Aktuell: BGH zur Klauselumschreibung

  • Da ich im Forum noch nichts darüber gelesen habe, möchte ich auf den Beschluss des BGH vom 29.06.2011 (VII ZB 89/10) aufmerksam machen, der mir gerade in der NJW aufgefallen ist (S. 2803 ff.).
    Der VII. Senat folgt demnach nämlich nicht dem XI. Senat vom 30.03.2010.
    Da ich die Entscheidung leider nur in Papierform habe, kann ich sie hier nicht einstellen, denke aber, dass sie den Notaren (und tw. eben auch uns) die Arbeit nun erleichtern sollte.

  • Diese Entwicklung halte ich doch für bedenklich, damit sind die Darlehensnehmer wieder die dummen, komplett entgegen dem Risikobegrenzungsgesetz, dem der BGH in seiner ursprünglichen Entscheidung ja eigentlich Rechnung tragen wollte... :daumenrun

  • Im neuen RPfleger S. 615 ist ein Urteil des BGH vom 11.05.2012 ( V ZR 237/11 ) abgedruckt, in dem es wieder um den Eintritt in den Sicherungsvertrag bei Klauselumschreibungen geht.
    Insoweit ist es für mich fraglich, ob nun eine Abtretungserklärung, die das dingliche Recht und die persönliche Forderung benennt, ausreicht, um die Klauselumschreibung einer Grundschuldbestellungsurkunde vorzunehmen.
    Sie seht ihr das?

  • Ich habe hier gerade den konkreten Fall, dass mein AG auf eine Schuldnererinnerung entschieden hat, dass die Zwangsvollstreckung aus der seinerzeit erteilten Klausel für unzulässig erklärt wurde, da dort nicht der Eintritt in die Sicherungsabrede geprüft wurde.
    Jetzt habe ich als Klauselerteilungsorgan den Vorgang wieder vorliegen mit dem Antrag, die Klausel dahingehend zu ergänzen, dass ausdrücklich drin steht, dass der Eintritt in die Sicherungsverträge durch öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen ist.

    Geht das? Grundsätzlich steht im Zöller, § 725 Rn1 ja drin, dass es sich bei der Vorgabe des Wortlaut um einen Mindestwortlaut handelt. Gesehen habe ich das (als Vollstreckungsrechtspflegerin) aber noch nie.

  • Ich habe die Entscheidung gerade mal gelesen. Danach würde ich sagen, dass wir als Klauselorgan bescheinigen müssen, dass die Sicherungsabrede mit abgetreten worden ist (sh. insbesondere Seite 9 Rdnr. 17 des Beschlusses). Diese müsste dann gem. § 750 II ZPO auch zugestellt werden. Was sollen wir eigentlich noch alles prüfen?

  • Ich denke, man muss sich nur entscheiden, welchem Senat des BGH man folgen will. Wenn man dem Beschluss vom 29.06.2011 folgt, bedarf es des Nachweises also nicht. Befriedigend finde ich die Situation nicht, aber dennoch sollte einem niemand einen Vorwurf machen können, wenn man sich dieser Meinung, die ja schließlich durch den BGH bestätigt wird, anschließt.

  • Seit neuestem bin ich für die notariellen Urkunden der ausgeschiedenen Notare zuständig. Jetzt bin ich über die Rechtsprechung zur Frage der Rechtsnachfolger und Sicherungsgrundschuld gefallen. Wie wird es denn nun aktuell gehandhabt? Die letzte Entscheidung des BGH, die ich gefunden habe,ist die vom 11.05.2012, V ZR 237/11. Danach wäre bei Klauselerteilung die Übernahme der Sicherungsabrede zu prüfen. Ich habe Akten vorliegen, da ergibt sich die Übernahme aus dem Abtretungsvertrag. In anderen Fällen habe ich nichts dergleichen vorliegen. Bevor ich mich auf eine Seite schlage, sollte ich mal hören, wie es von anderen gehandhabt wird.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Schau mal hier. Im Bereich ZVG wird das immer diskutiert. Da gibt es zum Schluss auch den Hinweis auf neuste Rechtsprechung.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Danke für den Link. Trifft leider mein Problem nicht, war aber trotzdem interessant. Brauch ich bestimmt auch demnächst :)

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

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