über 2000,00 € Kopierkosten

  • In einem Verfahren wegen Steuerhinterziehung werden vom Pflichtverteidiger fast 15.000,00 € Kopien (2440,00 € ! ) abgerechnet. Ein Chip als Nachweis der Seitenzahl wird zur Akte gereicht. Der Bezirksrevisor verweist mich auf die Plausibilitätsprüfung durch den UdG.
    Ich meine, dass niemand die CD vollständig tatsächlich komplett ausdrucken würde. Ich gehe eher davon aus, dass die Datenträger am PC durchgesehen wurden und vielleicht ein Teil der Dokumente ausgedruckt wurde.
    Womit kann ich meine Argumentation erhärten ?
    Hat jemand Erfahrung mit ähnlichen Fällen ?
    Ich bin neu in Strafsachen und ein bisschen schockiert, wie hier die Staatskasse geschröpft wird - auch was die Gebühren angeht.

  • Da soll er erstmal das Kopieheft einreichen!
    Und dann bleibt Dir wirklich nur die Plausibilitätsprüfung und ggfs. die Reduzierung der angemeldeten Kosten. Rechtsmittel kassierst Du garantiert - vom RA nach Absetzung oder von der Staatskasse nach Festsetzung.

    Ich mache keine Fehler ... ich erschaffe kleine Katastrophen.

  • Das mit dem Kopierheft sehe ich auch so - wobei ich grundsätzlich halt schon für sehr schwierig halte dem RA nachzuweisen, daß eben jene Kopien nicht notwendig waren.
    Ich halte mich meist an den Grundsatz, daß ich einen kompletten Aktenauszug einschließlich BZR und eventuellen Beweismittelheften akzeptiere. Wenn sich natürlich andere Anhaltspunkte ergeben moniere ich.

  • Das sehe ich auch so.


    Was für ein Chip wurde zum Nachweis der Kopien zur Akte gereicht? Kann mir nicht vorstellen, wie dieser ausgelesen werden könnte. :gruebel:

  • Das müsste ich mit den IT-Betreuern klären, ist aber sicher machbar.

    Auf dem Datenträger sollen Dateien von einer CD aus dem Beweismittelband sein (ca. 500 Seiten Beweisband, CD habe ich aber bisher nicht gefunden), die Buchführung ist im Ermittlungsverfahren vom Finanzamt für Steuerstrafsachen überprüft worden.
    Ich habe jetzt dem Pflichtverteidiger geschrieben, er soll mir vortragen, wieviele Seiten bzw. Dateien tatsächlich ausgedruckt wurden und die dazugehörigen Dokumentation vorlegen.
    Was ist eigentlich ein Kopieheft ?

  • Was ist eigentlich ein Kopieheft ?


    Die durch den RA gefertigten Kopien (dürften hier ja eher Ordner sein).

    Meist reicht aber auch die Angabe, welche Aktenbestandteile kopiert wurden, das ist dann die Kopieranweisung.

    ;)

    Letzteres dürfte in diesem Fall wohl angeraten sein - ich glaube, den Versand von 15.000 Kopien in Ordnern möchte keiner, oder?

    Ehrgeiz ist die letzte Zuflucht des Versagers. (Oscar Wilde)

  • Ich würde sie nicht haben wollen. Wobei es für den ortsansässigen RA doch ein Leichtes wäre, zu Beweiszwecken einmal mit dem Kombi vorzufahren ... :teufel: ;)

    Ich mache keine Fehler ... ich erschaffe kleine Katastrophen.

    Einmal editiert, zuletzt von Sonea (28. September 2010 um 14:46) aus folgendem Grund: Fehlerteufel, verflixter!

  • Ich würde sie nicht haben wollen. Wobei es für den ortsansässigen RA doch ein Leichtes wäre, zu Beweiszwecken einmal mit dem Kombi vozufahren ... :teufel: ;)

    Aber dann bloß nicht vergessen, vorher Bescheid zu sagen, dass der betroffene Schreibtisch leergeräumt wird, näch? :wechlach:

    Ehrgeiz ist die letzte Zuflucht des Versagers. (Oscar Wilde)

  • Was ist eigentlich ein Kopieheft ?


    Die durch den RA gefertigten Kopien (dürften hier ja eher Ordner sein).

    Meist reicht aber auch die Angabe, welche Aktenbestandteile kopiert wurden, das ist dann die Kopieranweisung.

    ;)

    Letzteres dürfte in diesem Fall wohl angeraten sein - ich glaube, den Versand von 15.000 Kopien in Ordnern möchte keiner, oder?

    Laßt Euch die Kopien zum Nachweis durchfaxen! :D
    (In einem anderen Fred (irgendwo in RAST oder auch in Kosten) war dies mal vorgeschlagen worden...)

    Im Ernst, und ohne mich aus dem Fenster lehnen zu wollen:

    Wenn die Daten schon auf CD vorhanden sind, wird er sie auch komplett in den Rechner kopiert und damit auf dem Rechner zur Verfügung haben.

    Er kann dann ohne weiteres gemütlich am Rechner die Akte durchsehen, und seitenweise entscheiden (ggf. auch noch nachträglich), welche Seiten er für intensivere Bearbeitung oder in der HV braucht.

