Vorabgenehmigung nach GVO

  • Das Grundstücksverkehrsordnung ist geändert worden. Eine Vorabgenehmigung ist gemäß § 1 GVO nunmehr 2 Jahre wirksam (früher: 1 Jahr). Der Absatz lautet nunmehr:

    "Die Genehmigung kann auch vor Abschluß der Rechtsgeschäfte erteilt werden; eine solche Genehmigung bleibt nur wirksam, wenn das im voraus genehmigte Rechtsgeschäft binnen zwei Jahren nach der Ausstellung der Genehmigung abgeschlossen wird."

    "Das Gesetz tritt am 01.07.2005 in Kraft"

    Meine Frage:
    Vorher war die Genehmigung nur 1 Jahr gültig. Was ist jetzt mit alten Genehmigungen und schwebenden Verfahren?

    * Was schert´s die Eiche, wenn das Schwein sich an ihr reibt! *

  • Hach, was vermisse ich diese ganzen Ost-Spezialitäten :teufel:

    Hm, das Änderungesetz enthält keine Übergangsvorschriften.

    Also ist Nebelstochern angesagt. Ich würde auf den Zeitpunkt der Genehmigung abstellen. Alle bis 30.06. erteilten Genehmigungen sind 1 Jahr gültig, alle danach erteilten 2 Jahre.

  • Nachtrag auf Anregung von Kai:

    Diese Regelung wurde festgelegt in Art. 4a des Gesetzes zur Verbesserung des Anlegerschutzes (Anlegerschutzverbesserungsgesetz – AnSVG; BGBl. I Nr. 56, S. 2630, 2650).

    Eine Kollegin nachgeforscht und hat eine Presseerklärung des SenFin (Senatsverwaltung für Justiz, Berlin) gefunden. In dieser heißt es:

    "Die Genehmigung nach GVO kann auch vor Abschluss der betreffenden Rechtsgeschäfte erteilt werden (Vorabgenehmigung) und blieb bislang wirksam, wenn das genehmigte Rechtsgeschäft binnen eines Jahres nach der Ausstellung der Genehmigung abgeschlossen wurde (§ 1 Abs. 1 Satz 2 GVO); danach war ein Neuantrag erforderlich. Diese Gültigkeitsdauer wurde verdoppelt, sie beträgt bei ab dem 30. Oktober 2004 ausgestellten Genehmigungen zwei Jahre. Genehmigungen, die vorher ausgestellt wurden und noch nicht abgelaufen sind (ausgestellt zwischen dem 1. November 2003 und dem 30. Oktober 2004) bleiben ebenfalls zwei Jahre gültig. Bereits am 30. Oktober 2004 abgelaufene Vorabgenehmigungen werden nicht erneut gültig und müssen ggf. neu beantragt werden."

    Wie SenFin auf diese Fristen kam, haben wir bisher noch nicht hinterfragt.


    Mein Kommentar dazu: Eine Gesetzesänderung, jedem Grundbuchrechtler sofort ins Auge fällt. Und dann sooo leicht zu durchschauen. Wir lieben sowas!! Mehr davon!!
    :ironie:

    * Was schert´s die Eiche, wenn das Schwein sich an ihr reibt! *

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!