Folgendes Problem:
Das Land beantragte, den Unterhalt, den der Antragsgegner an das Land zu zahlen hat, im FH-Verfahren festzusetzen. Der Beschluss lautet allerdings ...wird der Unterhalt, den der Antragsgegner an das Kind zu zahlen hat, wie folgt festgesetzt.... das Land wurde lediglich als Antragsteller bezeichnet.
Das Land möchte die Vollstreckung betreiben. Nunmehr fordert das Vollstreckungsgericht eine 2. vollstreckbare Ausfertigung mit der Klausel für das Land.
Zu Recht?!
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