Fall einer bedingten Auflassung?

  • Hallo,

    Im Grundbuch sind Eheleute als Eigentümer zu je 1/2 eingetragen. Ein Ehepartner soll Alleineigentümer werden.
    In der Urkunde steht:" Wir leben seit dem 07.12.2009 voneinander getrennt. Wir beabsichtigen das Scheidungsverfahren nach Ablauf des Trennungsjahres durchzuführen. In diesem Zusammenhang soll nachfolgende Regelung für die Zeit der Trennung und für den Fall der Ehescheidung getroffen werden: ...(es folgt Übertragung mit Auflassung)...".
    Würdet Ihr hierin eine bedingte Auflassung sehen?
    Danke für Eure Meinung.

    Einmal editiert, zuletzt von OH700 (31. März 2010 um 13:42)

  • Die Vereinbarung soll wohl auch für die Zeit der Trennung gelten. Die Eheleute befinden sich ja in dieser Phase. Kann daraus nicht geschlossen werden, daß die Auflassung in jedem Fall wirksam sein soll?

  • Du hast Recht. Man könnte die Erklärung auch dahingehend verstehen. Ich werde den Notar sicherheitshalber anschreiben. Vielen Dank!!

  • Wie seht ihr denn folgenden ähnlichen Fall:
    Der Übertragungsvertrag steht unter der aufschiebenden Bedingung der Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses.
    Weiter wird aufgeführt, dass die Scheidung bereits rechtskräftig sei, aber die Ausfertigung des Scheidungsbeschlusses noch nicht vorliegt. Demzufolge verpflichten sich die Parteien, dem Notar die Ausfertigung des Scheidungsbeschlusses mit Rechtskraftvermerk einzureichen, sobald ihnen diese vorliegt.

    Ist die Auflassung in dem Vertrag als bedingt anzusehen?

  • Demnach steht die Auflassung unter einer Bedingung, die zum Zeitpunkt der Erklärungen bereits eingetreten ist. Das ist m.E. keine echte Bedingung, weil das künftige Ereignis nicht ungewiss ist (vgl. BayObLG NJW 1967, 729). Und Rest beinhaltet nur eine Verpflichtung.

  • Mir liegt ein Antrag auf Eintragung einer Auflassungsvormerkung auf Grund einer Vereinbarung zwischen Ehegatten.

    Ein Ehegatte wurde vollmachtlos vertreten. Im Vorspann der Vereinbarung heißt es: "Der nachfolgende Vertrag steht weiterhin unter der aufschiebenden Bedingung der Rechtskraft des Scheidungsurteils in dem zwischen den Parteien anhängigen Scheidungsverfahren (AZ:...). Am Ende der Vereinbarung steht eine salvatorische Klausel mit dem Inhalt, dass wenn eine der vorstehenden Vereinbarungen unwirksam sein oder werden sollte, die übrigen Vereinbarungen gleichwohl bestandskräftig bleiben sollen.

    Nach Schöner/Stöber Rdzf. 1489 der 15. A. scheiden für die Sicherung von Ansprüchen aus bedingten Rechtsgeschäften durch eine Vormerkung nur reine Wollensbedingungen aus. Eine solche liegt m.E. hier nicht vor, so dass ich die Auflassungsvormerkung eintragen könnte, aber die Auflassung später ?

  • Mir liegt ein Antrag auf Eintragung einer Auflassungsvormerkung auf Grund einer Vereinbarung zwischen Ehegatten.

    Ein Ehegatte wurde vollmachtlos vertreten. Im Vorspann der Vereinbarung heißt es: "Der nachfolgende Vertrag steht weiterhin unter der aufschiebenden Bedingung der Rechtskraft des Scheidungsurteils in dem zwischen den Parteien anhängigen Scheidungsverfahren (AZ:...). Am Ende der Vereinbarung steht eine salvatorische Klausel mit dem Inhalt, dass wenn eine der vorstehenden Vereinbarungen unwirksam sein oder werden sollte, die übrigen Vereinbarungen gleichwohl bestandskräftig bleiben sollen.

    Nach Schöner/Stöber Rdzf. 1489 der 15. A. scheiden für die Sicherung von Ansprüchen aus bedingten Rechtsgeschäften durch eine Vormerkung nur reine Wollensbedingungen aus. Eine solche liegt m.E. hier nicht vor, so dass ich die Auflassungsvormerkung eintragen könnte, aber die Auflassung später ?

    Dass ein Ehegatte einen bedingten Anspruch auf Übertragung hat hindert die Eintragung der Vormerkung nicht. Soweit allerdings hier auch schon die Auflassung beurkundet worden ist ist die natürlich unwirksam und muss nach Rechtskraft des Scheidungsurteils erneut erklärt werden.

  • Übergabevertrag zwischen Eheleuten zwecks Beendigung der Zugewinngemeinschaft.

    M übergibt an F. M soll aus der Schuldhaft für das noch durch eine Grundschuld abgesicherte Darlehen entlassen werden.

    In diesem Passus steht fett gedrückt: Auflösende Bedingung Dieser Übergabevertrag steht unter der auflösenden Bedingung, dass die Gläubigerin der Entlassung des M aus der Schuldhaft zustimmt.

    Im nächsten Abschnitt wird die Auflassung erklärt, sowie ein Ehevertrag vereinbart.

    Der Notar teilt mir mit, dass die Auflassung unbedingt erklärt worden sei und beruft sich auf Schöner/Stöber Rdnziffern 3330 ff.

    Wie seht ihr das?

  • Kann man so oder anders sehen.

    Ich würde es insbesondere von der systematischen Stellung der unterschiedlichen Abschnitte abhängig machen.

    Allerdings: Ist es wirklich so schwierig, bei solchen Verträgen dann bei der Auflassung kurz dazuzuschreiben, dass sie unbedingt erklärt ist?

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!