Erbbaurecht trotz Vermerk gem. § 3 III VermG

  • :gruebel:
    Hallo,

    ich habe folgende Frage:

    Wenn ein Erbbaurecht im Grundbuch eingetragen werden soll, in dem bereits durch einstweilige Verfügung ein Vermerk eingetragen wurde, aus dem ersichtlich ist, dass ein Antrag gem. § 30 VermG gestellt worden ist und somit ein schuldrechtliches Veräußerungsverbot gem. § 3 III VermG besteht, ist dann die Eintragung eines Erbbaurechts überhaupt zulässig????:confused:

    Ist in diesem Fall dann eine Genehmigung gem. GVO erforderlich??:confused:

    Freue mich über alle Antworten!!!

  • Meines Erachtens ist die Eintragung des Erbbaurechts wegen § 1 Abs.4 ErbbauVO ohne Zustimmung des Verbotsgeschützten nicht zulässig, weil das gesetzliche Verfügungsverbot einer auflösenden Bedingung gleichkommt (MünchKomm/Wacke § 1 ErbbauVO RdNr.75; v. Oefele/Winkler RdNr. 2.107; Böttcher Rpfleger 1985, 381, 387/388; Eickmann, GBVerfR, RdNr.171).

    Nach § 3 Abs.3 VermG hat der "Berechtigte" i.S. des VermG der Verfügung zuzustimmen. Da dabei auf § 30 VermG Bezug genommen wird, vermute ich, dass es sich hierbei um den oder die Antragsteller im Verfahren nach dem VermG handelt. Diesbezügliche Literatur steht mir allerdings nicht zur Verfügung.

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