Privatanschrift Geschäftsführer

  • Die gesamte Privatanschrift ist nicht anmeldungspflichtig. Gemäß § 43Handelsregisterverordnung (HRV) sind die Geschäftsführer mit Vornamen, Familiennamen,Geburtsdatum und Wohnort einzutragen. Diese Angaben müssen sich aus der Anmeldung ergeben.

    "Life is what happens to you while you're busy making other plans." John Lennon

  • ... und zur Ergänzung:
    "geschäftsansässig" gibt es nur, wenn es sich um besonders gefährdete Personen (z.B. Bankvorstände usw.) handelt.

    Sonst ist immer der Wohnort anzugeben, nicht der Geschäftsort.

  • Kann man im Hinblick auf § 7 FamFG die Angabe vollständiger Privatanschriften der Geschäftsführer verlangen?
    Schließlich bin ich als Registergericht ggf. verpflichtet, den oder die Geschäftsführer(in/nen) als Beteiligte(n) zu informieren.
    Es gibt auch sonst häufig Fälle, in denen wir uns an Geschäftsführer wenden, z. B. bei Gewerbeabmeldung.
    Ich meine deshalb, nicht aufgrund Handelsrechts, aber aufgrund Verfahrensrechts müssten wir die Angabe verlangen können.
    Ich wüsste gern, wie man das durchsetzen kann.

  • Wenn der Wohnort langt, langt der Wohnort. Es gibt Einwohnermeldeämter, bei denen man bei Bedarf nachfragen kann.
    Wir in Hessen (und wieder fehlt die Angabe des Bundeslandes!) haben online Zugriff auf diese Daten, bundesweit.
    Zudem ergibt sich das eine oder andere auch aus der Beglaubigung.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Es geht nicht um die Frage, wo man sich Anschriften besorgen kann.
    Ich habe mehrere Tausend Anmeldungen bearbeitet und weiß in etwa, was in einem Beglaubigungsvermerk steht.
    Der Wohnort ist nach HGB bzw. HRV mitzuteilen und einzutragen, nicht nach FamFG.
    Aber trotzdem vielen Dank für die Antwort.

  • Bei Geschäftsführern stellt sich die Frage bei uns eigentlich nicht, da die Daten bei Anmeldung der Neubestellung ohnehin im Beglaubigungsvermerk vollständig enthalten sind.

    Wir haben jedoch ein ähnliches Thema bei der Anmeldung von Prokuristen. Wenn wir nur Vorname, Name, Geburtsdatum und Wohnort des Prokuristen anmelden, haben wir von dem ein oder anderen Rechtspfleger durchaus schon einen Anruf erhalten, in dem darauf hingewiesen wurde, dass die vollständige Anschrift anzumelden sei und das „beim nächsten Mal“ per Zwischenverfügung beanstandet wird.

    Tatsächlich habe ich dann aber deswegen noch nie eine ZV erhalten. Ich denke auch nicht, dass sie im Falle des Falles halten würde. Eine Pflicht zur Anmeldung der vollen Anschrift sehe ich jedenfalls nicht. Der Prokurist ist am Verfahren seiner eigenen Anmeldung auch nicht einmal beteiligt (anders als zB der neubestellte GF einer GmbH bei seiner Anmeldung).

    Aber wir haben mit den betreffenden Rechtspflegern immer einen sehr guten Kontakt und gehen stets respektvoll miteinander um. Das ist mir sehr wichtig. Heißt im Klartext: Auch wenn ich persönlich denke, dass die volle Anschrift nicht verlangt werden kann, melden wir sie „bei den üblichen Verdächtigen“ ;) einfach mit an. Die Beteiligten hatten damit noch nie ein Problem.

    § 7 FamFG spielt jetzt bei der Anmeldung eines Prokuristen zwar keine Rolle, weil dieser nicht obligatorisch zu beteiligen ist (s.o.). Aber auch wenn der GF bei der Anmeldung seiner Bestellung rechtsbetroffen und damit beteiligt ist, dürfte § 7 FamFG letztlich nicht helfen. Hier gilt m.E. wohl schlicht der Amtsermittlungsgrundsatz.

  • Ich melde die vollständige Anschrift nicht an und lasse auch die Beglaubigungsvermerke nur mit dem Wohnort fertigen. Das Problem ist ja schlicht, dass die Anmeldung öffentlich zugänglich im Registerordner eingestellt wird. Und da haben die vollständigen Anschriften nichts zu suchen

  • Ich melde die vollständige Anschrift nicht an und lasse auch die Beglaubigungsvermerke nur mit dem Wohnort fertigen. Das Problem ist ja schlicht, dass die Anmeldung öffentlich zugänglich im Registerordner eingestellt wird. Und da haben die vollständigen Anschriften nichts zu suchen

    Dafür habe ich Verständnis. Die Anschrift muss sich auch nicht aus einer Urkunde ergeben, die in den Registerordner eingestellt wird. Eine schriftliche Mitteilung, auch auf Papier, reicht mir aus; wie gesagt, es geht mir um die Erreichbarkeit des Geschäftsführers als verfahrensrechtlich Beteiligten. Ich finde es auch nicht nachvollziehbar, auf EMA verwiesen zu werden; mittlerweile dürfte bekannt sein, dass Geschäftsführer nicht ausschließlich in der Bundesrepublik Deutschland wohnen.

  • § 26 Abs. II DONot: "...und die Wohnung...", "...wenn dies in besonders gelagerten Ausnahmefällen...". Grundsätzlich ist zumindest im Beglaubigungsvermerk die vollständige Anschrift anzugeben. Der besonders gelagerte Ausnahmefall sollte nicht zum Regelfall werden. Grundsätzlich müssen die Geschäftsführer als Beteiligte eine zustellungsfähige Anschrift angeben.

  • siehe hierzu Aufsatz GmbHR 2007, 17-21:

    Der Schutz der Privatanschrift im elektronischen Handels- und Unternehmensregister


    Kurzreferat


    Eine Folge des am 01.01.2007 in Kraft getretenen Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister ist es unter anderem, dass auch private Wohnanschriften über das elektronische Handelsregister und Unternehmensregister online ermittelt werden können. Die Autoren untersuchen in diesem Zusammenhang zunächst, inwieweit eine solche Ermittlung erfolgen kann, indem sie aufzeigen, an welchen Stellen die Privatanschrift im Handelsregister auftauchen und welche Dokumente künftig online eingesehen werden können. Dazu arbeiten sie heraus, dass die vollständige Privatanschrift nur dann online ermittelt werden kann, wenn die eingereichten Dokumente solche Angaben enthalten müssen. Dies sei zum Beispiel nicht der Fall bei nicht notariellen Urkunden, bei denen die vollständige Privatanschrift grundsätzlich nicht erforderlich sei. Um ein Mehr an Schutz der Privatanschriften im elektronischen Handelsregister zu gewährleisten, regen die Autoren abschließend an, dass man sich bei notariellen Urkunden, bei denen die Notare gemäß ihrer Dienstordnung zur Angabe der vollständigen Privatanschrift verpflichtet seien, verstärkt auf die Ausnahmefälle zum Schutz gefährdeter Beteiligter oder ihrer Haushaltsangehörigen berufen solle. Zudem solle man auch gegenüber dem Notar darauf bestehen, dass nicht die vollständige Anschrift aufgenommen werde.

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