    Eines vollständigen Ausdrucks wird es daher wohl nicht bedurft haben.

    Insoweit unterscheidet sich der Fall schon deshalb vom Standard, als bei der papiernen AE man diese kurzfristig (idR 3 Tage) zurücksenden muß, und daher oft nicht in der Lage ist, vorab die erforderlichen Seiten herauszufiltern. Die Akte wird kopiert (Nonsens wie ZU, Vollmachten, pp. wird d. geübte ReNo-Fachangest. noch herausfiltern) und gut.

    Wenn ich aber die Akte schon digital bekomme, zwingt mich doch keiner, alles auszudrucken.

    Anders, wenndie gespeicherten Seiten insgesamt 150.000 ausmachen: dann scheint der Kollege aber schon sorgfältig abgewogen zu haben...

  • Wie jc. Eine auf dem Computer abgespeicherte Datei ist keine Ablichtung i.S.v. Nr. 7000 VV RVG, weil der Rechtsanwalt dazu weder Papier noch Farbe aufwenden muss. Daran ändert auch nichts, wenn die Datei auf CD gebrannt wird. Da der RA in diesem Fall keine tatsächlichen Auslagen hat, kann er auch keine Kostenerstattung nach Nr. 7000 Nr. 1a VV RVG verlangen. Allenfalls die Kosten für den CD-Rohling.

  • Vielleicht kann man ihm ja - in analoger Anwendung von 7000 Nr. 2 - € 2,50 geben... :D

    Ich habe hier was gefunden:

    Baumgärtel et al., RVG, Nr. 7000 Rn. 24 zitieren Gerold/Schmidt, Nr. 7000 Rn. 105:

    Demnach kann der RA keine gesonderte Rechnung stellen, wenn er elektronisch gespeicherte Daten erhält, und sich diese ausdrucken läßt.

    - Was ist eigentlich, wenn ich die Papierakte lediglich einscanne und ggf. auch im Laptop zur Verhandlung mitbringe? Dafür dürfte es ebenfalls nichts geben.

  • Ich denke auch, dass tatsächliche Ausdrucke vergütungsrechtlich mit Kopien gleichbehandelt werden sollten.

    Zumindest fällt mir kein vernünftiger Grund ein, weshalb man einen RA, der nicht die (ganze) Akte kopieren, sondern scannen lässt und anschließend die wichtigsten Seiten ausdruckt, schlechter stellen sollte als den RA, der einfach die Kopie der ganzen Akte verfügt.

  • Ich denke auch, dass tatsächliche Ausdrucke vergütungsrechtlich mit Kopien gleichbehandelt werden sollten.

    Zumindest fällt mir kein vernünftiger Grund ein, weshalb man einen RA, der nicht die (ganze) Akte kopieren, sondern scannen lässt und anschließend die wichtigsten Seiten ausdruckt, schlechter stellen sollte als den RA, der einfach die Kopie der ganzen Akte verfügt.


    Ich glaube, gegen die Zahlung der Kosten für tatsächliche Ausdrucke hat hier niemand Einwände.
    Aber vorliegend scheint ungewiss zu sein, ob der antragestellende RA die angemeldeten 15tausend Kopien überhaupt gemacht hat.
    Ein nachvollziehbarer Antrag scheint dem TE (noch) nicht vorzuliegen.

    Ich mache keine Fehler ... ich erschaffe kleine Katastrophen.

  • Ich denke auch, dass tatsächliche Ausdrucke vergütungsrechtlich mit Kopien gleichbehandelt werden sollten.

    Zumindest fällt mir kein vernünftiger Grund ein, weshalb man einen RA, der nicht die (ganze) Akte kopieren, sondern scannen lässt und anschließend die wichtigsten Seiten ausdruckt, schlechter stellen sollte als den RA, der einfach die Kopie der ganzen Akte verfügt.


    Ich glaube, gegen die Zahlung der Kosten für tatsächliche Ausdrucke hat hier niemand Einwände.
    Aber vorliegend scheint ungewiss zu sein, ob der antragestellende RA die angemeldeten 15tausend Kopien überhaupt gemacht hat.
    Ein nachvollziehbarer Antrag scheint dem TE (noch) nicht vorzuliegen.


    Ich schlage vor, dass noch ein Foto der 30 Ordner zu je 500 Blatt mit den Kopien angefordert wird. Auf die Vorlage der dreißig Ordner voll Kopien könnte dann verzichtet werden.
    Das Anforderungsschreiben sollte aber mit heutigem Datum rausgehen ;).




  • Wegen der hier zitierten Kommentierung war ich davon ausgegangen, dass zwar Kopien vergütet werden, aber keine Ausdrucke.

  • Wegen der hier zitierten Kommentierung war ich davon ausgegangen, dass zwar Kopien vergütet werden, aber keine Ausdrucke


    Weder Kopien noch Ausdrucke werden vergütet, sondern "Ablichtungen".

  • Wegen der hier zitierten Kommentierung war ich davon ausgegangen, dass zwar Kopien vergütet werden, aber keine Ausdrucke


    Weder Kopien noch Ausdrucke werden vergütet, sondern "Ablichtungen".



    Zum 1. April wäre es schön, wenn mir mal jemand den Unterschied zwischen Kopie und Ablichtung erklären könnnte:gruebel:

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!