sofortige Fälligkeit der Grundschuld trotz §1193 II eingetragen

  • Hallo,

    aufgrund einer leider sehr unübersichtlichen Bewilligung (öffentlich beglaubigt) wurde eine Grundschuld eingetragen, deren Kapital sofort fällig sein sollte. Unmittelbar nach Eintragung ist aufgefallen, daß dieser Passus nicht leider nicht gestrichen wurde. Die Eintragungsnachrichten sind noch nicht versandt. Der Beglaubigungsnotar wurde umgehend informiert, der noch heute eine berichtigte Urkunde zu den Akten reichen will (Passus darin gestrichen).
    Habt Ihr eine Idee wie man zu einer korrekten Grundbucheintragung gelangt?
    Ich bin bei meinem Rechechen auf Staudinger BGB zu §1193 BGB gestoßen. Dieser hält es für zulässig, auch weiterhin sofort fällige Grundschulden im Grundbuch einzutragen, da das Grundbuchamt nicht feststellen kann, ob es sich bei dem Recht um eine Sicherungsgrundschuld oder eine echte Grundschuld handelt.
    Danke für Eure Hilfe!!

  • Hallo,

    aufgrund einer leider sehr unübersichtlichen Bewilligung (öffentlich beglaubigt) wurde eine Grundschuld eingetragen, deren Kapital sofort fällig sein sollte. ...... Der Beglaubigungsnotar wurde umgehend informiert, der noch heute eine berichtigte Urkunde zu den Akten reichen will (Passus darin gestrichen).
    Habt Ihr eine Idee wie man zu einer korrekten Grundbucheintragung gelangt?
    ......
    Danke für Eure Hilfe!!



    Falls der Notar seine UR nach § 44 a BeurkG berichtigt, kannst Du eigentlich davon ausgehen, dass es sich um eine Sicherungsgrundschuld handelt. Da deren Eintragung bereits erfolgt ist, wäre nach dem Gutachten des DNotI, Fax-Abruf (seinerzeit) Nr. 11536, nach § 53 I 2 GBO eine (teilweise) Amtslöschung der Verlautbarung der unzulässigen Fälligkeitsregelung vorzunehmen. Diese Amtslöschung könnte durch einen positiven Vermerk, dass für die Fälligkeit des Grundschuldkapitals die gesetzliche Regelung gilt, ergänzt werden (s. Gutachten DNotI).

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Das von Prinz zitierte Gutachten enthält eine Schwachstelle. In Ziffer III 3 b ist einerseits davon die Rede, dass das Grundbuch durch die Eintragung einer unzulässigen Fälligkeitsabrede i.S. des § 894 BGB unrichtig würde, während in Ziffer III 3 c andererseits behauptet wird, insoweit würde eine inhaltlich unzulässige Eintragung i.S. des § 53 Abs.1 S.2 GBO vorliegen. Beides zugleich kann nicht richtig sein - entweder/oder.

    Eine inhaltliche Unzulässigkeit liegt nach meiner Ansicht nicht vor. Dies würde voraussetzen, dass die Fälligkeitsregelung generell und in jedem Fall unzulässig ist. Das ist sie aber nur bei Sicherungsgrundschulden.

    Nach meiner Ansicht ist die Fälligkeitsregelung im vorliegenden Fall unwirksam und an die Stelle des unwirksamen Teils tritt die gesetzliche Regelung, sodass die Grundschuld unabhängig vom abweichenden Inhalt der Bewilligung mit dem gesetzlichen Inhalt des § 1193 BGB entstanden ist (§ 306 Abs.1 BGB bzw. § 139 BGB). Es bedarf somit lediglich eines deklaratorischen Vermerks über die zutreffende Fälligkeitsregelung. Hierfür genügt ein Antrag. Eine Berichtigung der Urkunde halte ich weder für erforderlich noch für möglich.

  • Ich häng mich hier mal an.

    Ich habe in einer Grundschuldurkunde den Passus:

    " Es wird auf den Nachweis der Tatsachen verzichtet, die das Entstehen und die Fälligkeit der Grundschuld nebst Zinsen und sonstiger Nebenleistungen oder ihrer schuldrechtlichen Ansprüche bedingen."

    Ist dieser Passus eine Umschreibung für eine sofort fällige Grundschuld?:gruebel:
    Weitere Angaben zur Fälligkeit der Grundschuld sind in der Urkunde nicht enthalten.

    Vielen Dank schon mal

  • Nein, da geht es nur darum, dass der Schuldner u. a. auf den Nachweis verzichtet, dass/wann die Grundschuld irgendwann mal fällig geworden ist. Die Fälligkeit selbst wird da nicht geregelt.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Zur Zulässigkeit des Nachweisverzichts s. a. LG Lübeck, Rpfleger 8/2009, 451; Gutachten DNotI-Report 21/2008, 161 ff, Böhringer, BWNotZ 2/2009, 61/62, Fußn. 11

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