Bindungswirkung?

  • Erbvertrag mit Bindungswirkung enthält gegenseitige Erbeinsetzung der Eheleute und Schlusserbeneinsetzung der Tochter. Ersatzschlusserben sollen deren Abkömmlinge sein.

    Nach dem Tode des Ehemannes stirbt die Tochter kinderlos. Würde jetzt die Ehefrau sterben, träte nach ihr gesetzliche Erbfolge ein.

    Meine Frage: Kann die Ehefrau jetzt noch anderweitig testieren?

  • Ich gehe mal davon aus, dass die Tochter das einzige Kind beider Ehegatten war.

    In diesem Fall wird die vertragsmäßige Schlusserbeneinsetzung mangels Vorhandensein von Abkömmlingen gegenstandslos, weil alle in Betracht kommenden Bedachten weggefallen sind. Damit entfällt auch die Bindung, sodass die Witwe nunmehr völlig frei letztwillig verfügen kann (Palandt/Edenhofer § 2271 RdNr.13 und § 2289 RdNr.6). Dies gilt aber natürlich nur, wenn die Ehegatten keine Ersatzschlusserben bestimmt haben.

    Ob es dabei bleibt, wenn die Witwe noch Kinder bekommen sollte (wahrscheinlich altersbedingt ausgeschlossen), ist eine Frage des Einzelfalls. Es bleibt in jedem Fall dabei, wenn nur die gemeinsamen Abkömmlinge zu Schlusserben bestimmt waren, weil es solche nicht mehr gibt und künftig auch nicht mehr geben kann.

  • Klare Antwort, danke!

    Ich hatte die Möglichkeit in Betracht gezogen, dass der Eintritt der gesetzlichen Erbfolge nach dem Längstlebenden mangels Einsetzung (weiterer) Ersatzerben gewollter Inhalt des Erbvertrages ist und damit der Bindungswirkung unterliegt. Ist offenbar nicht so.

  • Nein, das ist nicht so.

    Zwar theoretisch denkbar, bedarf dann aber trotzdem der erbvertraglichen Erbeinsetzung der gesetzlichen Erben des überlebenden Ehegatten. An dieser wird es fehlen.

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