Auslagen Staatskasse bei Einstellung

  • Noch kurz vor Ostern...

    Ich habe folgenden Sachverhalt:

    Einstellung § 153 II ... Die Kosten des Verfahrens fallen insoweit der Staatskasse zur Last.

    Keine Entscheidung, dass auch die notwendigen Auslagen der Staatskasse auferlegt werden.

    Nur in der Begründung steht, dass die Kostenentscheidung auf § 467 I beruht - nix zu Abs. IV wonach ja die eigenen Auslagen beim Angeklagten verbleiben.

    BezRev sagt Abs. Iv ist einschlägig, auch weil es nicht ausdrücklich ausgesprochen ist. RA sagt, IV ist nicht einschlägig, außerdem stehe ausdrücklich im Beschluss nur 467 I.

    kann mir da jemand helfen?

  • Wenn im Beschluss nicht explizit erwähnt ist, dass die Auslagen des Angeklagten die Staatskasse trägt sind m.E. diese auch nicht von der Staatskasse zu tragen. Irgendwas in den Beschluss hereinzuinterpretieren finde ich geht zu weit.

    Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die menschliche Dummheit,

    aber bei dem Universum bin ich mir noch nicht ganz sicher -Albert Einstein-

  • Grds. trägt jeder Beteiligte seine Auslagen selbst; anders ist dies nur, wenn in der Kostenentscheidung ausdrücklich angesprochen.

    (Der Verteidiger hätte ja die KGE bzgl. der Auslagen nachfordern können, wenn er rechtzeitig dran gedacht hätte - dann wär es nochmal ausdrücklich schriftlich vom Gericht gekommen, daß die notwendigen Auslagen nicht gemeint waren.)

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