Teilungsversteigerung und Gebot nach § 85 a Abs. 3 ZVG

  • Einen wunderschönen sonnigen Dienstag nachmittag allen Usern!

    Ich habe ein Problem und hoffe auch zahlreiche Meinungen. Vielleicht kennt Ihr ja des Rätsels Lösung.

    Grundstückseigentümer sind Mann und Frau zu je ½ MEA. Beide betreiben die Teilungsversteigerung (Anordnung und Beitritt).

    3 Tage vor dem Termin lässt sich der Mann an seinem Anteil eine Eigentümergrundschuld eintragen und meldet diese ordnungsgemäß zum Verfahren an.

    Folgende GB-Situation:
    Anteil Frau: Schleusenrecht
    Anteil Mann: Schleusenrecht und Grundschuld

    Im Termin lege ich nach der Niedriggebotstheorie den Anteil / Antrag der Frau zugrunde, so dass die Grundschuld erlischt.

    Bis dahin war alles schön.

    Kurz vor Ende der Bietzeit möchte der Mann ein Gebot gemäß §_85_ a_ Abs._3 ZVG abgeben ...
    Letztendlich hat die Frau nach §§ 180, 30, 33, 86 ZVG eingestellt, so dass der Zuschlag versagt wurde.

    Mein Problem ist folgendes:
    Es kann doch nicht sein, dass der Mann als Miteigentümer und Grundschuldgläubiger durch ein Gebot nach § 85a Abs. 3 ZVG das Grundstück für kleines Geld erwirbt, bloß weil er sich gemeiner Weise eine Grundschuld hat eintragen lassen.
    Das kann doch der Gesetzgeber nicht gewollt haben. Oder? Habe nichts dazu gefunden.

    Vielen Dank für Eure Hilfe.

    Ellen25

  • Die Frage ist gilt § 85 a III, 114a auch für die Eigentümergrundschuld. Ich habe konkret nichts gefunden, aber ich denke ja. Aus der Eigentümergrundschuld hat der Miteigentümer auch ein Recht zur Befridigung aus dem Grundstück(-steil).
    Unbefriedigend, aber wohl nicht änderbar.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Änderbar m.E. nur, indem man Rechtsmißbrauch annimmt, wofür hier -im Gegensatz zu anderen Fällen- tatsächlich Anhaltspunkte gegeben sein dürften.

    Andererseits kann jeder Nichtbefriedigungsberechtigte doch gefahrlos bis 5/10 bieten, um Zuschlagserteilung nach § 85a III ZVG zu vermeiden.

  • Ich habe gerade bei Hintzen, Engels, Rellermeyer, ZVG Kommentar, 13. Auflage, Rn. 25 zu § 85 a ZVG gefunden:

    ... § 85 a ZVG gilt für Rechte, die nach den ZVG-Bedingungen nicht bestehen bleiben.
    "Dazu zählen auch solche Rechte, die nach Eintragung des ZVG-Vermerks in das GB eingetragen und gemäß § 9 Nr. 2 rechtzeitig angemeldet wurden."

    Hm, wahrscheinlich hat meine Frau doch Pech bzw. muss mitbieten.

  • Ich denke schon.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Ich halte die Anwendung von § 85a III ZVG im Ausgangsfall (TLV) für bedenklich:

    die Vorschrift findet ihre Rechtfertigung doch in der fiktiven Befriedigung nach § 114a ZVG. D.h. ein Zuschlag auf ein Gebot unter 5/10 ist entgegen § 85a I ZVG gerechtfertigt, weil dem Eigentümer über § 114a ZVG die fiktive Befriedigung des bietenden Gläubigers/Erstehers zugute kommt und er (der Eigentümer) deshalb seine Verbindlichkeit gegenüber dem Gläubiger verliert.

    Lastet in einer TLV des Recht des Bieters nur an einem Bruchtteil, kommt die fiktive Befriedigung doch auch nur dem einen Miteigentümer zugute und der andere Miteigentümer geht leer aus. Kann das richtig sein? Ich denke nein!

    Aber wie von einigen Vorpostern bereits dargestellt, der benachteiligte Miteigentümer kann einstellen bzw. mitbieten.

