Gesamtgrundpfandrecht soll wieder Einzelrecht werden

  • Schönen Montag alle zusammen, hab ne Frage an die Experten:
    Eine Kollegin hat fälschlicherweise bei Zusammenführung von Grundstücken aus mehreren Blättern in ein Blatt bestehende Einzelgrundpfandrechte an den einzelnen Grundstücken als ein Gesamtrecht eingetragen. Es war zwar jeweils der gleiche Betrag, vom gleichen Tag, aber verschiedene URNr. - alles Einzelrechte. Nun steht eine Grundschuld, lastend an BVNr. 2-4 drinne. Auf den ersten Blick dachte ich, nicht so schlimm, denn auf jedem Grundstück lastet nach wie vor der gleiche Betrag, aber so ist es nicht. Denn es macht sehr wohl einen Unterscheid, ob die Summe auf mehreren Grsten lastet, oder diese Summe an jedem einzelnen Grundstück (Der Schuldner hat für jedes Grst 500.000 aufgenommen - in Summe 1.500.000, nicht insgesamt 500.000). Blöderweise wurde nachrangig ein weiteres Recht (sehr hoher Betrag) eingetragen. Der Gläubiger des ersten (also des fehlerhaften Gesamtrechts) bemängelt nun diese Umschreibung des Rechts.
    Seht Ihr irgendeine Möglichkeit, den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen? Den zweiten Gläubiger anfragen (von Amts wegen?), ob er bewilligt? Und dann neues Blatt anlegen und dort wieder "aufsplitten"? Mir fällt irgendwie nicht anderes ein, so ein Amtswiderspruch hilft in der Sache ja auch nicht weiter. Danke schon mal für Eure Ideen!

  • Bezüglich einem Grundstück muß das Grundbuch richtig sein, da die Grundschuld dort bereits gelastet hat. Hinsichtlich der beiden anderen Grundstücke ist das Grundbuch falsch, da die nun eingetragene Grundschuld dort mangels Einigung nicht entstanden sein kann, während die Grundschulden, die dort eingetragen sein sollten, durch Nichtmitübertragung zur Löschung gebracht worden sind. Eine Nachholung der Übertragung (vgl. Schöner/Stöber Rn. 288) könnte nur im Rang nach dem zwischenzeitlich eingetragenen Recht erfolgen, da ein gutgläubiger Rangerwerb unterstellt werden kann.

    Was also unbedingt erforderlich wäre, ist einmal ein Antrag auf Wiedereintragung der beiden "vergessenen" Grundschulden, die wegen der fehlenden Aufgabeerklärung grds. außerhalb des Grundbuchs fortbestehen. Zumindest bis zu einem gutgläubigen lastenfreien Erwerb. Der Antrag muß entweder vom Eigentümer oder von den Gläubigern kommen. Eventuell vorgefertigt durch das Grundbuchamt. Weiter braucht man, sofern erhältlich, den Rangrücktritt vom Gläubiger des neu eingetragenen Rechts. Und dazu die Zustimmung des Eigentümers (§ 880 Abs. 2 S. 2 BGB). Inwieweit man für die Löschung des Gesamtrechts an den bislang insoweit nicht belasteten Grundstücken eine Berichtigungsbewilligung des Gläubigers verlangt oder dies aufgrund Unrichtigkeitsnachweis macht, bleibt jedem selbst überlassen. Notwendig ist aber wieder ein entsprechender Antrag. Ebenfalls vom Eigentümer oder Gläubiger. Für den Fall, daß man das Recht aufgrund Untrichtigkeitsnachweis löscht, hat sich eine Anhörung des Gläubigers bereits erledigt, da dieser die Berichtigung ja selbst initiiert hat.

  • Nach meiner Ansicht ist das Grundbuch bezüglich aller drei Grundstücke unrichtig, weil an keinem der Grundstücke ein Einzelrecht verlautbart ist, sondern an allen drei Grundstücken ein Gesamtrecht über 500.000 €, während in Wahrheit drei Einzelrechte zu je 500.000 € vorliegen.

    An welcher BVNr. wurde die zweite Grundschuld eingetragen?

  • An den gleichen (BVNr. 2-4), an denen das Gesamtrecht (ob richtig oder nicht) lastet, leider.
    Ich hab also eine GS drin stehen, die für gar nichts mehr taugt? Zumindest die eine URNR., die im Gesamtrecht jetzt angegeben wurde, sollte doch noch für eins der Grundstücke "gelten"?!

  • Nach meiner Ansicht ist das Grundbuch bezüglich aller drei Grundstücke unrichtig, weil an keinem der Grundstücke ein Einzelrecht verlautbart ist, sondern an allen drei Grundstücken ein Gesamtrecht über 500.000 €, während in Wahrheit drei Einzelrechte zu je 500.000 € vorliegen.



