Pfändung eines Erbteils

  • Hallo zusammen,

    hab einen Antrag des Finanzamtes auf Eintragung der Pfändung ins Grundbuch. Gepfändet wurde der Anteil des Schuldners als Miterbe der Erbengemeinschaft zusammen mit dem Anspruch auf Auseinandersetzung des Nachlasses.

    Nun soll ich eintragen - ich trage ja hier nur die Pfändung des Miterbenanteils ein, oder? der Anspruch auf Auseinandersetzung wird nicht eingetragen, oder?

    Eingetragen wird in Abteilung II? Hier ist das Grundstück erbengemeinschaftl. Gegenstand.

    Weiter noch eine Frage zu den Kosten: Gegenstandswert ist wohl der Betrag der geschuldeten Forderung, oder?
    Wem legt ihr denn die Kosten auf? Dem Gläubiger? Aber das ist ja hier das Finanzamt...?!

    Danke

  • Den Schöner hab ich schon gelesen...also ists so richtig, wie ich beschrieben habe?

    Der Anspruch auf Auseinandersetzung wird nicht eingetragen?!

  • Ich häng meine Frage hier mal an.

    Ich habe auch einen Antrag! des FA auf Pfändung Miterbenanteil.
    Beantragt ist die Eintragung der Verfügungsbeschränkung, beigefügt ist begl. Kopie der Pfä- und Einziehungsverf. an die Miterbin:confused:

    Seh ich das richtig, dass ich mindestens eine Ausfertigung der Pfändungs- und Einziehungsverf. an den Schuldner sowie den Zustellungsnachweis an die Miterbin brauche und dass es sich bei der Beanstandung um eine Aufklärungsverfügung nach ZPO handelt, somit nicht rangwahrend weil Vollstreckungsmangel?

    Danke

  • Irgendwie kennt meiner Erfahrung nach das FA keine Ausfertigung.
    Nachweis der Unrichtigkeit des Grundbuches wird durch die Vorlage einer Ausfertigung der Pfändungsverfügung (nicht auch Einziehungsverfügung) nebst Zustellnachweis an die übrigen Miterben geführt (§§ 22, 29 GBO); Zöller, 27. Auflage, § 859 Rn. 15-19 und Schöner/Stöber, 14. Auflage, Rn. 1659ff. Würde es auch vom FA erfordern im Rahmen einer Verfügung nach § 18 GBO. Du hast ja quasi den "Titel" da, nur nicht in der Form des § 29 GBO.

  • Die Pfändung des Miterbenanteils bewirkt ein relatives Verfügungsverbot, §§ 135, 136 BGB. Der Schuldner kann als Folge davon nicht mehr zusammen mit den anderen Erben über einzelne Nachlaßgegenstände verfügen (Hintzen Rn. 39 ff). Die Eigentümerzustimmung ist der Sache nach die Verfügung über ein künftiges Eigentümerrecht (vgl. MünchKomm/Eickmann § 1183 Rn. 7 m.w.N.). Relative Verfügungsbeschränkungen bewirken normalerweise keine Grundbuchsperre. Außer bei Löschungen (h.M.). Die Zustimmung des Pfandgläubigers ist m.E. daher noch vorzulegen.

  • Schön erklärt von Zaphod. :daumenrau

    Dem kann ich inhaltlich nichts mehr hinzufügen.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Da hänge ich mich hier doch auch noch mal dran:

    Mir liegt ein Pfändungs- (und Überweisungs)beschluss vor, in dem der angebliche Miterbenanteil der Schuldnerin zusammen mit dem Anspruch auf Auseinandersetzung des Nachlasses gepfändet wurde.

    So weit, so gut...

    Jetzt habe ich aber eine Diskrepanz zwischen Textvorschlag im Schöner/Stöber (13. Aufl., Rd.-Nr. 1660) und dem Text in SolumStar (s. #4, Baustein Pfand2) gefunden und wollte mal fragen, wie ihr das grundsätzlich handhabt:

    Im Schö/Stö ist nicht vorgesehen, den Forderungsbetrag einzutragen, in Solum hingegen schon!?!