  • Ich halte die Anwendung von § 85a III ZVG im Ausgangsfall (TLV) für bedenklich:

    die Vorschrift findet ihre Rechtfertigung doch in der fiktiven Befriedigung nach § 114a ZVG. D.h. ein Zuschlag auf ein Gebot unter 5/10 ist entgegen § 85a I ZVG gerechtfertigt, weil dem Eigentümer über § 114a ZVG die fiktive Befriedigung des bietenden Gläubigers/Erstehers zugute kommt und er (der Eigentümer) deshalb seine Verbindlichkeit gegenüber dem Gläubiger verliert.

    Lastet in einer TLV des Recht des Bieters nur an einem Bruchtteil, kommt die fiktive Befriedigung doch auch nur dem einen Miteigentümer zugute und der andere Miteigentümer geht leer aus. Kann das richtig sein? Ich denke nein!

    Aber wie von einigen Vorpostern bereits dargestellt, der benachteiligte Miteigentümer kann einstellen bzw. mitbieten.



    Ich sehe das genauso, aber ich finde nichts, wie das verhindert werden kann. Mitbieten möchte meine Frau nicht, da sie das Grundstück nicht haben möchte und einstellen kann sie nun nur noch einmal.



  • WIE JETZT DEINE FRAU????? :eek:

    Bist du tatsächlich Rechtspfleger oder Rechtssuchender????

    Wenn kein Wind geht, dann rudere!
    (polnisches Sprichwort)



  • .... natürlich bin ich Rechtspflegerin!!
    "Meine Frau" im Sinne von "meine Antragstellerin"!!!!!!!!!!!! Hab`s a bissele blöd formuliert.

    Ich sitze im AG in Sachsen und zwangsversteigere seit nunmehr fast 10 Jahren Grundstücke.
    Heute noch bis um drei, dann gehe ich als Rechtspflegerin und Mama nach Hause. Und morgen komme ich früh wieder ins Amt und versteigere weiter und hoffe auf einen Geistesblitz, damit ich im nächsten Termin in dieser Sache "miner Antragstellerin-Vertreterin" einen gescheiten Hinweis geben kann.
    So.





  • Zufrieden?

  • Liebe Ellen25,
    keiner will Dir Böses, ich gehe davon aus, dass "Gerichtsdiener" nur ein Späßchen mit Dir treiben wollte.

    Dein Fall ist wirklich schwierig, der Rechtsmissbrauch durch den einen Miteigentümer springt ins Auge.
    In Gerd Hamme, "Die Teilungsversteigerung", 3.Auflage 2006, habe ich unter Rdn. 128 einen Beispielsfall gefunden, der Deinem Fall nahe kommt. Nur ging es dort nicht um eine Eigentümergrundschuld, sondern um eine Fremdhypothek.
    Hamme meint, der Eigentümer, an dessen Anteil die Hypothek lastet, sei durch die Befriedigungsfiktion des § 114a ZVG geschützt.
    Völlig außer acht lässt er dabei aber den Schutz des Anderen Miteigentümers, des Antragstellers.

    Das kann nicht richtig sein, da dieser von der Befriedigungsfiktion des § 114 a ZVG in keiner Weise profitiert. Oder entsteht doch für ihn (in Deinem Fall für die Frau) ein Bereicherungsanspruch?

    Als Ausweg fällt mir im Moment nur der § 765a ZPO ein, da das Vermögen der Frau auf diesem Wege verschleudert würde. Oder eben mitbieten bis 5/10.

    Zufrieden bin ich mit keinem dieser beiden Auswege. Es bestätigt mich in meiner Erfahrung, dass die §§ 85a und 74a ZVG falsche, mindestens unglückliche Vorschriften sind.

  • Um Himmels willen - Asche auf mein Haupt - und überall hin, wo ich Asche noch streuen kann!!! :oops:

    Ich wollte dir auf keinen Fall zu nahe treten, das klang nur irgendwie ganz merkwürdig - und es gab ja auch schon oft genug Fälle, wo sich Leute hier als was ausgegeben haben, was sie gar nicht sind - und irgendwie seh ich im Moment überall nur "das Böse" :(

    Also bitte nimms mir nicht krumm, ich kann verstehen, dass dich der Fall mitnimmt, is ja auch wirklich verzwickt!