    Sicher? Wenn ein Gesamtrecht versehentlich nur an einem Grundstück eingetragen wurde, bestimmt sich dessen Entstehen als Einzelrecht nach § 139 BGB (s. MünchKomm § 1132 Rn. 14). Da geht so aber nur, weil sich Gesamt- und Einzelrechte als "mehr" und "weniger" gegenüberstehen. Es würde nicht gehen, wenn ein Gesamtrecht etwas ganz anderes als ein Einzelrecht wäre. Entsprechend ist an dem Grundstück, das bisher bereits mit der Grundschuld belastet war, nicht ein anderes Recht, sondern das richtige, aber in falscher Art und Weise, eingetragen. Und das ließe sich durch Wegfall der Mithaft ausbessern.

  • puh, na wenigstens etwas.
    Habe nun ein Schreiben an den betroffenen Gläubiger fertig gemacht und harre nun der Drohbriefe/Anrufe, die da kommen :oops:...
    (obwohl, das muß ich nochmal erwähnen, ich nicht der Verursacher bin - aber wer arbeitet, dem passieren auch Fehler). Danke nochmals für Eure Gedanken.

  • Zaphod: Die "Ausbesserung durch den Wegfall der Mithaft" ist nach meiner Ansicht nichts anderes als eine Grundbuchberichtigung.

    Fassen wir noch einmal zusammen:

    Es gab drei Einzelrechte an den BVNrn.2-4, die anlässlich einer Umschreibung im neuen Grundbuch als ein Gesamtrecht im Rechtssinne gebucht wurden. Dadurch wurde das Grundbuch nach meiner Ansicht im Hinblick auf alle drei Grundstücke unrichtig, weil an jedem der Grundstücke ein Gesamtrecht und kein Einzelrecht verlautbart ist. Eine Bezugnahme auf die Bewilligung im Hinblick auf den Belastungsgegenstand ist nicht möglich. Demnach kann die Bezugnahme auch nicht dazu führen, dass ein Einzelrecht eingetragen ist.

    Die Berichtigung des Grundbuchs erfolgt auf Antrag im Verfahren nach § 22 GBO. Das ist als solches unproblematisch. Schwierig ist nur die Rangfrage aufgrund der Zwischeneintragung der neuen Gesamtgrundschuld, und zwar unabhängig davon, wie die Einzelrechte im Rahmen der Berichtigung gebucht werden.

    Ich würde das "Gesamtrecht" insgesamt löschen und die drei Einzelrechte neu vortragen. Aber jetzt kommt das Problem: Wie verhält es sich mit dem zu vermerkenden Rang? Muss sich der Zwischenrechtsgläubiger im Fall des Falles kraft guten Glaubens nur ein Gesamtrecht in Höhe von 500.000 € im Rang vorgehen lassen, obwohl ein solches Gesamtrecht gar nicht existiert, es für ihn aber günstiger ist als drei Einzelrechte mit dem dreifachen Gesamtbetrag? Das ist letztlich eine Frage nach der Reichweite der Vermutung des § 891 BGB, die ich aus dem Stegreif nicht zu beantworten wage. So ein Fall ist mir noch nicht untergekommen.

    Wenn man das bisherige "Gesamtrecht" in ein Einzelrecht berichtigt und nur die beiden anderen Einzelrechte neu vorträgt, ist das Problem kein anderes. Denn auch in diesem Fall stellt sich bezüglich aller drei Rechte die Frage, wie es sich mit ihrem Rang im Verhältnis zum Zwischenrecht verhält. Die Art und Weise des Vollzugs der Berichtigung ist daher für die Rangfrage ohne Belang, weil der Rang so oder so vermerkt werden muss. Fraglich ist "nur", was das zutreffende Rangverhältnis ist.

  • Lieben Dank für die detailierte Antwort.
    Nun, ich werde zunächst mal abwarten, was der betroffende Gläubiger und was der nachrangige Gläubiger äußern. Letzterer insbesondere zu einem eventuellen Rangrücktritt. Vielleicht hat meine Kollegin und der erstere Gläubiger ja Glück; wir sind sozusagen aufm "Dorf" und auch die Banker kennen sich, aber meist hört ja beim Geld die Freundschaft auf. Dann wäre zumindest die unstrittig notwenige Berichtigung des jetzt eingetragenen Rechts und die entsprechenden Rangvermerke einfacher. Ansonsten bleibt natürlich die Frage des Ranges offen.

  • Cromwell

    Schon, das läuft im Ergebnis aber wieder darauf hinaus, daß Gesamt- und Einzelrecht etwas grds. Verschiedenes seien. Sehe ich, wie oben bereits geschrieben, nicht so. Geht man davon aus, daß das Gesamtrecht lediglich ein "mehr" darstellt, kann es auch entsprechend berichtigt werden. Und wenn man vielleicht wegen des Belastungsgegenstandes nicht auf die Bewilligung Bezug nehmen kann, so ist das hier auch gar nicht notwendig. Die Bewilligung wird hier nur zur Identifizierzung des Rechts benötigt. Der Belastungsgegenstand wird dann daraus mittelbar abgeleitet.

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