    http://lexetius.com/2009,3544
    bin ich nu zu dem Ergebnis gekommen, dass diese Titelqualität selbst streitigen Urteilen nur unter der Voraussetzung einer gesonderten Ausurteilung als Feststellung der vbuH eine Titelqualität zukommt.
    Damit stellt ich das ganze als Frage des Vorliegens eines Titels. Liegt ein Titel vor, der jedoch hinsichtlich der vbuH nicht den Anforderungen der genannten Entscheidung gerecht wird, liegt die Verfolgungslast i.F. d. Schuldnerwiderspruchs beim Gläubiger.



    Wobei das wiederum das OLG Brandenburg wiederum anders sieht (Urteil vom 11. 2. 2010 - 12 U 164/09, NZI 2010, 266). Dort ging die vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung lediglich aus den Gründen hervor. Und die meinen nun, wenn es soooo klar wäre ( dort war die Anspruchsgrundlage § 823 BGB, 266 StGB in den Gründen genannt), dann müsse halt auch der Schuldner klagen. Wieder mal kann man im Insolvenzrecht sagen, man kann es machen wie man will, ist immer richtig:)... oder man kann es machen wie man will, ist immer falsch:(.

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Ich hänge mich hier mal mit meinem Knoten im Hirn dran:

    Gläubiger (Öffentliche Kasse) meldet eine Forderung an und macht auch den Rechtsgrund der vbuH geltend. Hierzu wird eine Kopie eines (rechtskräftigen) Strafbefehls vorgelegt, in dem der Schuldner wegen Betruges zu einer Geldstrafe verurteilt wird, weil er sich die im Insolvenzverfahren angemeldete Forderung aufgrund unrichtiger Angaben "erschlichen" hat.

    Ist der Rechtsgrund damit tituliert?

    Wichtige Entscheidungen fällt man mit Schnick Schnack Schnuck

  • Für mich ganz klar nein. Die Titulierung muss m.E. zivilrechtlich erfolgt sein. Also, sprich, es muss ein Urteil vorliegen, in dem explizit drin steht, dass der Schuldner eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung begangen hat.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Für mich ganz klar nein. Die Titulierung muss m.E. zivilrechtlich erfolgt sein. Also, sprich, es muss ein Urteil vorliegen, in dem explizit drin steht, dass der Schuldner eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung begangen hat.

    sonst passiert genau das, was jetzt passiert, das Insolvenzgericht rätselt rum, was es nicht soll und nicht braucht, IX ZR 41/10.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Danke für's Knotenentwirren - dann lag ich mit meinem Bauchgefühl ja doch richtig. Manchmal braucht man halt jemanden, der einfach nur "ja" oder "nein" sagt ;).

    Wichtige Entscheidungen fällt man mit Schnick Schnack Schnuck

  • also ein strafrechtlicher Ausspruch vermag nur im Rahmen des Adhäsionsverfahrens zivilrechtlich zu wirken.

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  • Hallo,

    ich hänge mich auch mal dran.

    Wenn die Forderung durch VB tituliert ist - nicht jedoch der Rechtsgrund und der Schuldner widerspricht insgesamt, dann muß doch die Schuldnerbelehrung erfolgen hinsichtlich der Forderung und der Gläubiger wiederum muß die Feststellung des Rechtsgrundes der unerlaubten Handlung betreiben. Also doppelte Belehrung, oder?

    LG Ruly

  • Hallo,

    ich hänge mich auch mal dran.

    Wenn die Forderung durch VB tituliert ist - nicht jedoch der Rechtsgrund und der Schuldner widerspricht insgesamt, dann muß doch die Schuldnerbelehrung erfolgen hinsichtlich der Forderung und der Gläubiger wiederum muß die Feststellung des Rechtsgrundes der unerlaubten Handlung betreiben. Also doppelte Belehrung, oder?

    LG Ruly

    Also so ganz ist der Sachverhalt mir nicht klar.
    Im VB ist eine Forderung ohne Rechtsgrund tituliert ? Dann wäre es keine Titulierung ! Da wäre m.E. die Anmeldung gerichtlicherseits zu beanstanden.

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  • VB = Titel - Schuldner bestreitet - Schuldner muss klagen, § 184 Abs. 2 InsO
    unerlaubte Handlung - nicht tituliert, aber wohl mit Sachvortrag begründet und daher entsprechend in die Tabelle aufgenommen - Schuldner widerspricht - Klage des Gläubigers erforderlich, da vbuH nicht tituliert
    Jetzt klarer?

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • unerlaubte Handlung - nicht tituliert - Schuldner widerspricht - Klage des Gläubigers erforderlich

    ... oder aber der Gläubiger wartet einfach, bis das IV aufgehoben ist, und vollstreckt. Dann findet die Feststellung der vbuH ggf. im Rahmen der vom Schuldner zu betreibenden Vollstreckungsgegenklage statt.

  • unerlaubte Handlung - nicht tituliert - Schuldner widerspricht - Klage des Gläubigers erforderlich

    ... oder aber der Gläubiger wartet einfach, bis das IV aufgehoben ist, und vollstreckt.

    Der Gläubiger kriegt doch aber keinen Tabellenauszug mit dem Rechtsgrund. Da steht doch dann drin, dass widersprochen wurde. Oder etwa nicht? :gruebel:

  • Der Gläubiger kriegt doch aber keinen Tabellenauszug mit dem Rechtsgrund. Da steht doch dann drin, dass widersprochen wurde. Oder etwa nicht? :gruebel:

    Zitat von BGH IX ZR 41/10 Rz 8

    Der auf den Anspruchsgrund beschränkte Widerspruch des Schuldners ... hindert ... nicht die Zwangsvollstreckung aus der vollstreckbaren Ausfertigung aus der Tabelle (§ 201 Abs. 2 InsO). Der Schuldner kann jedoch, falls [Gläubiger] aus der vollstreckbaren Ausfertigung aus der Tabelle oder aus dem [ursprünglichen Titel] die Zwangsvollstreckung gegen ihn betreiben sollte, sich im Wege der Vollstreckungsgegenklage (§ 767 ZPO) hiergegen zur Wehr setzen.

    Wobei ich mir grade nicht ganz sicher bin, ob der Gläubiger nur die Aufhebung des IV oder wg. § 294 auch den Ablauf der WVP abwarten muß.

  • Ja. Die Kommentierung im HambK (§ 294 Rn 4) hatte mich irritiert, weil bei flüchtigem Lesen etwas mißverständlich. Im Uhlenbruck ist es aber eindeutig.

  • äh, ich bin jezt etwas verwirrt: Ruly stellt eine Frage ein, ich hinterfrage den Sachverhalt, und Maus beantwortet meine Frage.
    Ist Ruly = Maus ? also liegt der Titel jetzt Ruly vor oder Maus oder beiden ?
    Etwas "strange" für mich jetzt.

    Aber egal ob der VB jetzt Ruly, Maus oder beiden voriegt, wäre die Beantwortung der Frage nach dem Sachverhalt zu einer rechtlichen Beurteilung hilfreich, sofern eine solche gewünscht wird.

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  • Hallo,

    sorry, hatte kurz Urlaub.

    Also im VB ist die Forderung als "Beitragsforderung" bezeichnet und somit ist der der Rechtsgrund der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung nicht tituliert. Der wurde erst im Inso-Verfahren geltend gemacht.

    Da aber die Forderung selbst tituliert ist, muß der Schuldner seinen Widerspruch diesbezüglich weiterbetreiben.

    LG Ruly

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