    Frieden?? :oops:

    Wenn kein Wind geht, dann rudere!
    (polnisches Sprichwort)


  • Ich wollte dir auf keinen Fall zu nahe treten, das klang nur irgendwie ganz merkwürdig - und es gab ja auch schon oft genug Fälle, wo sich Leute hier als was ausgegeben haben, was sie gar nicht sind - und irgendwie seh ich im Moment überall nur "das Böse"


    Ich sehe zwar nicht überall das Böse, aber spätesten als die Formulierung "meine Frau" zum zweitenmal auftauchte habe ich mir in diese Richtung Gedanken gemacht. Nun, das ist jetzt geklärt.

    Unklar ist mir immer noch, wie man den Fall vernünftig lösen soll, wenn die Antragsstellerin nicht mitbieten will.
    Über § 765a ZPO, wie angesprochen, lässt sich sicher reden, aber das wird ein sehr wackeliger Pfad.
    Rechtsmissbrauch und Sittenwidrigkeit?
    Das Gesetz lässt es ja zu, dass einzelne Bruchteile belastet werden.
    Ob der Gesetzgeber es so gewollt hat?

    Wäre es vielleicht ein Ausweg, wenn die Frau ihren Anteil ebenfalls und in gleicher Höhe belastet?

  • Wäre es vielleicht ein Ausweg, wenn die Frau ihren Anteil ebenfalls und in gleicher Höhe belastet?


    Bliebe diese Belastung dann nicht bestehen? Oder umfasst § 182 Abs. 1 ZVG nicht die nach Verfahrensanordnung eingetragenen (und angemeldeten!!!) Rechte?

    Selbst wenn sie dann noch Antrag auf abweichende Versteigerungsbedingung des Erlöschens dieses Rechts stellte: Das würde das geringste Gebot doch in die Höhe treiben, oder?

    Immerhin, vermutlich wäre dann der § 85a ZVG nicht mehr einschlägig, zumal im Hinblick auf den Ausgleichsbetrag nach § 182 Abs. 2 ZVG.

  • Gut, dann könnte der von bü40 aufgezeigte weitere Weg tatsächlich gangbar sein.
    ABER: das muss die Antragstellerin erst mal wissen, und zwar sowohl Eintragung einer Eigentümergrundschuld nebst Anmeldung, als auch Antrag auf abweichende Versteigerungsbedingungen (seriöse Bieter will sie ja nicht verschrecken mit bestehen bleibenden Belastungen).

    Und von mir, dem Gericht, würde sie all DAS nicht erfahren (das läuft nun schon weit außerhalb unserer Hinweis- und Belehrungspflichten).
    Es müsste doch aber auch innerhalb des Zwangsversteigerungsverfahrens gegen solch linke Tour eine Gegenwehr geben. Und da sehe ich nur mitbieten oder Antrag nach § 765a wegen Vermögensverschleuderung.


  • Wäre es vielleicht ein Ausweg, wenn die Frau ihren Anteil ebenfalls und in gleicher Höhe belastet?



    Ein sehr guter Gedanke!

    Es reichte insofern sogar die Belastung des eigenen Anteils (1/2) in Höhe eines Viertels des Verkehrswertes. Zusammen mit dem Ausgleichsbetrag wären Gebote unter 5/10 dann nicht mehr zulässig.



  • Frieden!!! ;o)
    [Blockierte Grafik: http://www.world-of-smilies.com/wos_sonstige/love9.gif]

  • Die Idee, dass "meine" Frau :), also meine Antragstellerin, ihren Anteil belastet, ist mir auch gekommen. Aber sie wird das nicht machen. Sie meinte am Telefon mal zu mir, dass ihr Mann sie fertig gemacht hätte über viele Jahre hinweg und dass sie nicht mehr könne und nur noch aus allem raus möchte.
    Die Anwältin hat mir auch signalisiert, dass eine anteilige Grundstücksbelastung indiskutabel sei.
    Ich werde ihr im nächsten Termin die Lage noch mal erläutern und ihr sagen, dass sie mitbieten und einstellen soll, notfalls § 765a ZPO. Das Gebot nach § 85aIII als rechtsdmißbräuchlich ablehnen - das ist mir zu heiß. Schlimmstenfalls wird nach dem 3. Termin das Verfahren nach § 30 I3 aufgehoben und alles ist wie vorher.
    Oder sie gibt ihren Anteil für wenig Geld her.
    Hm, jetzt habe ich auch mal eine Gesetzeslücke entdeckt

    Vielen Dank für Eure Antworten!!

    Grüße und schönes Osterfest
    Ellen25

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