    Bin für alle Meinungen dankbar... :)

    Ach so, was mir noch einfällt: Wonach entstehen denn die Kosten in diesem Fall??? Mein Kommentar wollte mir dazu nichts sagen, glaube ich (auf Deutsch: ich hab nix gefunden)...

  • Ich trage den betrag nicht ein, da sich der ja aus dem Pfüb und der Forderungsaufstellung ergibt. Dafür nehme ich allerdings den Pfüb mit Datum und Aktenzeichen rein. Das hat mein Vorgänger nicht gemacht. Der hat nur den Betrag reingeschrieben und nur gem. Pfüb ohne Datum oder irgendwas. Dann wollte mein Gläubiger die Pfändung nochmal aufgrund des gleichen Pfübs eingetragen haben. Habs dann aber durch Zufall gemerkt.

    Ich berechne die Kosten nach § 65 Kosto aus dem wert der Forderung (s. Korintenberg, 18.Auflage, § 65 Rdnr 15).

    Wie macht ihr das denn mit dem Pfüb. Verbindet ihr den mit einer Eintragungsnachricht wie bei einer Zwangssicherungshypothek? Hab es bis jetzt immer gemacht, weil ich es nicht genau wusste und mir gedacht hab, dass es nix schaden kann.

  • Nach Schöner/Stöber, 14. Aufl., R.-Nr. 1664, ist die Eintragung des Betrages nicht notwendig bzw. nach OLG Hamm sogar unzulässig.
    Kosten: 0,5 Gebühr gemäß § 65 KostO aus Bruchteil der Forderung (§ 30 Abs. 1 Halbs. 2 oder des Erbteils (§ 23 Abs. 1 KostO) nach Korintenberg, 16. Aufl., R.-.Nr. 15 zu § 65 KostO.

    Es gehört oft mehr Mut dazu, seine Meinung zu ändern, als ihr treu zu bleiben.

  • Ich trage den betrag nicht ein, da sich der ja aus dem Pfüb und der Forderungsaufstellung ergibt. Dafür nehme ich allerdings den Pfüb mit Datum und Aktenzeichen rein. Das hat mein Vorgänger nicht gemacht. Der hat nur den Betrag reingeschrieben und nur gem. Pfüb ohne Datum oder irgendwas. Dann wollte mein Gläubiger die Pfändung nochmal aufgrund des gleichen Pfübs eingetragen haben. Habs dann aber durch Zufall gemerkt.



    Das nehme ich auf jeden Fall auch mit rein!!! Ist schon so vorbereitet... :)

  • Hole diese Sache hier mal wieder hoch.

    Im Grundbuch eingetragen sind A und B in Erbengemeinschaft nach C. Soweit so gut.

    Nun wird mir eine Kopie des Pfändungs- und Einziehungsverfügung des Wasserzweckverbandes und zusammengetackert mit Kopie der ZU an A vorgelegt. Auf Kopie der ZU steht: beglaubigt am, Unterschrift, Dienstsiegel. (M.E. schon mal schlecht.)

    Zum Inhalt:
    "Gepfändet werden die Rechte auf Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft nach C, sowie der Erbteil des Miterben B aus dem Auseinandersetzungserlöses, die Verwaltungsrechte,das Recht zur Verfügung, Auskunftsrechte und das Recht auf Rechnungslegung."

    Reicht mir das für eine wirksame Pfändung des Miterbenanteils des B am Nachlass des C?
    Weiß nicht aus welchen Handbuch diese Formulierung sein soll. :gruebel:

    Es ist von großem Vorteil, die Fehler, aus denen man lernen kann, recht früh zu machen.

    (Winston Spencer Churchill)

    Einmal editiert, zuletzt von Jana08 (23. Februar 2016 um 16:54) aus folgendem Grund: Berichtigung

  • Keiner einen Plan?
    Mir geht es ja hauptsächlich darum, ob die Pfändung, nach deren Inhalt, überhaupt im Grundbuch eingetragen werden kann oder vielleicht gar nicht wirksam ist.

    Es ist von großem Vorteil, die Fehler, aus denen man lernen kann, recht früh zu machen.

