PKH für Zwangsvollstreckung in Schweiz

  • Fall: Unterhaltsgläubiger (Kind und Mutter) mit Wohnsitz hier

    Unterhaltsschuldner (Vater): wohnt in Schweiz

    Mutter und Kind haben sich hier Anwalt genommen, der Maßnahmen zur Vollstreckung der Forderung in der Schweiz einleiten will. Dafür hat er bei mir PKH und Beiordnung beantragt, damit er an eine Vergütung kommt.

    Geht denn sowas ? Nach § 119 II ZPO wirkt die Bewilligung doch nur für Vollstreckungsmaßnahmen innerhalb des Bezirks des Vollstreckungsgericht (?)

  • M. E. ist die Beauftragung eines Anwalts nicht nötig gewesen. Mutter und Kind haben die Möglichkeit über die Üermittlungsstelle (Bundesamt für Justiz) nach dem VN-Übereinkommen von 1956 einen Antrag an die schweizer Empfangsstelle zu stellen, die sich dann um die Einforderung bzw. Vollstreckung zu kümmern hat. Das Verfahren ist kostenfrei. In dem Verfahren nach dem VN-Übereinkommen kann der Antrag zwar statt durch das AG (Rpfl.) auch durch einen RA aufgenommen und über die Übermittlungsstelle eingereicht werden. PKH und Beiordnung gibt es allerdings nicht. Das ist bereits ausgeurteilt.

    In deinem Fall würde ich den Antrag auf PKH und Beiordnung ablehnen, weil ein kostenloses Verfahren (VN-Übereinkommen) zur Geltendmachung und notfalls Vollstreckung (durch schweizer Behörde) zur Verfügung steht.

  • Habe es dennoch bewilligt. Die ganze Prozedure der Vollstreckung von Unterhaltsforderungen in der Schweiz über das Bundesamt für Justiz kenne ich selbst, habe schon mal einen entsprechenden Antrag unter Berücksichtigung aller erforderlichen Angaben und Anlagen aufgenommen.

    Aber genausogut, wie man auf der Rechtsantragstelle einen PfÜB beantragen kann und man hierzu keinen Anwalt zwingend braucht, sieht die Rechtsprechung auch die Beiordnung von Anwälten in all diesen Fällen mittlerweile überwiegend als notwendig an. Dies kann bei einer Vollstreckung in der Schweiz nicht anders sein. Wenn der Anwalt eben das ganze Zeug selber aufnehmen und ausfüllen will, warum soll ich mich dann mit der Kindesmutter eine Stunde hinsetzen ? Mit einer permananten Unterbesetzung von mehr als 20% muss man auch mal praktisch denken. Es gibt genügend Fälle, wo Anwälte (vor allem durch die Richter) beigeordnet werden, obwohl man den Antrag vielleicht selbst auf der Rechtsantragstelle aufnehmen lassen könnte. Warum soll ich das dann bei einem für den Laien nicht überschaubaren Fall einer Auslandsvollstreckung anders machen und mir nur eine Menge Arbeit aufbürden.

    In meiner Frage ging es auch weniger darum, ob ein Anwalt notwendig ist, sondern ob man grundsätzlich PKH bewilligen kann, wenn die Vollstreckungsmaßnahme nicht im eigenen Bezirk durchgeführt wird und der Schuldner am Ende noch im Ausland sitzt. Das kann ja immer wieder vorkommen: Ein hiesiger Gläubiger geht zum Anwalt und bittet diesen, die Vollstreckung im Ausland einzuleiten. Der Anwalt fragt sich dann, woher er denn seine Gebühren bekommt (Ann., dass der Gläubiger die wirtsch. Vorauss. für PKH erfüllt) und denkt insoweit zunächst an eine PKH-Bewilligung und Beiordnung. Im Rahmen der Tätigkeit ist ja für solche Fälle ein überdurchschnittlicher Arbeitsanfall und Beachtung der einschlägigen Vorschriften und Verträge zu verzeichnen, insoweit decken die Gebühren sicher nicht diesen Aufwand.

  • Die Prozesskostenhilfe ist bei dem schweizerischen Gericht zu beantragen, da die Zwangsvollstreckung in der Schweiz durchgeführt wird.
    Im Inland kann insoweit nur Prozesskostenhilfe für die Zwangsvollstreckung im Inland bewilligt werden.

  • Hallo,

    ich habe die o.g. Einträge gelesen. Diese sind nun schon ein paar Jahre alt. Gibt es noch diese Übermittlungsstelle (Bundesamt für Justiz)? Ich finde darüber im Internet und in meinen Unterlagen nichts. Wie funktioniert dies praktisch für die Gläubiger?

  • Hier ist das geltende Übereinkommen. Wobei ich nichts gefunden habe, dass Deutschland dieses Abkommen auch unterzeichnet hat. Aber das Bundesamt für Justiz ist dann schon der richtige Ansprechpartner.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Hier ist das geltende Übereinkommen. Wobei ich nichts gefunden habe, dass Deutschland dieses Abkommen auch unterzeichnet hat.


    Hiernach https://www.hcch.net/de/instruments…s-table/?cid=91 hat Deutschland das Abkommen zwar unterzeichnet, aber nicht ratifiziert; es ist für Deutschland nicht in Kraft.
    Es dürfte aber eher um dieses Abkommen gehen: http://www.bgbl.de/xaver/bgbl/sta…gbl259s0149.pdf.

  • Na ich weis nicht, ob das passt. Hier steht nichts von Kindern im SV.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
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