Verlängerung Kostenstundung

  • Im Verfahren wurde die RSB erteilt. Das Verfahren ist noch nicht abgeschlossen, da noch Verwertungen stattfinden.

    Ich möchte das Verfahren nun bewerten, geht aber noch nicht, da ich noch keinen Wert für die Gerichtskosten habe. Es wird wohl ausreichend Masse für die Gerichtskosten übrigbleiben.

    Problematisch sehe ich aber in diesen Fällen den § 4b Abs. 2 S. 4 InsO. Wenn der Verwalter nun weiter verwertet, nicht genug für die Gerichtskosten übrig bleibt, dann kann ich den Schuldner nicht mehr für die Kosten heransziehen, da § 4b Abs. 2 S. 4 InsO mit "Beendigung" die Erteilung der RSB meint.

  • Problematisch in diesen Verfahren ist m.E. schon der 4a: Die Kostenstundung gilt nur bis zur Erteilung der RSB. Danach müssen die Kosten des Verfahrens aus der Masse oder vom Schuldner gedeckt sein.
    Wenn dies nicht der Fall ist, dürfte sogar eine Einstellung mangels Masse in Betracht kommen.

  • naja, der BGH geht ja davon aus, dass man nach 6 Jahren Verwaltung hinreichend Klarheit über eine eventuelle Massearmut haben müsste.

    Laß Dir doch vom Verwalter mitteilen, in welcher Höhe sich die zu erwartende Teilungsmasse bewegt und stell einen Vorschuß in Soll. Rückzahlen an die Masse kann man doch immer.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)


  • Laß Dir doch vom Verwalter mitteilen, in welcher Höhe sich die zu erwartende Teilungsmasse bewegt und stell einen Vorschuß in Soll. Rückzahlen an die Masse kann man doch immer.



    Tja, eben das ist mein Problem, da ich keine Berechnungsgrundlage für die Gerichtskosten habe, da sich noch Grundstücke in der Masse befinden.

  • aber etwas wird sich doch im Verfahren liquiditätsmäßig bewegt haben, oder ? Jedenfalls soviel, dass man GK zahlen kann. Und wenn nicht, dann die Mindestgebühr.


    Und wenn der IV nach sechs Jahren (die Hoffnung stirbt zuletzt) doch noch eine Verwertung mit Masseanreichung hinbekommt, kannst Du noch was draufsatteln.

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  • aber etwas wird sich doch im Verfahren liquiditätsmäßig bewegt haben, oder ? Jedenfalls soviel, dass man GK zahlen kann. Und wenn nicht, dann die Mindestgebühr.


    Und wenn der IV nach sechs Jahren (die Hoffnung stirbt zuletzt) doch noch eine Verwertung mit Masseanreichung hinbekommt, kannst Du noch was draufsatteln.



    Masse derzeit 0,00 Euro.

    Wieso kommst Du auf sechs Jahre? Die Verwertung läuft doch über die sechs Jahre hinaus, oder?

  • ja, aber bislang wohl nicht sehr erfolgreich.
    Dann rechne doch auf der Basis ab. Kommt noch Masse, kannst Du ja bei Verwalter entsprechendes abfordern.

    Was macht der Verwalter denn mit den Masseverbindlichkeiten ? Seine Haftpflicht in Anspruch nehmen ?

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  • So würde ich es auch machen. GK auf Basis von Null Masse berechnen, den Verwalter vorab bitten, die Höhe seiner voraussichtlichen Vergütung mitzuteilen und dann eine vorläufige GK erstellen. Oder erst mal garnix machen und warten was die Verwertung bringt und dann eine GK erstellen. Und den §4b so auslegen, dass auf Grund der BGH-Entscheidung nun nicht mehr Erteilung der RSB, sondern Beendigung der Verwertung gemeint ist;).

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  • Also unser Revisor vertritt die Auffassung, dass man die weitere Stundung nicht nach der RSB-Erteilung gewähren kann, sondern spätestens gleichzeitig. Im Gesetz steht ja schließlich Verlängerung und nicht Neugewährung.

  • Also unser Revisor vertritt die Auffassung, dass man die weitere Stundung nicht nach der RSB-Erteilung gewähren kann, sondern spätestens gleichzeitig. Im Gesetz steht ja schließlich Verlängerung und nicht Neugewährung.



    In § 4b Abs. 1 S. 1 InsO steht:

    Ist der Schuldner nach Erteilung der Restschuldbefreiung nicht in der Lage....

    Normalerweise werden die Kosten nach Erteilung der RSB fällig und müssten zu Soll gestellt werden. Um über einen Antrag zu entscheiden können, muss ich doch erst mal die persönlichen Verhältnisse des Schulnders prüfen.

    M. E. ist die Auffassung der Revisors falsch.

  • also auslegungstechnisch seh ich das wie Mosser (Nachforderungsvorbehalt in Fällen wie dem vorliegenden dann halt nicht ab Erteilung der RSB sondern ab Verfahrensaufhebung). Lässt sich auch gut begründen :D
    Was ich aber nicht versteh, ist die Nummer mit der Sollstellung nach RSB in den Normalfällen !
    Sollstellung setzt Fälligkeit voraus. Mit Erteilung der RSB werden die Kosten fällig, sofern die Stundung nicht verlängert wird. Ergo ist erst über die Verlängerung "zu entscheiden" (m.E. reicht eine konludentes Verhalten des Insolvenzgerichts so wenn denn ratenfrei verlängert werden soll).
    Erst wenn eine Verlängerung nicht in Betracht kommt oder nur bei Ratenzahlungsanordnung ist eine Sollstellung zulässig.

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