    (Winston Spencer Churchill)

  • Wenn der Anspruch auf Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft nach C gepfändet wurde, dann setzt dies die Pfändung des Erbteils (hier: des B) voraus. Stöber führt dazu im Zöller, Zivilprozessordnung, 31. Auflage 2016, § 859 RN 17 aus: „Mit der Pfändung dieses Erbteils erlangt der Gläubiger das Recht auf Mitwirkung bei der Auseinandersetzung (§ 2042 BGB) und das Recht auf den nach Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten verbleibenden anteiligen Überschuss (§ 2047 I mit § 1258 III BGB; RGZ 83, 30; BayObLG 59, 50 [56])“

    Daher werden zugleich mit der Pfändung des Erbteils die in ihm enthaltenen Ansprüche auf Auseinandersetzung der Ebengemeinschaft und auf das Auseinandersetzungsguthaben gepfändet (s. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.11.2012, I-3 Wx 244/12; Schrandt in Keller, Handbuch Zwangsvollstreckungsrecht, 1. Auflage 2013, RN 1146).

    Also dürfte von einer wirksamen Erbteilspfändung nach § 321 Absatz 7 AO in Verbindung mit § 859 ZPO auszugehen sein.

    Ich nehme auch an, dass Euer Kommunalabgabengesetz die Anwendung der Bestimmungen der Abgabeordnung vorsieht, wie dies z. B in § 12 KAG für das Land Brandenburg i. V. mit den Bestimmungen der Satzung über die Erhebung von Kostenersatz zur Wasserversorgung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes vorgesehen ist (s. Rz. 25 des Urteils des VG Potsdam 8. Kammer vom 12.02.2016, 8 K 264/14; zur Anwendung der Abgabeordnung s. auch Rz 21 des Urteils des BGH 3. Zivilsenat vom 28.02.1991, III ZR 53/90).

    Die Zustellung an den Drittschuldner, d. h. vorliegend den Miterben A, kann auch durch Vorlage einer beglaubigten Kopie der Zustellungsurkunde nachgewiesen werden. Zustellungsurkunden bezeugen lediglich einen Vorgang (OLG Düsseldorf 8. Zivilsenat, Urteil vom 22.03.1990, 8 U 64/89). Sie sind öffentliche Urkunden im Sinne des § 415 ZPO und haben nach 418 ZPO Beweiskraft (Zöller/Stöber, § 182 ZPO RN 14). Solche öffentliche Urkunde können auch in beglaubigter Abschrift vorgelegt werden (§ 435 ZPO, s. Zöller/Geimer, § 435 ZPO RN 2)

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Wenn der Anspruch auf Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft nach C gepfändet wurde, dann setzt dies die Pfändung des Erbteils (hier: des B) voraus. Stöber führt dazu im Zöller, Zivilprozessordnung, 31. Auflage 2016, § 859 RN 17 aus: „Mit der Pfändung dieses Erbteils erlangt der Gläubiger das Recht auf Mitwirkung bei der Auseinandersetzung (§ 2042 BGB) und das Recht auf den nach Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten verbleibenden anteiligen Überschuss (§ 2047 I mit § 1258 III BGB; RGZ 83, 30; BayObLG 59, 50 [56])“

    Daher werden zugleich mit der Pfändung des Erbteils die in ihm enthaltenen Ansprüche auf Auseinandersetzung der Ebengemeinschaft und auf das Auseinandersetzungsguthaben gepfändet (s. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.11.2012, I-3 Wx 244/12; Schrandt in Keller, Handbuch Zwangsvollstreckungsrecht, 1. Auflage 2013, RN 1146).

    M.E. habe ich aber gerade nicht den Fall, sondern es wurde lediglich der Auseinandersetzungsanpruch gepfändet. Das mag ja die Pfändung des Erbteils voraussetzen, aber das hier soweit auszulegen? :gruebel:

    Das eine beglaubigte Kopie der ZU ausreichend ist, ist mir auch klar. Das Problem für mich ist, dass die Pfändungs- und Einziehungsverfügung nur kopiert und drangetackert ist. Das stellt für mich keine der Form des 29 GBO entsprechende beglaubigte Abschrift dar.

    Es ist von großem Vorteil, die Fehler, aus denen man lernen kann, recht früh zu machen.

    (Winston Spencer Churchill)

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